Anrechnung Riesterrente nach Auszahlung

  • Anrechnung der eingezahlten Riesterrente


    Hallo Leute,
    Ich brauche dringendveuren Rat!


    Ich beziehe aufstockendes Alg II und habe vor ein paar Jahren eine Riesterrente abgeschlossen. Die Riesterrente wird ja bekanntlich nicht mit zum Vermögen gezählt.


    Nun ist die Riesterrente nicht mehr renrabel für mich und möchte sie in den nächsten Tagen kündigen.
    Bekomme nach der Kündigung nur das eingezahlte Geld überwiesen. Bis hier ist alles klar...


    Meine Frage
    Muss ich das Geld angeben? Wenn ja zählt es jetzt in mein "Vermögen" mit rein?
    Habe gehört so ca. 15.000 € werden mir angeblich NICHT zum "Vermögen" angerechnet?


    Vielen Dank für die Tipp's..

  • Steffi 1987 - Du redest hier vom Schonvermögen !


    Und von zwei völlig unterschiedlichen Situationen


    1.solange Du in die Riester-Rente einzahlst gilt die Riesterrente als Altersvorsorge und zählt somit nicht in Dein Vermögen


    2. Wenn Du Dir die Riesterrente vorzeitig auszahlen lässt ist es eine LV und der rückerstattete Betrag ist einer dem Einkommen zu zurechnende Einmalzahlung - also quasi ist die Auflösung dann wie ein Sparbuch zu betrachten und da gibt es eben das besagte Schonvermögen und alles andere ist dem zu ermittelbnden Bedarf als vorhandenes Vermögen berücksichtigend zu zuführen! Wie sollen sich die angeblichen 15.000 € denn zusammensetzen würde mich mal interessieren!

  • Zitat

    Nein. Es ist eine Vermögensumwandlung, kein Einkommen!

    ??? Vor Ablauf der Vertragsfrist ??? Ich denke - das trifft nicht zu ! Für mich kann man das Vermögen erst mit Ende der Vertragserfüllung also erst dann den Rentenanspruch umwandeln ! Vorher ist es lediglich eine dem Zweck dienliche geschützte Ansparmassnahme, diurch die Vertragsauflösung ist dieser geschützte Zweck nicht mehr gegeben und es ist eine stinknormale Ansparvariante, das Sparbuch hieß nur Riester Rente! Ich sehe das anders aber soll mir Recht sein wenn das Amt sich der Auffassung von GG52 anschließt! Ich bin der Letzte der es Dir nicht gönnt!

  • ??? Vor Ablauf der Vertragsfrist ??? Ich denke - das trifft nicht zu ! Für mich kann man das Vermögen erst mit Ende der Vertragserfüllung also erst dann den Rentenanspruch umwandeln ! Vorher ist es lediglich eine dem Zweck dienliche geschützte Ansparmassnahme, diurch die Vertragsauflösung ist dieser geschützte Zweck nicht mehr gegeben und es ist eine stinknormale Ansparvariante, das Sparbuch hieß nur Riester Rente! Ich sehe das anders aber soll mir Recht sein wenn das Amt sich der Auffassung von GG52 anschließt! Ich bin der Letzte der es Dir nicht gönnt!


    Horst, schau dir mal die Definition von Einkommen und Vermögen an. Mir der Auflösung bekommt er nur das wieder, was er vorher eingezahlt hat. Unter dem Strich ist er um keinen Cent reicher. Der Unterschied besteht nur darin, dass er das Vermögen jetzt unmittelbar nutzen kann (und muss, wenn es über dem Freibetrag liegt), während es vorher geschützt war.

  • @ Steffi 1987 - dann überleg mal ob Du den Vertrag nicht einfach ruhend stellst für ein Jahr geht das ja bei eigentlich allen Versicherungen - wird also vom ALG II Bezug dann nicht noch was für Riester abgeführt ! Und dann, ganz ehrlich (!) würde ich den Kündigen wenn ich wieder aus ALG II raus bin, denn dann kann da auch keiner was fordern oder anrechnen!


  • Nur so als Hinweis oder besser Gedankengang:
    Ich gehe davon aus, dass du auch bereuts voriges Jahr ALG II ergänzend erhalten hast (so lässt sich leichter erklären, was ich dir sagen will).
    Dann müsstest Du voraussichtlich 60 Euro im Jahr einzahlen um den staatlichen Zuschuss von 154 Euro zu erhalten.
    Vielleicht überdenkst Du deine Entscheidung auch noch mal unter diesem Gesichtspunkt.


    Andernfalls berechnet man den eigenen Jahresbeitrag:
    Mindesteigenbeitrag berechnen
    Vorjahresbrutto / 100 * 4 - Zulagenanspruch
    bspw. 30.000 Euro / 100 * 4 - 154 Euro Grundzulage = 1.046 Euro Mindesteigenbeitrag
    Bei geringem Einkommen, beispielsweise einem 400 Euro Job, kann der Mindesteigenbeitrag sehr gering oder sogar rechnerisch negativ sein.
    Beispielsweise: 4800 Euro / 100 * 4 - 154 Euro = 38 Euro Mindesteigenbeitrag
    In diesen Fällen greift der sogenannte Sockelbeitrag. Der Sockelbeitrag beträgt jährlich 60 Euro.


    dms

  • Bei dir hat es sich wahrscheinlich sowieso erledigt, Steffi1987. Für alle Anderen: Wer einen Riester-Vertrag hat, besser beitragsfrei stellen. Wer vorher kündigt, bekommt natürlich nur den aktuellen Vertragswert und hat besonders bei Versicherungen oft Verluste. Kapitalerhalt (Garantie aller Einzahlung) gilt nur zum Zeitpunkt des Renteneintritts.

  • Das stimmt schon, lacki. Zum Renteneintritt muss aber trotzdem alles was eingezahlt wurde, also eigene Beiträge plus Zulage(n), verfügbar sein. Bloß wenn man in 20, 30 Jahren Einzahlung am Ende nur das rausbekommt, was eingezahlt wurde, ist das natürlich dank Inflation ein fetter Verlust.