Gerichtsurteile

  • Zitat

    unerheblich

    dann bleib Du ruhig fern wenn es sich um eine Rückerstattung handelt ! Denn dann liegt ein Vergehen vor _ Du bekommst nämlich ALG II vorab gezahlt und somit ist Dir die Leistung zum JC hin längst erbracht worden, diese Auslage der Kosten wird Dir dann noch rückerstattet. Wenn Du es drauf anlegst dem Termin aus dem Grunde fern zu bleiben weil Du angeblich keine Leistungen erhalten hast, ist das einzige was Du erbracht hast, Dir sauber ein Ei zu legen das Dich dann in nächster Zeit richtig Leistungskürzungen kostet! Wie gesagt bisweilen sitzen da nicht nur Deppen in den JC:!

  • Fahrkosten sind nicht im Regelsatz enthalten . Diese müssen beantragt werden. Sind die nicht beantragt bekommst die auch nicht. Fahrkosten sind bereits vor Termin zu beantragen und nicht im nachhinein. Beruft man sich auf die Urteile ohne die Fahrkosten beantragt zu haben und das gilt, kannst alles Streichen mit einer Beantragung, weil es dann überflüssig wäre.

  • Liebes Kailein,


    ich betreue ehrenamtlich Hilfebedürftige, welche sich im Umgang mit Ämtern nicht so zu helfen wissen und bin jede Woche bestimmt dreimal diesbzgl. beim einen oder anderen Jobcenter. Man trifft sich dort vor dem Eingang! Wenn meine "Klientel" hierbei vom Jobcenter geladen wurden, veranlasse ich an Ort und Stelle die Erstattung der Reisekosten. Hierbei bestätigt der SB auf der mitgebrachten Einladung, dass der Geladene auch wirklich erschienen ist. Danach gehen wir zur Infotheke und erhalten nach wenigen Minuten eine kleine Karte für den internen Geldautomaten, an dem sich der Betroffene dann die Erstattung auszahlen läßt.


    Ich bin bestimmt keiner, der auf korrekte Rechtschreibung besteht (außer vielleicht bei einer bestimmten Person ;) ), aber so wie Du schreibst, meine ich oftmals, ein 10-jähriges Kind vor mir zu haben. Du kannst im Leben sicher vieles gut... z.B. kannst Du gut schlecht schreiben :)

  • @ Kai N - Das ist richtig, es zwingt Dich auch keiner das zutun oder zu unterlassen, nur stimmt es eben nicht das man Dir diese leistung nicht vorab erbracht hat, dies passiert an jedem 1. wenn Du auf Dein Konto guckst, da ist dann der ALG II Regelsatz für den ganzen Monat drauf und somit hast Du diese Leistung schon mal vorab erhalten, kannst dann ja auch die Reisekosten-Erstattung vorab beantragen, dann wird sie Dir auch bewilligt und bevor Du dann zum Amt /JC warst ist im Grunde schon wieder alles ausgeglichen, machst Du das nicht - ist davon auszugehen das Du keine Kosten geltend machen möchtest, vielleicht weil Du dem Staat nicht noch mehr kosten möchtest, was weis ich aus was für Gründen die Menschen das bisweilen nicht tun - ich z:B. mache das auch nicht habe Luftlinie nen halben Km zum JC und fahre die mit dem Fahrrad und die Reifenabnutzung hält sich zudem auch in Grenzen, der Schmierstoff für den Antrieb kostet mich im Penny 19 <Cent soviel zahle ich für eine Flasche Wasser - also ich kann da gut auf den ganzen Papierkram verzichten> !

  • Meine Empfehlung ob nun die beiden Herrn meinen das es so nicht ist, würde ich jeden Empfehlen bereits vor Antritt eines Termins die Fahrkosten per Antrag geltent zu machen. Falsch kann man damit nichts Machen. Und gut ist es.

  • Ich werde wohl nicht umhin können, den Kai in meiner nach unten offenen Liste der "Biggest mistakes of the mankind" einzutragen. Wir hatten hier schon so manche Schießbudenfigur zu ertragen und haben sie letztendlich alle ausgesessen :)

  • Gwain danke :-) aber dennoch wer schlau ist, beantragt solche Fahrkosten zu einem Temin des Jobcenter bereits vor Termin. Dann ist man auf der sicheren Seite. Möge Dir Recht Bleiben Gwain auch wenn Du im glauben bist das ich eine Schießbudenfigur bin.

  • Aber in allen Ehren, zu Horst das Du einen IQ von 137 hast, und wohlmöglich auch Gwain in etwas Liegen dürfte, und keine Schießbudenfigur ist mit einem Hauptschulabschluß, meine Achtung zu Deiner Ausführung echt Klasse.

  • Horst das kann man halten wie ein Dachdecker, angemessen ist auch auslegbar wie man es gerne Hätte. angemessen ist ein nicht deffinierbarer Rechtsbegriff. Fahrkosten, sind auch Reisekosten. Wenn Du mit dem Zug zu einem Flughafen fährst, entstehen Dir die Kosten als Fahrkosten um die Reise anzutreten. Somit sind die Kosten in den Reisekosten enthalten, weil alles beide unter einen und dem selben Kostenfaktor fällt. Machst Du nun einen zwischenstopp, und verlässt die direkte Reise, und machst einen Ausflug zu einem anderen Ort, sind das gesonderte Fahrkosten die nichts mit dem Paket der Ursprünglichen Reisekosten zu Tun hat.

  • Zu § 337 SGB III (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt.


    Wer kann das ein wenig näher Erklären ?


    Was gibt es da zu erklären. Es heißt nichts anderes, als dass laufende Leistungen nach dem SGB III wie das Alg I immer für den abgelaufenen Monat gezahlt werden (im Gegenteil zum Alg II nach dem SGB II).


    Also das Alg I für den Monat Mai wird am 31. Mai gezahlt.

  • GG52 , ja darauf war ich raus. Und warum ist das beim Alg I anders als beim Alg II


    Müsste man den Gesetzgeber fragen. Ich könnte mir folgende Erklärung vorstellen: Alg I ist eine Lohnersatzleistung und wird deshalb wie Lohn im nachhinein gezahlt. Alg II wird bei Hilfebedürftigkeit gezahlt und diese Hilfebedürftigkeit besteht bereits am Ersten des Monats (mann muss ja Miete zahlen und Waren des täglichen Bedarfs kaufen).

  • GG52 sollte man den Gesetzgeber Fragen. Da steht nichts davon das dieses nur gilt für das Alg I
    nach dem SGB II § 42 Auszahlung der Geldleistungen
    Geldleistungen nach diesem Buch werden auf das im Antrag angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.


    Hast Du vielleicht eine Angabe im SGB II das laufende Leistungen ( Leistungen zum Lebnensunterhalt, Miete usw ) im voraus gezahlt werden. Kann im Moment nichts Finden.


    Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt. § 337 SGB III Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt

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    Hast Du vielleicht eine Angabe im SGB II das laufende Leistungen ( Leistungen zum Lebnensunterhalt, Miete usw ) im voraus gezahlt werden. Kann im Moment nichts Finden.
    ....


    § 41 Berechnung der Leistungen
    (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.


    Unabhängig davon, würde ich die beiden Begriffe Versicherungsprinzip und Fürsorgeprinzip oder anstelle prinzip auch leistung ,zumindest im Hintergrund der Diskussion ,mit anklingen lassen.


    dms