Was steht mir noch zu?

  • Guten Abend,


    ich habe eine kurze Frage zum Hartz4 Regelsatz. Meine Tochter und ich, beziehen seit ca. 2 Jahren Einkünfte aus Hartz4. Ich bin geringfügig beschäftigt und meine Tochter besucht die Grundschule. Nun beabsichtigen wir, mit meinem Freund zusammen zu ziehen. Die Whg sollte dann ein Kinderzimmer mehr aufweisen, da er selbst alle 14 Tage seine Kinder aus einer anderen Ehe zu besuch hat. Er ist somit auch unterhaltspflichtig und hat nur einen Selbstbehalt von 950,00 €. Mein Ex Mann bezahlt leider keinen Unterhalt. Nun meine Frage, muss mein Partner mit dem "zusammen ziehen" für mich und meine Tochter aufkommen? Mit 950,00 € Gehalt und einer Miete von 760,00 € inkl. NK bald nicht möglich. Oder wie wird das geregelt? Krankenversicherung? Was steht mir und meiner Tochter noch zu? Kann man sowas auch direkt beim Amt erfragen oder macht man damit schon einen Fehler?


    LG :)

  • Es gibt ja das Zusammenleben auf Probe bei dem ein Jahr lang das Einkommen des Partners nicht gerechnet wird. Da ihr nun dann mit deinem Kind zusammen leben werdet wird das JC euch gleich als BG rechnen und somit das Einkommen deines Freundes mit. Dem müßtet ihr eben widersprechen und angeben das ihr noch nicht gemeinsam wirtschaftet.

  • bakara
    Da die Realität, wie auch in diesem Falle, eine andere Sprache spricht, wären wir Dir sehr dankbar, wenn Du uns wissen lassen könntest, wie das ganze ausgegangen ist. Man wird Dir/Euch auf jeden Fall den folgenden Paragrafen vor Augen halten:



    Wir würden uns freuen, davon zu hören, dass es jemanden gelungen ist, diese in diesem Falle unsinnige Vermutung zu widerlegen :).


    Gawain

  • Hallo Gawain :)


    Zitat : 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen


    Also soll der neue Partner im Falle eines zusammen ziehens gleich komplett für die Freundin und deren Kind aufkommen? Ist aus finanzieller Sicht (950,00 € Selbstbehalt weil alles andere für Unterhalt drauf geht) ja gar nicht möglich. Gehen wir mal davon aus das Amt würde nix mehr bezahlen. Dann hätten wir 950,00 € + 300,00 € mein Verdienst, KG und Unterhaltvorschuss. Mietpreise liegen hier um die 700,00 € . Dann muss ich mich noch selbst Krankenversichern. Wovon sollte man dann noch leben? Dann könnte man theoretisch alles so lassen wie es ist bzw man muss es leider, weil man sonst hungern muss^^ :confused:

  • Wie dies letztendlich vom Geld her aussieht, steht auf einem anderen Blatt. Gestützt auf benanntem Paragrafen wird man auf jeden Fall anstreben, euer beider Einkommen + KG + UVG von Anfang an in die Waagschale zu werfen und euch als BG einzustufen.

  • Von Anfang an?...also doch nicht erst nach einem Jahr?! Sie schreiben, ich solle Auskunft geben ob ich erfolg hatte? Gibt es niemanden der Erfolg hatte gegenüber dem Amt und seine Leistungen weiter bezog?

  • Mir ist niemand bekannt, der diesbzgl. Erfolg hatte, daher ja auch meine Bitte um Rückmeldung. Meines Wissens haben auch die anderen aktiven User hier im Forum keine anderslautenden Erfahrungen gemacht.


    Ich persönlich empfinde es als unsinnig einem Paar wie ihr es seid, dieses "Probejahr" zu versagen! Dennoch solltet ihr der "Vermutung einer ehelichen Gemeinschaft" widersprechen, denn wer nicht wagt, der nicht gewinnt ;).


    Gawain

  • @ gawain Es gab hier mal eine die hatte das per Anwalt durchgesetzt von daher hatte ich geschrieben das man es auf alle Fälle versuchen sollte. Nur weil ein Kind da ist was die Mutter mitbringt kann man nicht gleich eine BG vorraussetzen auch wenn die JC dies gerne so hätten.

  • Irgendwie macht mir das ganze ein wenig Angst^^ Aber richtig ist schon die Aussage "Wer nicht wagt, der nicht gewinnt".


    Die Weisungen, na die die MA des JC gebunden sind, sagen: "Gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 wird das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft vermutet, wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden. Aus der besonderen Erwähnung der ge-meinsamen Kinder in Nr. 2 dieser Vorschrift lässt sich ableiten, dass Nr. 3 auf die Versorgung von Kindern nur einer Person der zusam-menlebenden Personen abstellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss die Versorgung der Kinder und/oder Angehörigen so ausgestaltet sein, dass sie bei verständiger Würdigung auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lässt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Versorgung durch beide Personen gemein-sam erfolgt."


    Somit werdet ihr erstmal als BG geführt.