Zufluss-Prinzip

  • Hallo,
    Ich habe ein Problem mit dem Zufluss-Prinzip.
    Seit dem 15.03. bin ich in einer Praktikums-Maßnahme der Rentenversicherung. Der Job-Center hat für März und April noch Alg II gezahlt. Als dann endlich mal der Übergangsgeld-Bescheid kam, hat der Job-Center für beide Monate das Alg II wieder von der Rentenversicherung zurückgefordert. Die haben aber nicht den vollen Betrag gezahlt, sonder nur für die Zeit ab 15.03.. Die hätten auch das Geld für Anfang März an den Job-Center überweisen können (war genug Geld da). Inzwischen hat mich meine Sachbearbeiterin vom Job-Center angerufen und gesagt, ich darf das Geld von der Rentenversicherung nicht ausgeben, weil nun ich das Alg II für Anfang März zurückzahlen muss. Als ich die DRV angerufen und gefragt habe, warum die denn das so umständlich machen, haben die gesagt, sie dürfen nach dem Gesetz nur Forderungen ab dem 15.03. des Job-Centers berücksichtigen. Jetzt meine Frage, das Übergangsgeld habe ich nun Anfang dieses Monats = Mai bekommen. Es ist für die Zeit ab 15.03.. Muss ich nun wirklich das AlG II für die Zeit vom 01. bis 14.03. an den Jobcenter zurück zahlen? Ich war da noch arbeitslos, in keiner Maßnahme und hatte außer dem Alg II keine Einkünfte.

  • Hallo,
    Ich habe ein Problem mit dem Zufluss-Prinzip.
    ....Jetzt meine Frage, das Übergangsgeld habe ich ...bekommen. Es ist für die Zeit ab 15.03.. Muss ich nun wirklich das AlG II für die Zeit vom 01. bis 14.03. an den Jobcenter zurück zahlen? Ich war da noch arbeitslos, in keiner Maßnahme und hatte außer dem Alg II keine Einkünfte.


    Versuche jetzt mal mit den reduzierten Aussagen von Dir, die Frage zu beantworten.
    Auch wenn die richtige Herleitung/ Begründung anders lauten würde, wirst Du so auch zum Schluss kommen, dass im Monat März zurückzuzahlen ist.


    Ansonsten hast Du das Zuflussprinzip schon richtig interpretiert, hier greift jedoch noch was anderes.
    Zahlungsansprüche zwischen Sozial-Leistungsträgern, was m.E. zu einer Aushölung/ Aufweichung des Zuflussprinzip führt.


    Nachtrag
    Ich würde mir aber die Märzberechnung auch mal vorlegen lassen, weil evtl. ein Mehrbedarf ab dem 15.03. zu berücksichtigen ist.
    Nachtrag Ende


    dms

  • @ dms - das kann ja wohl nicht ganz richtig sein, wenn eine Leistungsüberzahlung des ALG II statt gefunden hat dann doch wohl erst seit dem 15.03. und vorher nicht denn da bestand doch wohl eindeutig ein Leistungsanspruch, die Rentenleistung dann Rückwirkend ab dem 01.03 zu erklären würde doch heissen das auch ab dem 01.03 eine Renten-Leistung fällig wäre. Ich denke da wird von der DRV doch wohl dann Mist erzählt wenn es heisst man dürfe erst ab dem 15. die Leistungen berechnen!

  • @ dms - das kann ja wohl nicht ganz richtig sein, wenn eine Leistungsüberzahlung des ALG II statt gefunden hat dann doch wohl erst seit dem 15.03. und vorher nicht denn da bestand doch wohl eindeutig ein Leistungsanspruch, die Rentenleistung dann Rückwirkend ab dem 01.03 zu erklären würde doch heissen das auch ab dem 01.03 eine Renten-Leistung fällig wäre. Ich denke da wird von der DRV doch wohl dann Mist erzählt wenn es heisst man dürfe erst ab dem 15. die Leistungen berechnen!


    Langsam und evtl. nochmal nachlesen.


    Hallo,
    ...
    Seit dem 15.03. bin ich in einer Praktikums-Maßnahme der Rentenversicherung. ...Als dann endlich mal der Übergangsgeld-Bescheid kam, ....Die haben aber nicht den vollen Betrag gezahlt, sonder nur für die Zeit ab 15.03.. ....Als ich die DRV angerufen und gefragt habe, warum die denn das so umständlich machen, haben die gesagt, sie dürfen nach dem Gesetz nur Forderungen ab dem 15.03. des Job-Centers berücksichtigen. ....


    Ich kann hier nichts von Rente lesen.
    Vielmehr hat er eine (berufliche ?) Reha-Maßnahme angetreten. -> evtl. Anspruch auf Mehrbedarf


    Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern sind nur für deckungsgleiche Zeiträume möglich.


    die DRV ist ab dem Tag des Beginns der Maßnahme zuständig (15.03.).


    Wer ist nun bis zum 14.03. zuständig?
    Es hat nun auch keiner was rückwirkend erklärt. Nur da die Entscheidung des Sozialleistungsträgers erst verspätet fiel, sind alle Leistungen des nachrangigen Sozialträgers vorläufig, weil nicht vorrangig zuständig.
    Dies betrifft dann auch die Zahlung für den Monat März.
    Insoweit geht also nach Anmeldung des Erstattungsanspruches das Jobcenter erstmal in Vorleistung -nach seinen Regeln-. Anschließend wird nach Abrechnung geprüft, ob und in welcher Höhe für die abgerechneten Zeiträume anzurechnendes Einkommen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Zuständigkeit zu beachten wäre. Das Zuflussprinzip kann hier eben nur beschränkt in diesem Sonderfall herangezogen werden.


    Noch verwirrender wird es, wenn hier durch den Mehrbedarf weiterhin ALG II anspruch bestehen bleibt.


    Ich kann mir auch eine andere Argumentation vorstellen, was den Zeitraum bis einschließlich 14.03. betrifft.


    Und zur Leistungsüberzahlung, sein Übergangsgeld war anscheinend sehr viel höher als sein ALG II Anspruch.
    Somit hat er im Monat März 14 Tage ALGII und ab 15. Übergangsgeld (höher als ALG II) erhalten.
    Daraus ergibt sich aus Sicht des Jobcenters, dass im März noch Einkommen vorlag, welches bisher nicht berücksichtigt wurde (in Höhe der Differenz tägliches Übergangsgeld abzgl. tägliches ALG II).
    Daher habe ich eine Vorlage der Berechnung empfohlen.


    dms

  • @ dms -

    Zitat

    Und zur Leistungsüberzahlung, sein Übergangsgeld war anscheinend sehr viel höher als sein ALG II Anspruch.
    Somit hat er im Monat März 14 Tage ALGII und ab 15. Übergangsgeld (höher als ALG II) erhalten.
    Daraus ergibt sich aus Sicht des Jobcenters, dass im März noch Einkommen vorlag, welches bisher nicht berücksichtigt wurde (in Höhe der Differenz tägliches Übergangsgeld abzgl. tägliches ALG II).
    Daher habe ich eine Vorlage der Berechnung empfohlen.

    das leuchtet mir schon ein, das genau so vom JC her versucht wird die höhere Leistung der Reha anzuzapfen - nur ist das doch im Grunde eine Riesensauerei, alles unter dem Deckmantel "Einkommenseinbeziehung" da fragt man sich doch welchen zweck eine Reha hat, wenn zwei verschiedene lesitungsträger nichts besseres zu tun haben als sich gegenseitig so in die Tasche zu fassen das der Betroffene letztlich der Dumme ist. Genau da ist unser Staat dann doch auch nicht besser wie jene die hier versuchen rauszuholen was rauszuholen ist, denn etwas anderes macht das JC ja nicht wenn sie an die höheren Leistungen eines in dern Nachfolge stehenden Leistungsträger geht, statt lediglich den normalen Anspruch abzuwickeln ! Nee, da erklärt man die paar Euro mehr dann als Einkommen! Sauerei kann ich dazu nur sagen solchen Leuten die sich das ausdenken, den sollten nicht nur die Finger abfaulen, die gehören einfach auf die Strasse gesetzt! Das ist meine Meinung zu soviel Schweinerei!