U25 Studium beendet Ansprüche?

  • Da geht es aber nicht um die zuvor besprochenen Fristen und Ansprüche, sondern um Bewerbungskosten und sofern vorhanden die Career_services - dies ist aber natürlich eine guter Tip! *DANKE*


    Du tust hier so, als wolle Sie/wollen wir den Staat schröpfen und Jahrelang Leistungen beziehen ohne sich zu bemühen.
    Ich selbst arbeite seit 1998 und habe seit dem genau 2 Monate Arbeitslosengeld bezogen, 1 Monat nach dem Wehrdienst und 1 Monat nach
    der Ausbildung!


    Sie hat Abitur gemacht, in den Monaten bis das Studium anfing ein Praktikum gemacht, in den Semesterferien Prakitkas gemacht und sich für den Abschluss den A...h aufgerissen und hat nun innerhalb der Regelstudienzeit das Studium geschafft und ein Diplom in der Tasche.
    Ich weiß ja nicht ob du schon eine Diplomarbeit geschrieben hast, aber das macht man nicht so nebenbei und dadurch momentan keine Zeit und keinen Kopf für andere Sachen, denn Sie will auch eine gute Arbeit abliefern.
    Wenn alles gut läuft wird sie 2-3 Monate nach Ihrem Abschluss Arbeit haben und dem Staat dann genügend Beiträge leisten.
    Jetzt erzähl du nochmal Sie ist faul und will nur Leistungen erschnorren. Sie ist danach nunmal mittellos und warum soll Sie dann keinen Antrag stellen?

  • @ amiga - ich beziehe selber ALG II und nicht erst seit gestern, und ich gehöre ganz sicher hier im Forum nicht zu jenen Zeitgenossen die Dir/Euch das ALG II nicht gönnen, ganz im Gegenteil. Nicht umsonst postet Freund "lacki" unter seine Beiträge den auf mich bezogenen Kommentar.


    Fakt ist aber, das Du/ihr auf dem Holzweg seit wenn Ihr glaubt einfach mal ein paar Paragraphen anführen zu können und dann hättet Ihr einen Leistungsanspruch und alles ist gut.


    Einen Antrag könnt Ihr gerne stellen und die §§ von gawain sind ja auch soweit richtig, nur der Anspruch kann gewährt werden, muss aber noch lange nicht so sein. Das hat auch nichts mit Verunsicherungen zu tun, es ist einfach so das zunächst einmal die Hilfebedürftigkeit festgestellt wird und da ist dann nichts mit "in 2-3 Monaten hat sie eine Arbeit und zahlt ins System ein" sondern da gilt zunächst das die Frage im Raum steht "gibt es keine andere Möglichkeit für Sie/Euch diese Hilfsbedürftigkeit abzuwenden. Es ist also erst einmal wurscht, ob nach dem Gesetz her ein Anspruch berechtigt wäre oder nicht, das ist Zweitrangig wenn der SB die Ansicht vertritt das.............. und dazu habe ich meine Ausführungen gemacht. Da kannst Du gerne mit den §§ wedeln und mir Bla bla bal vorhalten, der SB hat zu prüfen und wie das aussehen kann, habe ich beschrieben. Ich war erst gestern auf dem Amt und die haben ihre Arbeitsanweisungen und können bisweilen gar nicht anders verfahren. Und wenn Du ehrlich bist, waren einige Argumente von mir dabei auf die Ihr eine Antwort haben solltet, je nachdem auf wen ihr im Job - Center trefft. Die einen sind Dir / Euch eventuell gut gesonnen dann läuft alles reibungslos und der Nächste ist ein "lacki" und zeigt Dir wie er den Leistungsanspruch bewertet und stellt Dir gleich mal 3 Stellenangebote aus auf die Du /Ihr Euch bewerben könnt um die Bedürftigkeit gar nicht erst aufkommen zu lassen ! That's it !

  • Hallo Horst,


    was erzählst Du denn hier für einen Unsinn? Amiga hatte angefragt, ob er vorab wohl sein Schonvermögen aufbrauchen müsse und Du sagst auch noch JA dazu. Hat man Dich wohl beim JC nun angestellt? Neu ist mir auch, dass ein Selbständiger vom Jobcenter gezwungen werden kann, ein Überbrückungsdarlehen aufzunehmen. Möchte mal die Bank sehen, die einem gestrauchelten Selbständigen, welcher an der Hartz IV-Schwelle steht, ein solches Darlehen gibt?


    Gawain

  • Liebe Leute hier mal ein paar Zitate aus anderen Foren. Solange man nicht Exmatrikuliert ist, ist man noch Student, wichtig wegen KV z.B - aber auch was den Verdienst betrifft. Hier wurde z.B. auch nichts dazu gesagt ob besagte Freundin im Moment Leistungen nach dem BaföG bezieht oder wie nachfolgend ein Darlehn über die KfW besteht. solange BafögG besteht ist mit ALG II nichts zu machen!
    1.Zitat

    Zitat

    ich kenne das alles! KFW hatte ich auch zum Schluss. Um HartzI V zu erhalten musst du normalerweise exm. sein.


    2.Zitat

    Zitat

    Seit Anfang 2005 können Absolventen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, Arbeitslosengeld II beantragen. Sie bekommen je nach Wohnort (alte bzw. neue Bundesländer) und Familienstand zwischen 298 und 345 Euro. Hinzu kommen Leistungen für Unterkunft sowie gegebenenfalls für Mehrbedarf, zum Beispiel bei Alleinerziehenden.


    3.Zitat

    soviel zu muss Immatrikuliert bleiben !!!


    4.Zitat

    Zitat

    Mein Anspruch auf Bafög ist im letzten Jahr (nach Ablauf des max. Bewilligungszeitraumes) abgelaufen. Seit einem Jahr erhalte ich einen KfW-Kredit, jedoch endet auch dieser zum 1. September. Mein Wohngeld läuft ebenso Ende August aus (250 € monatlich), sodass ich ab September "mittellos"" wäre. Da ich voll eingebunden bin mit dem Schreiben meiner Diplomarbeit, kann ich nicht nebenher noch jobben. Nun meine Frage: Kann ich als "Härtefall" Hartz IV beantragen? Bis jetzt habe ich nur sehr Widersprüchliches gelesen und bin daher sehr verwirrt.

    dazu wurde wie folgt geantwortet,

    dies alles trifft nur zu wenn ein Leistungsbezug während des Studiums nötig wird.


    Amiga sagt das die Freundin nach der Exmatrikulierung um Hilfe ersuchen möchte und dazu auch noch ein Umzug statt findet, danach gilt aber das die studierte Person zunächst einmal jedes zumutbare Arbeitsangebot annehmen muss und auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen soll - es ist also nichts mit der Begründung in einigen Monaten eine Arbeit auszuüben und dann reichlich in die Sozialsysteme einzuzahlen und ich behaupte mal das eine bisher nicht erfolgte Stellensuche ausreicht um jeglichen Leistungsanspruch zunächst auch schon einmal zu verneinen. Weil wie oben bereits aufgeführt die Exmatrikulation möglich war, ich nehme an der SB kann sogar den Nachweis verlangen wenn dem nicht so war!


    Bezüglich des Schonvermögens kann man von einem solchen nicht sprechen das erklärt wurde das dies der Bafög Rückzahlung dienen soll, somit steht nur gegenüber die Zumutbarkeit der Verwendung dieses Betrages zwecks Abwendung des Leistungbezugs gegen die Absicht der Rückerstattung, nicht jedes Vermögen ist automatisch nur weil es noch unter dem Grenzwert einsetzbar ist auch automatisch ein Schonvermögen. ich denke das hier die Abwendung der Bedürftigkeit über der Rückzahlungsabsicht steht!


    Zitat

    Wenn alles gut läuft wird sie 2-3 Monate nach Ihrem Abschluss Arbeit haben

    und wenn alles so läuft wie es vom Gesetz her gedacht ist bekommt sie bei der Antragstellung 3 Stellenangebote wo sie umgehend vorstellig werden muss! Soviel zur Realität! Das hat nichts mit nicht gönnen zu tun, sondern einfach mit dem Umstand das sie in dem Moment dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung stehen muss!

  • @ Gawain -

    Zitat

    Neu ist mir auch, dass ein Selbständiger vom Jobcenter gezwungen werden kann, ein Überbrückungsdarlehen aufzunehmen.

    ich habe hier ja schon mal gepostet das ich die Zertifizierung eines Dentallabors vorbereitet habe und zu dieser Zeit war die Ertragslage dort gleich "Null" weil Zahnärzte grundsätzlich ein Zahlungsziel von 6 Monaten erwarten, der Grund ist die Quartalsmässige Abrechnung mit den Kassen. Daher werden Zahntechnische Arbeiten bisweilen von den Dentallabors bis zu 12 Monate vorgestreckt, wird für die Inhaber dann immer besonders lustig wenn solche Kunden dann auch noch Ihre Arbeiten gesplittet an andere Labors vergeben und irgendwann auch noch Insolvenz anmelden! Besagte Fall hatte somit mehrer Monate keine Leistungszugange, weil wenig Kunden und überlegte aus diesem Grund Leistungen nach SGB II zu beantragen. Die Antwort diesbezüglich lautete, das es zumutbar sein ein Darlehn bei seiner Hausbank zwecks Überbrückung für den Zeitraum von 6 Monaten zu nehmen, in der Folge gab es echte Überlegungen Insolvenz anzumelden, die in dem Betrieb ebenfalls mitarbeitende Ehefrau hat dann weil geringfügig angestellt zumindest für sich und die beiden in der Ausbildung befindlichen Kinder Leistungen nach ALG II bekommen, der Ehemann wurde sogar der BG außen vor gelassen. Auf diese Weise hat man dann aber die Zeit bis zu den ersten Zahlungen der kunden überbrücken können! Und jetzt kommst Du !

  • Horst


    Zitat

    @ Gawain - wenn das Quatsch ist dann erkläre mir mal wieso es einem Selbstständigen sogar zumutbar ist über mehrere Monate hinweg sogar ein Darlehn von er Bank zwecks Überbrückung nehmen zu müssen bevor er einen ALG II Anspruch geltend machen darf !???


    Auf diesen, Deinen Beitrag bezog sich meine Antwort und er liest sich, als müsse er sich zur Überbrückung an seine Hausbank wenden statt ans Jobcenter. Ich las in Deinem Beitrag nichts, dass es um die Überbrückung bis zu diversen Zahlungseingängen ging!
    War denn der Versuch des vom Pleitegeier schon angefressenen Dentallabors bzgl. Darlehen erfolgreich? Falls Ja: Ist der darlehensgebende Banker dort noch beschäftigt? ;)
    Was ich damit sagen möchte: In diesem Fall darf man, so glaube ich, dem SB den gestreckten Mittelfinger zeigen, oder? :D

  • da ich zufällig Bankangestellter bin, glaube ich kaum das in dieser Konstellation eine Bank ein Darlehen gibt.
    Ausnahme: langjähriger guter Kunde, wo es bekannt ist das eben diese Zahlungen erst später eingehen, dann würde die Bank entweder bei kleinen Summen einfach den Disporahmen erhöhen oder bei größeren Summen zumindest die Forderungen gegen seine Schuldner abtreten lassen, oder sonstige Sicherheiten hinterlegen.


    Zum Thema Bafög nochmal.
    Bafög gab es nur bis letztes Jahr, aktuell nicht.
    Im übrigen: würde sie sich jetzt exmatrikulieren lassen, würde Sie zum einen kein Hartz4 bekommen, da ja noch
    kein Abschluss vorhanden ist UND das Kindergeld würde mit Exmatrikulation auch wegfallen!


    Auf Jobangebote des JC muß man sich doch erstmal nur bewerben, oder?
    Wenn die ihr nen Jobangebot zum Regale befüllen anbieten, mal abgesehen das dieser Job vielleicht anderen viel eher nützt, ist ja die Frage ob dann der AG sie überhaupt bei dieser derart hohen Überqualifikation überhaupt einstellt. Zudem ist es Standard in Bewerbungen auch Gehaltsvorstellungen zu äußern. Für Ihren Abschluß sind Einstiegsgehälter 40-50 TEUR normal, mal sehen was der Aldi-Filialleiter dann sagt.
    ...so jetzt werden wir bestimmt gleich wieder als Schmarotzer beschimpft...

  • Sie muss jede, ihr zumutbare Arbeit annehmen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern! Unzumutbar wäre es eine Pianistin in den Steinbruch zu schicken ;).
    Man wird ihr eine "Eingliederungsvereinbarung" zur Unterschrift vorlegen, aus welcher u.A. hervorgeht, wieviele Bewerbungen sie pro Monat zu schreiben hat.


    Gawain

  • Zitat

    Im übrigen: würde sie sich jetzt exmatrikulieren lassen, würde Sie zum einen kein Hartz4 bekommen, da ja noch
    kein Abschluss vorhanden ist UND das Kindergeld würde mit Exmatrikulation auch wegfallen!

    Ich denke doch, denn sie befindet sich in der Endphase Ihrer Ausbildung und da gibt es ausdrücklich einen Passus wonach im letzten Semester ALG II Bezug DARLEHNSWEISE bewilligt werden kann. Lies Dir bitte dazu nochmal den weiter oben aufgeführten Teil komplett durch, hier nochmal der wesentliche Auszug.

    Zitat


    Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 26 BSHG
    Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung kann Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) in besonderen Härtefällen auch während einer Ausbildung als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Der Wortlaut dieser Ermessensvorschrift entspricht im Wesentlichen dem des § 7 Abs. 5 Satz 2; allerdings ist die Gewährung von Alg II in solchen Fällen lediglich in Form eines Darlehens vorgesehen.


    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Vorliegen einer sog. "allgemeinen Härte“ keineswegs ausreichend, einen Leistungsanspruch zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn der Hilfebedürftige ohne die Leistungen nach dem SGB II in eine Existenz bedrohende Notlage geriete, die auch nicht bei Unterbrechung der Ausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beseitigt werden könnte.

    damit ist dann aber auch klar das es nur als Darlehn das ALG II gibt !!! Wovon lebt denn Deine Freundin / Bekannte im Moment ??? Kein BaföG, keine Zeit für Jobs, nur Kindergeld - wie geht das ??? und wenn das geht dann ginge es doch logischer Weise nach der Prüfung erst recht weil sie dannn wie Gawain schon schreibt jede Ihr zumutbare Arbeit annehmen muss bevor sie Leistungen beziehen kann / bewilligt bekommen darf. Ich hoffe Du verstehst jetzt so langsam worauf ich raus wollte als ich zunächst einmal schrieb das aus meiner Sicht kein Leistungsanspruch gegeben ist, weil sich die Situation nach dem Abschluss ja genau so darstellt. Sollte Ihr das ALG II aber während der Endphase gewährt werden, geht es ja um das Semester und um die mtl. Vorausleistung von ALG II sowie um die dadurch erwirkte KV Absicherung und da als Darlehn bewilligt wird sie auch bis zur Aufnahme einer Arbeit oder einem Weiterbewilligungsantrag relativ unbehelligt von all diesen Problemen nach einer adäquaten Arbeit schauen können! Das so gewährte ALG II ist quasi nichts anderes wie ein weiter bewilligtes Bafög wenn man es vergleichen möchte, oder wie ein zinsloses Darlehn! Für mich nicht nur für einen Studenten die beste Lösung den Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme zu überbrücken auch wenn lacki das wieder als schnorren betiteln wird, ich denke für die Hilfsjobs stehen schon genug andere Arbeitslose zur Verfügung und da muss man nicht durch signalisieren der Ausbeutbarkeit den zukünftigen AG's gleich mit dem Zaunpfahl winken!

  • da momentan ja noch ihre Eltern in der "Pflicht" sind, zahlen die noch die Miete, Strom u Internet, aber ja ansonsten kommt Sie tatsächlich nur mit dem Kindergeld aus!
    Da die Eltern nach dem Abschluss eben nicht mehr in der Pflicht sind, stellen sie die Zahlungen ein.
    Daher haben wir auch die Wohnung gekündigt und sie zieht zu mir.


    mal ganz interessant:


    http://www.buergerstimme.com/Design2/2010-10/hartz-iv-bezieher-wehrt-sich-gegen-eingliederungsvereinbarung/

  • Zitat

    @ Amiga - abgesehen das es da um ein urteil aus 2007 geht ist das ein alter Hut. Ich unterzeichne jede EV mit dem Vermerk " *absolut nicht " vor dem Wort "einverstanden" sei es das wir eine Regelung treffen der ich vom Grundsatz her zustimme oder auch nicht ! Ursprünglich wurde, wenn man die nicht unterzeichnen wollte / hat ein Verwaltungsakt erlassen und vom Bürgermeister unterzeichnet zugestellt. So war es in den ersten 2 Jahren meines Leistungsbezugs. Danach kam die Reform zur Reform und man war genötigt sie zu unterschreiben, weil sonst Kürzungen in Aussicht gestellt wurden. Das der Begriff Vereinbarung für mich aber tatsächlich das erste mal mit dem Gespräch am Montag in dieser Woche halbwegs das wiederspiegelt was ich unter einer Vereinbarung verstehe nämlich das man sich mit den Umständen die für beide Seiten gegeben sind und den Möglichkeiten die hieraus erfolgen können in relativ gegenseitigem Einvernehmennach einer Regelung sucht, stand für mich schon mal in der Vergangenheit ebenso wenig zur Debatte das ich diese EV's nur wie o.geschildert signieren konnte. Da ich aber prinzipiell das Verfahren der EV für sehr fragwürdig betrachte, habe ich auch die letzte EV wieder so wie immer unterzeichnet, wobei es gegen die im Kern getroffene Vereinbarung keine Einwände gab, das Habe ich auch der SB erklärt! Leider wird dies viel zu wenig gemacht, liegt aber auch daran das man die Menschen nicht mehr so einfach zu Gruppenaktiven Handeln bewegen kann, halt viel zu viele Egoisten, jeder denkt er sei was Besonderes! So kann das System HARTZ IV erfolgreich viele gegen einen bekämpfen dadurch überhaupt erst existieren und sich erfolgreich halten! In Frankreich unmöglich da sind die ersten die LKw Fahrer die sich solidarisch zeigen und die Straßen dicht machen, dem Staat zeigen wo der Hammer hängt. Aber bei unseren vielen polnischen, russischen, ukrainischen und rumänsichen Billiglohn LKw - Fahrern wirst Du höchsten noch angefahren wenn Du mal demonstrierst, ist mir auch schon bei einer offiziell angemeldeten Demo auf dem Marktplatz passiert weil der Kirmesbudenbauer meinte mein Demo-Recht um 20 Minuten einkürzen zu müssen und unbedingt schon seinen Budenbetrieb früher aufbauen zu müssen. ! Leute das ist nämlich auch Deutschland, ne Menge zugewanderte Schäferhundbesitzer aus dem Osten die meinen hier Ihre Freiheitsvorstellung über die Rechte der anderen Bürger stellen zu dürfen, in sofern kann ich nicht immer nur gegen das rechte Gedankengut etwas einwenden, manchmal kann ich diese Gehirnamputierten Zeitgenossen sogar ein wenig verstehen udn so geht es dann wohl auch unseren Staatsdienern wenn sie deren Veranstaltungen gegen den linken Mob zu schützen haben, eine Menge Polizisten das behaupte ich mal haben viel Verständnis für die Rechte Szene aus genau diesen Gründen!

  • Hallo zusammen,


    die Beantragung zieht sich wie befürchtet doch sehr hin, aber zum Glück ist ein Arbeitsvertrag zum 03.09. bereits unterschrieben.


    In der Antragstellung haben wir nachgewiesen das meine Freundin erst seit dem 01.07.bei mir wohnt, trotzdem wurden Unterlagen von mir angefordert.
    Daraufhin haben wir beide auf §7 3a SGB II hingewiesen und ich habe eine Erklärung "ich bin nicht bereit für xxx einzustehen und für Ihren Unterhalt aufzukommen" abgegeben.


    Jetzt soll sie nochmals ihre Wohnverhältnisse erklären!
    Seit wann wir eine Partnerschaft führen! (Ist dies denn gem. §7 3a SGB II überhaupt relevant??? Vorallem nach obiger Erklärung?!)
    Wir führen seit 6 Jahren eine Wochenendbeziehung, jeder hatte eine hauptwohnsitzliche eigene Wohnung und leben nun nach Abschluss des Studiums erst seit dem 01.07. gemeinsam in einer Wohnung!


    Nun soll sie eine "Anlage zum Antrag auf Gewährung von SGBII Leistungen" ausfüllen, den ich bisher noch nichtmal ergoogeln konnte.
    Hier wird z.Bsp. gefragt.


    Waren innere Bindungen ausschlaggebend für das Zusammenziehen?
    Wer zahlt die Miete tatsächlich?
    Werden Zimmer gemeinsam genutzt?
    Werden gem.Pläne für Anschaffungen gemacht?
    Kauft einer für den anderen mit ein?
    Wer bereitet die Mahlzeiten zu?
    Wer reinigt die Räume?
    Wenn zusammen gewohnt wird, warum wird nicht gem.aus einem Topf gewirtschaftet?


    Kann das Amt, obwohl wir erst seit 01.07. zusammen leben und wir auf §7 3a SGB II hingewiesen und entspechend nachgewiesen haben,
    dies trotzdem noch verlangen und ggf. auf eine Bedarfsgemeinschaft pochen???



    Zudem möchten sie eine Erklärung auch von Ihren Eltern, obwohl diese ja seit Abschluß des Studiums nicht mehr unterhaltspflichtig sind, kein Kindergeld mehr bekommen und meine Freundin dort seit 5 Jahren nicht mehr wohnt.


    Was auch nicht verstehe, sie möchten den aktuellen Stand ihres Riesterdepots. Der ist doch völlig unrelevant, da er gar nicht angerechnet werden darf, oder?


    Ach ja, sie weisen noch daraufhin das bis zu einem postivem Bescheid sie nicht krankenversichert ist und sie sich freiwillig versichern soll.
    Sie ist somit nun schon 1 Monat nicht versichert.


    Ich persönlich sehe das schon fast als hinhalte-Taktik wie es in den Fällen bei Helena Fürst vorkommt...

  • sie war aber bis zum ende des Studiums familienversichert und ist dann da ja rausgefallen.
    sie hat zum 01.08. dann einen Mitgliedsantrag bei einer ges.KK gestellt. Die Bestätigung liegt vor, versichert ist
    sie aber erst wenn ein Leistungsbescheid ergeht und dann aber auch nur 4 Wochen rückwirkend, oder so.

  • Für eine BG ist relevant wie lange ihr gemeinsam in einer Wohnung lebt und eben gemeinsam wirtschaftet.Wenn dies erst seit dem 1.07. der Fall ist könntet ihr ein Jahr auf Probe zusammen leben bevor das JC euch als BG einstufen könnt.Das Einkommen der Eltern hat das JC nicht zu interessieren da diese ja keinen Unterhalt mehr leisten müssen.Ihr solltet das JC schriftlich auffordern bis zu einer gewissen Frist euren Antrag zu bearbeiten und gleichzeitig darauf hinweisen ansonsten einen Anwalt bzw. das Sozialgericht zu bemühen.Meistens kommen sie dann schon in die Gänge.

  • Kennt denn überhaupt jemand diese "Anlage zum Antrag auf Gewährung von SGBII Leistungen"?
    Hier wird z.Bsp. gefragt.


    Waren innere Bindungen ausschlaggebend für das Zusammenziehen?
    Wer zahlt die Miete tatsächlich?
    Werden Zimmer gemeinsam genutzt?
    Werden gem.Pläne für Anschaffungen gemacht?
    Kauft einer für den anderen mit ein?
    Wer bereitet die Mahlzeiten zu?
    Wer reinigt die Räume?
    Wenn zusammen gewohnt wird, warum wird nicht gem.aus einem Topf gewirtschaftet?


    Wie antworte ich denn am besten darauf?


    "Die angeforderte Anlage zum Antrag sowie die Erklärung der Eltern, werde ich nicht beibringen. Meine Eltern sind seit dem
    01.08. nicht mehr unterhaltspflichtig und zahlen auch keinen Unterhalt. Bezüglich der Wohnverhältnisse habe ich bereits ausreichend begründet und nachgewiesen, das wir erst seit dem 01.07. zusammenleben. Das §7 3a SGB II räumt uns hier eine einjährige Frist des Zusammenlebens ein, in der mein Partner nicht berücksichtigt werden darf! Zudem haben wir keine gemeinsamen Kinder, jeder hat sein eigenes Konto,wirtschaftet allein, ohne Verfügungsrecht des anderen."


    Wegen der Wohnverhältnisse haben wir das ja so ähnlich schon mitgeteilt, trotzdem wollen die diese merkwürdige Anlage haben!

  • Ich kenne diese Anlage nicht aber du kannst doch die Fragen beantworten.Miete zahlt ihr jeder zur Hälfte und natürlich nutzt ihr Zimmer gemeinsam.Einkaufen geht ihr gemeinsam und die Mahlzeiten bereitet jeder mal vor.Die Reinigung der Räume erledigt auch jeder und zusammen wirtschaften tut ihr nicht.Deshalb habt ihr auch kein gemeinsames Konto.

  • Das ist ein Irrglaube, dass erst nach einem Jahr Zusammenlebens eine BG in Frage kommt. Das Bundesverfassungsgericht hatte genau über diese Frage zu entscheiden bzw. ob es die Beschwerde in einem solchen Fall annimmt und diese abgewiesen, dabei aber auch begründet, wieso es abgewiesen wird:


    Zitat

    Dass eine Einstandsgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347 [359]). Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt diese Vorschrift Vermutungstatbestände auf, bei deren Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen ist. Dies schließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II eine "verständige Würdigung" aller Umstände vorzunehmen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).


    http://lexetius.com/2009,1776