Arbeitsaufnahme

  • Zitat

    Ich habe am 01.05. angefangen zu arbeiten habe dann am 16.06. mein erstes Gehalt bekommen und brauchte das Geld (H.IV) was ich für 05. bekommen habe nicht zurück zu zahlen. Dann habe ich noch eine Einmalzahlung bekommen die ich auch nicht zurückzahlen brauchte. War für Reisekosten und Umzug.

    wi das im JC hausintern umgestrickt wurde ist mir und vermutlich Dir auch nicht bekannt. Fakt ist seit dem 01.05. liegt bei Dir erst mal kein ALG II Bezug mehr vor sondern nur noch der Anspruch auf Einstiegsgeld lies mal §16b SGB II durch, es soll bei der Zahlung berücksichtigt werden Dein ALG II Leistungsbezug, dadurch sehen die Leistungen natürlich gleich aus, nur weil Du aber auf die Tüte ALG II schreibst ist da noch lange nicht der berechtigte Anspruch drin, sondern vermutlich das Einstiegsgeld entsprechend deklariert! Ansonsten kann das JC theoretisch auch für den Zeitraum 01.5.- 16.06. die ALG II Leistungen Bedarf zurück fordern, Das Kind muss seit dem 01.05. - 16.06. somit unmissverständlich Einstiegsgeld heissen !

  • Das ist doch Blödsinn und Quatsch, wenn, im Monat Mai Leistungen gezahlt werden für den Monat Juni. Dienen diese Leistungen doch für den Monat Juni, zum Bezahlen der Miete Tel Strom und Lebensunterhalt . Man arbeitet im Monat Juni, erhält das Geld im Juli und mit diesem Geld finanziert man den Monat Juli weil man den ganzen Juli noch Arbeiten muss, um das Geld zu haben für August Würde man dieses Geld für Monat Juni abgezogen, hätte man für Juli zu wenig.

  • Das ist doch Blödsinn und Quatsch, wenn, im Monat Mai Leistungen gezahlt werden für den Monat Juni. Dienen diese Leistungen doch für den Monat Juni, zum Bezahlen der Miete Tel Strom und Lebensunterhalt . Man arbeitet im Monat Juni, erhält das Geld im Juli und mit diesem Geld finanziert man den Monat Juli weil man den ganzen Juli noch Arbeiten muss, um das Geld zu haben für August Würde man dieses Geld für Monat Juni abgezogen, hätte man für Juli zu wenig.


    Oh Mann die Leistungen waren für Mai aufs Konto natürlich Ende April wegen Vorauszahlung. Und es war wie ich es oben geschrieben habe ich habe kein Einstiegsgeld im dem Sinne bekommen, sondern mein Normales Hartz IV plus nur so eine Einmalzahlung.


    Was soll ich machen es war halt so und nicht anders, ich irre mich auch nicht, könnt ihr glauben es stimmt wirklich glaubt es doch.........

  • Leistungen werden im Voraus gezahlt. Im Monat Mai für Monat Juni. Mit dieser Zahlung wird der Monat Juni Finanziert. Wenn Nun am 30.06 Leistungsende ist, wie wird denn der Monat Juli Finanziert ? Natürlich wenn man im Monat Juni Arbeitet, erhält das Geld im Juli und Finanziert den Monat Juli damit , ohne die ARGE in Anspruch zu Nehmen was ist daran so unlogisch ?????

  • Das ist was anders wenn man das Geld bereits im Juni erhält wo bereits die Zahlung erfolgt ist für Juni durch das Jobcenter und man kann bereits im Monat Juni darüber Verfügen. Das liegt aber nicht vor wenn es im Juli ausgezahlt wird

  • Leute, nochmal ALG II wird für den nächsten Monat gezahlt !!!
    Da aber ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme davon auszugehen ist das eine Vorschusszahlung vom Arbeitgeber eine Bedürftigkeit auf ALG II nicht mehr notwendig macht, ist auch kein Leistungsanspruch mehr gegeben. Egal welches JC da wie vorgegangen ist. Selbst wenn die Arbeitsaufnahme noch eine Aufstockung notwendig macht so ist der bisherige Leistungsanspruch nicht mehr existent und muss zur Not neu geprüft werden, was im Grunde einen neuen Antrag voraus setzt!


    Zitat

    4. Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (§ 23 Abs. 4)


    (1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen. Dadurch wird bei voraussichtlichem Zufluss im Laufe des Kalendermonats die erwartete Einnahme bereits ab Monatsbeginn auf den Bedarf angerechnet. Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z.B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein – in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Betracht. Näheres hierzu siehe auch Rz 9.5 zu § 9. (veröffentlicht am 22.07.07)

    da steht auch etwas über das Zuflussprinzip, hier der Link:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e199750917506.php


    Zitat

    (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

    SGB II §3 (3) dies geht aber als Darlehn, Vorschuss vom AG oder mittels des Einstiegsgeldes SGB II §16b

  • Das ist diese Scheiße mit dem Zuflussprinzip. Hier Erkenne ich durchaus, den Bedarf, einer Entscheidung des Sozialgerichts. Ich bleibe dabei, wenn die Zahlung des Jobcenters im Mai für Juni erfolgt, und mit dieser Zahlung werden die Kosten und der Lebensunterhalt bestritten, und man Arbeitet im Monat Juni, erhält das Geld im Juli, für den Monat Juli zu Finanzieren weil am 30.06 der Leistungsbezug beendet ist, ist das Rechtlich OK. es sei man erhält im gleichen Monat Leistungen aus Arbeit und zur Gleichen Zeit Leistungen durch das Jobcenter, dann ist das was anders.

  • Zitat

    Das ist was anders wenn man das Geld bereits im Juni erhält wo bereits die Zahlung erfolgt ist für Juni durch das Jobcenter und man kann bereits im Monat Juni darüber Verfügen. Das liegt aber nicht vor wenn es im Juli ausgezahlt wird

    und gegen eine Vorschusszahlung gibt es aber auch kein logisches Gegenargument denn daurch besteht dann auch keine Hilfebedürftigkeit mehr - deshalb auch kein Anspruch mehr - kannst Du drehen wie Du willst, da hilft auch kein Zuflussprinzip, zur Not gewährt man Dir dann ALG II als Darlehn, so gesehen ist das Einstiegsgeld dann die wesentlich bessere Lösung weil dadurch schon mal der Unberechtigte Leistungsbezug nicht gegeben ist, darüber hinaus ist dann auch die Bewilligung des Einstiegsgeldes /der Überbrückungsbeihilfe als Nicht Darlehn möglich - ist ja eine "Kann"-Bestimmung - Kann als Darlehn bewilligt werden, muss aber nicht als Darlehn bewilligt werden - es soll ja der ALG II Bezug berücksichtigt werden und der ist auch nicht als Darlehn bewilligt zumindest nicht in der Regel !

  • (1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen.


    Und genau das liegt nicht vor. Die Einnahme fließt nicht in dem Monat zu wo noch Leistungen bezogen werden. Die Einnahme fließt im Monat Juli zu, und für Monat Juli wird keine Leistung mehr bezogen. Die Leistung die im Juli zufließen, dienen auch für den Monat Juli zu Finanzieren.


    Anders sieht das aus wenn die Leistung im Zeitraum des Leistungsbezug erfolgen im Juni.

  • @ Kai N - ich bin weder Jurist noch Mitarbeiter im Job-Center, aber das ist gesetzlich so klar wie Kloßbrühe, das mit der Arbeitsaufnahme der Leistungsanspruch zunächst einmal nicht mehr besteht schließlich will der Staat so wenig wie nur möglich zahlen und soviel Druck ausüben wie eben möglich das Menschen in Arbeit gehen und da spricht der §3 (3) doch klare Bände. Zuflussprizip soll die einnahmen wärend des Leistungsbezuges regeln, wir reden hier von einer Beendigung des Leistungsbezuges durch Arbeitsaufnahme !

  • und gegen eine Vorschusszahlung gibt es aber auch kein logisches Gegenargument denn daurch besteht dann auch keine Hilfebedürftigkeit mehr - deshalb auch kein Anspruch mehr


    Die Hilfebedürftigkeit besteht doch noch im Juni. Mensch ist das so schwer zu Verstehen. Man hat doch im Juni noch gar keine Einnahme, die erfolgt doch erst im Juli außerhalb des Leistungsbezuges. Was will man mit einem Darlehen wenn man das Geld hat im Juli , für den Monat Juli zu Finanzieren.

  • @ Kai N

    Zitat

    Die Einnahme fließt nicht in dem Monat zu wo noch Leistungen bezogen werden. Die Einnahme fließt im Monat Juli zu, und für Monat Juli wird keine Leistung mehr bezogen. Die Leistung die im Juli zufließen, dienen auch für den Monat Juli zu Finanzieren.

    Warum ??? Der AG könnte theoretisch jeden Tag auszahlen, somit wäre vom ersten Tag keine Bedürftigkeit mehr gegeben ! Was können die Steuerzahler dafür das der LB sich einen AG ausgesucht hat der erst 6 Wochen später zahlt !? Dann bitte doch nur als Darlehn oder man findet einen anderen Weg der Hilfe für diese Zeit aber ein Anspruch auf ALG II besteht vom Grundssatz her nicht mehr wenn man Arbeit hat! Der Lebensbedarf könnte durch die tägliche Zahlung des Arbeitslohnes sicher gestellt werden, somit ist die Einstiegshilfe oder ein Darlehn doch der einzig korrekte Weg !

  • Eben nicht. Fackt ist wenn dieses so vorliegt, besteht der Bedarf des Leistungsbezugs im Juni. Im Juni kommen keine Einnahmen. Heißt es gibt nichts das dagegen spricht das der Leistungsbezug Korekt ist. Dieser wird beendet am 30.06, ab 01.07 gibt es keinen Leistungsbezug mehr. Warum soll man ein Darlehen in Anspruch Nehmen, wenn man das Geld hat, um den Monat Juli zu Finanzieren, dass man bereits im Juni verdient hat. ????


    Das wäre doch völliger Schwachsinn

  • Zitat

    Was will man mit einem Darlehen wenn man das Geld hat im Juli , für den Monat Juli zu Finanzieren.


    Wieso Darlehn da steht Kann-Bestimmung man kann das als Darlehn gewähren, man kann es aber auch als Einstiegshilfe zahlen oder auch ablehnen und lies mal was da noch steht


    Zitat

    § 16b Einstiegsgeld


    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
    (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

    und dieser ALG II Bezug war ja in der Regel auch nicht als Darlehn bewilligt, oder !?

  • Beruhigt euch mal wieder Leute! Ich verweise da mal auf eine Aussage von GG52, welche er erst vor wenigen Tagen zu diesem Thema traf:


    Zitat

    Die frühere Übergangsbeihilfe gibt es schon lange nicht mehr. Wenn du im Juni deinen ersten Lohn bekommst, steht dir für Mai noch das volle Alg II zu (Zuflussprinzip). Wenn du im Juni nicht bis zur Lohnzahlung hinkommst, kannst du ein Darlehen nach § 24 (4) SGB II beantragen.


    Worum es dabei im Einzelnen ging, wäre hier nachzulesen:


    http://www.sozialleistungen.in…gsgeld-vom-amt-16879.html


    Es geht doch in Sandinis Fall lediglich um eine Einmalzahlung und da wäre es meiner Meinung nach etwas übertrieben, Einstiegsgeld zu beantragen. Im Übrigen würde Sandini von diesem Einstiegsgeld erfahrungsgemäß die nächsten 6 Wochen keinen Cent sehen!


    Gawain

  • Wenn du im Juni deinen ersten Lohn bekommst, steht dir für Mai noch das volle Alg II zu (Zuflussprinzip). Wenn du im Juni nicht bis zur Lohnzahlung hinkommst, kannst du ein Darlehen nach § 24 (4) SGB II beantragen.


    Und das ist so RICHTIG !!! bekäme man im Juni erst zum 15 Juni seinen Lohn hätte man eine Lücke vom 1 bis zum 15zenten. Und wer sagt das es das nicht mehr gibt ?


    Würde man den ersten Lohn bereits im Mai erhalten, müsste das mit dem Leistungsbezug verrechnet werden.