Bedarfsgemeinschaft

  • kristin nu wird das aber schwierig. Ausgang war doch beide sind Arbeitslos siehe Seite eins ausgangspunkt von Dir.


    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, egal welcher Staatsangehörigkeit sie angehören und unabhängig von ihrem Familienstand.


    Von Dir angegeben : Hallo zusammen,


    heute habe ich mal eine Frage für meine Freundin!!!


    Meine Freundin lebt mit ihrem Freund in einer Bedarfsgemeinschaft,beide sind arbeitslos( Sie seit über einem Jahr und er seit ca.5 Monaten)

  • Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. SW
    Dieser Mehrbedarf wird an alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung. Sollte die “Erwerbsfähigkeit” nicht gegeben sein (Sozialgeld Empfänger) so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt.


    Anspruch und Anspruchsdauer
    Um den Anspruch zu erfüllen, muss natürlich eine Schwangerschaft vorliegen. Hierzu kann die ARGE verlangen, dass diese durch ärztliches Attest oder eine Hebamme bestätigt wird. Der Anspruch beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also rechnerisch mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin.


    Höhe der Leistungen


    Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 17% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung
    volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung
    sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung


    Regelbedarf 337 EUR > 17% v.H aus 337 EUR = 57 EUR Mehrbedarf.

  • Zitat

    leider war der tatsächliche Entbindungstermin noch nicht bekannt.
    Mir ist nicht bekannt, ob man sozusagen vorausschauend Elterngeld anrechnet.


    Aber mir. Zumeist sind es ja Damen, die in den Leistungsabteilungen arbeiten. Und die kennen sich mit dem Kinderkriegen und dem Drum & Dran recht gut aus. Von daher kommt es durchaus oft vor, dass vorausschauend schon Einkommen angerechnet wird, das mit (fast) 100%iger Sicherheit dann auch kommt.


    Zitat

    Turtle das mit dem Widerspruch ist so eine Sache. Was ist wenn die nicht Reagieren, und jemand ist gezwungen ne Klage einzureichen wegen untätigkeit. Kann durch aus Vorkommen das die so einen Widerspruch bis zu 3 Monate Liegen lassen, er da mal ein Widerspruchsbescheid erlassen wird.


    Was soll da sein? Genau dafür gibt es eben die U-Klagen! Das ändert doch nichts daran, dass man ein Hauptsachverfahren nicht eröffnen kann, wenn es kein Vorverfahren gab.
    Das mit den 3 Monaten brauchst du mir nicht erzählen, das ist mir hinreichend bekannt, da ich selbst in einer Widerspruchsstelle arbeite.

  • Turtle, denke ich mir wenn Du in einer Widerspruchsstelle arbeitest das Du das weißt. Richtig ist es das man gegen den Widerspruchsbescheid Klage Erheben kann, und das eine U Klage eingereicht werden kann wenn dieses herausgezögert wird. Dennoch wie soll sich wer behelfen wenn dieses eintritt, ohne zu Versuchen die einstweilige in Anspruch zu Nehmen § 86b SGG

  • Damit ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg hat, muss überhaupt erstmal ein Rechtsschutzbedürfnis da sein. Da die Änderungen aber erst zum 1.7, also zum JULI eintreten, ist HEUTE (MAI, JUNI) noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. D. h.: sollte bis Juli der Sachverhalt nicht geklärt sein, DANN kann man einen ER-Antrag stellen.


    Turtle

  • Turtle, wenn Du in einer Widerspruchsstelle arbeitest dann wenn //// Aber mir. Zumeist sind es ja Damen, die in den Leistungsabteilungen arbeiten. Und die kennen sich mit dem Kinderkriegen und dem Drum & Dran recht gut aus. Von daher kommt es durchaus oft vor, dass vorausschauend schon Einkommen angerechnet wird, das mit (fast) 100%iger Sicherheit dann auch kommt./////


    Das den Damen auch erklärt werden sollte das Einkommen auch nur dann erst Einkommen ist wenn es geflossen ist. Einkommen anzurechnen auf reiner vermutung oder was sein könnte oder sein wird ist nicht zulässig.


    Zu 100 % Sicher kann auch sein Das, dass Kindergeld gezahlt wird, dass auch nicht bereits in Abzug gebracht werden kann wenn die Leistung noch gar nicht erfolgt ist.

  • Nun ja, genau genommen ist es weder richtig noch falsch. Weil wir noch kein Juli haben. Deshalb ja auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Herausgenommen können die 300 Euro aber schneller wieder, wenn sie nicht zufließen sollten, als dass eine Überzahlung aus der Welt geschafft wird, weil die 300 Euro nicht eingerechnet war und zuviel ALG 2 floss.


    Turtle

  • Komisch ist dann aber,dass ich( auch arbeitslos,aber auch ein Beschäftigungsverbot wie bei meiner Freundin) am 11.8. 2012 in Mutterschutz gehe und somit dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe.
    Die Damen und Herren vom Arbeitsamt und Jobcenter müssen den Eintritt des Mutterschutzes wissen!!!


    Also kann mir bitte jetzt jemand konkret sagen,was meine Freundin machen kann,schließlich weiß sie nicht,wie sie von 220 € ihr Kind und sich versorgen soll! Natürlich kriegt sie Elterngeld und Kindergeld,aber sie hat Angst,dass es nicht reicht!!!

  • Ähm, wenn die Miete gleich an den Vermieter bezahlt wird, dann ist das natürlich AUCH ALG 2!!!


    Die Miete wird bezahlt, sie hat dann nach der Geburt des Kindes 220 Euro ALG 2, 300 Euro Elterngeld und 184 Euro Kindergeld, sind zusammen 704 Euro. An Regelbedarf müssten es aber 893 Euro sein (337 + 337 + 219).


    Woher die Differenz rührt, wird man aber nur ermitteln können, wenn du mal die Berechnung des Amtes abschreibst.

  • Zitat

    Das mit den 3 Monaten brauchst du mir nicht erzählen, das ist mir hinreichend bekannt, da ich selbst in einer Widerspruchsstelle arbeite

    das mal wieder typisch Turtle, Du scheinst nicht zu begreifen das sich nicht jeder erst das Profil von Dir anschaut und daher nicht riechen kann was für eine "Professionelle" hier im Forum tätig ist !


    Geh doch einfach mal in einem Forum davon aus das dies nicht Deine Dienststelle ist und führ Dich nicht gleich wieder wie die Axt im Walde ein wenn Du Dich hier mal wieder darstellen musst!



    @ Kai - geh erst gar nicht drauf ein sonst erzählt sie uns gleich wieder wie toll sie da für Ihre Leistungen übervergütet wird !

  • Oder der RS vom Kind ist noch nicht drin, dafür noch Kindergeld, was vielleicht einer von den Beiden aufgrund des Status als Ausbildungssuchender erhält?


    337 Euro + 337 Euro wären 674 Euro.


    Abzüglich 270 Euro (300 Euro Elterngeld - 30 Euro Vers.p) + 184 Euro KG ergäbe das genau 220 Euro.


    Turtle

  • Das ist wieder typisch Gruni: Bist du hier der Forenboss, der bestimmen darf, wer sich wie aufführt. Solange Phillip oder ein andere Mod nix sagt, kann ich tun und lassen, was ich will. Das ist nichts anderes, als du selbst für dich in Anspruch nimmst. Also schau bitte erstmal nach dem Balken von deinem Kopf, ehe du das Korn im Auge des Anderen suchst.

  • Zitat

    337 Euro + 337 Euro wären 674 Euro.


    Abzüglich 270 Euro (300 Euro Elterngeld - 30 Euro Vers.p) + 184 Euro KG ergäbe das genau 220 Euro.


    Oder das. Solange man keine exakten Daten hat, bleiben es Spekulationen.