Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo zusammen,


    heute habe ich mal eine Frage für meine Freundin!!!


    Meine Freundin lebt mit ihrem Freund in einer Bedarfsgemeinschaft,beide sind arbeitslos( Sie seit über einem Jahr und er seit ca.5 Monaten)


    Beide bekommen von der ARGE je 220 € für den Lebensuntehalt und die Miete wird übernommen.


    Jedoch ist sie nun im 9. Monat schwanger und das Geld von meiner Freundin wurde gekürzt!
    Sie bekommt ab dem 1.7. 220€,vorher war es ein wenig mehr.


    Meine Fragen sind nun:
    Hat sie Anspruch auf irgendwelche anderen Leistungen?
    Was kann sie noch beantragen?


    Bitte um schnelle Antwort!
    Vielen Dank für eure Antworten!

  • Meine Freundin lebt mit ihrem Freund in einer Bedarfsgemeinschaft,beide sind arbeitslos( Sie seit über einem Jahr und er seit ca.5 Monaten)


    Beide bekommen von der ARGE je 220 € für den Lebensuntehalt und die Miete wird übernommen.
    ________________________________________________________________________________________


    In einer Bedarfsgemeinschaft hat jeder einen Anspruch auf 337 Euro § 20 Abs. 3 SGB II + Miete
    Alleinstehende 374 Euro § 20 Abs. 2 SGB II + Miete

  • Jedoch ist sie nun im 9. Monat schwanger und das Geld von meiner Freundin wurde gekürzt!
    _________________________________________________________________________


    Innerhalb der Schwangerschaft den Gesetzlichen Regelbedarf zu Kürzen, auf Grund nur einer Schwangerschaft ist RECHTSWIDRIG und nicht zulässig.

  • kristin11 zu Deiner weiteren Information :


    § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG (RB-Stufe 1):
    Haushaltsvorstand/Alleinstehender (Eckregelsatz) 374,00 €


    § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG (RB-Stufe 2):
    Ehegatten / Lebenspartner und ähnliche Lebensgemeinschaften 337,00 €


    § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG (RB-Stufe 3):
    Volljährige Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt (weder als Ehegatten, noch als Partner) 299,00 €


    Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

  • kristin11 wenn die beiden einen eigenen Haushalt haben als Bedarfsgemeinschaft ja dann gelten diese Regelbedarfssätze, auch dann wenn sie unter 25 Jahre alt sind.


    § 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG (RB-Stufe 2):
    Ehegatten / Lebenspartner und ähnliche Lebensgemeinschaften 337,00 €


    § 20 Abs. 3 SGB II


    Hier soll deine Freundin auch nachlesen wie beide aufgeführt sind in ihrem Bescheid.


    Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012)


    § 2 Regelbedarfsstufen im Jahr 2012



    geänderte Normen: mWv. 1. Januar 2012 SGB XII Anlage




    (1) Ab dem 1. Januar 2012 beträgt


    die Regelbedarfsstufe 1 374 Euro,
    die Regelbedarfsstufe 2 337 Euro,
    die Regelbedarfsstufe 3 299 Euro,
    die Regelbedarfsstufe 4 287 Euro,
    die Regelbedarfsstufe 5 251 Euro,
    die Regelbedarfsstufe 6 219 Euro.


    Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte): 374 Euro


    Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 337 Euro


    Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 299 Euro


    Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 287 Euro


    Regelbedarfsstufe 5
    (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 251 Euro


    Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 219 Euro


    Halten die Damen und Herren sich nicht daran in den Jobcentern sofort Klagen vor dem Sozialgericht.


    Im falle Deine Freundin entscheidet sich den Gerichtlichen Weg einzuschlagen, kann sie an dem Wohnort wo sie lebt, bei ihrem zuständigen Gericht einen Beratungsschein Beantragen, den sie dann einen durch sie ausgesuchten Rechtsanwalt vorlegen kann. Dieser wird dann Prüfen ob solch ein Verfahren aussichten auf Erfolg hat, und wird eventuell Prozesskosten Hilfe beantragen. Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig. § 193 SGG


    In erster und zweiter Instanz vor dem Sozialgereicht ist es keine Pflicht sich vertreten zu Lassen durch einen Rechtsanwalt. Das ich aber Deiner Freundin nicht empfehle diesen Weg einzuschlagen. Kosten vor dem Sozialgericht entstehen deiner Freundin nicht.


    Ich mache darauf aufmerksam das diese Rechtsauskunft unentgeldlich erfolgt ist, und durch einen Laien vollzogen wurde.!

  • dms . über Einkommen teilt sie nichts mit.


    Zu den Einkommen in ihrer Berechnungsmethode hat das aber keine Auswirkung auf den Regelsatz, der gesetzlich jeden zusteht.

  • dms . über Einkommen teilt sie nichts mit.


    Zu den Einkommen in ihrer Berechnungsmethode hat das aber keine Auswirkung auf den Regelsatz, der gesetzlich jeden zusteht.


    Regelsatz = Auszahlungsbetrag ????

    ......Beide bekommen von der ARGE je 220 € für den Lebensuntehalt und die Miete wird übernommen.


    Jedoch ist sie nun im 9. Monat schwanger und das Geld von meiner Freundin wurde gekürzt!
    Sie bekommt ab dem 1.7. 220€,vorher war es ein wenig mehr.....



    Wann ist der Entbindungstermin?


    Du machst das schon


    dms

  • dms um das vereinfacht darzustellen man nehme an sie übt einen 400 EUR Job aus


    337 EUR Regelbedarf + 400 EUR Verdienst - 240 EUR anrechenbares Einkommen = 497 EUR Auszahlungsbetrag.


    die 337 sind auch immer im vollen Betrag zu Sehen auch bei Einkommen die über 400 EUR liegen. Soweit Einkommen zulässig ist zu den Beträgen im Leistungsbezug. ohne berücksichtigung der Miete

  • Miete als Beispiel.


    337 EUR für die 1 Person + 337 EUR für die 2 Person + 500 EUR Miete = 1174 EUR Auszahlungsbetrag.


    unberücksicht der Mehrbedarfe wie zum Beispiel dezentrale Warmwasseraufbereitung wenn solche einer Vorhanden ist, oder Kostenaufwändige Ernährung wen diese erforderlich ist usw.


    Für den Zeitraum ab dem Kindergeld bezogen wird, wird das Kindergeld nach SGB II als Einkommen in abzug gebracht ( 184 EUR ) aber durch die Kindergeldkasse gezahlt. Hinzugerechnet wird ein Betrag in Höhe von 219 EUR für dieses Kind im Alter von 0 bis 6 Jahren Regelbedarfsstufe 6


    337 + 337 + 219 - 184 + 500 = 1209 EUR durch die Kindergeldkasse gezahltes Kindergeld 184
    1209 + 184 = 1393 EUR zur Verfügung stehender Betrag in der Bedarfsgemeinschaft und einem Kind. Darus ist in abzug zu Bringen das gezahlt wird, die anteilige Miete, das Telefon, den anteiligen Abschalg der Stromkosten. Bestehen in solch einer Familie Schulden, ist dem entsprechend die Pfändungsfreigrenze gem § 850c ZPO aus der Tabelle abzulesen.
    Alleinstehend beträgt der Betrag 1029 EUR Netto. Bis dahin ist unpfänbar. Darüber hinaus abzulesen auch in der Tabelle in Stufen. Diese ist immer zu Sehen bei Schulden Und Punkt. !! egal wer was erzählt. Diese ist ebenfalls zu Sehen für alle die, die in einem Insolvenzverfahren sind. Und auch hier Punkt.


    Beispiel : 2 Erwachsene Personen 1 Kind ( Nettoeinkommen ) 1800 EUR



    Berechnung der Pfändungsfreigrenze
    vollständig pfändbarer Mehrbetrag
    oberhalb des Höchstbetrags in Höhe von 3.154,15 Euro. 0,00 Euro


    abgerundetes bereinigtes Nettoeinkommen
    1.800,00 Euro auf den nächstkleineren glatten Zehnerbetrag. 1.800,00 Euro
    pfändbarer Anteil der Berechnungsgrundlage
    berechnet am bereinigten Nettoeink. abzgl. Mehrbetrag (abgerundet) i. H. v. 1.800,00 Euro. 0,00 Euro


    verbleibendes unpfändbares Einkommen
    des bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von insgesamt 1.800,00 Euro.
    1.800,00 Euro gesamter pfändbarer Anteil des bereinigten Nettoeinkommens pfändbarer Anteil der Berechnungsgrundlage zzgl. dem vollständig pfändbarem Mehrbetrag. 0,00 Euro

  • Können die beiden noch was anderes beantragen?


    Evtl. meinst Du die Erstausstattung?
    Allerdings weiß ich jetzt auf die schnelle nicht genau, ob es diese Leistung noch gibt, bzw.
    ob man sowas nicht auch woanders beantragen kann.
    Aber lies Dir das erstmal durch (http://www.sozialleistungen.in…standskleidung-11299.html).


    Was den Auszahlbetrag von 220 Euro je Person betrifft, so wirft dieser Betrag Fragen auf.


    Ad hoc fallen mir nur ein paar Gründe ein, warum dies so wenig sein kann:
    - Einkommen wurde angerechnet
    - Auszug U25 mit entsprechendem abgesenktem Regelbedarf
    - Miete unangemessen, so dass übersteigender Mietbedarf direkt aus dem Lebensunterhalt gezahlt wird
    - laufende Sanktionen


    Allerdings wäre es gut zu wissen, warum nur die 220 Euro/ Person, weil die weiteren Empfehlungen sich
    u.a. auch darauf konzentrieren vorrangig können, eine evtl. unrechtmäßigen L-Berechnung zu korrigieren.


    Die Absenkung im Juli habe ich ja bereits versucht anzudeuten, wo die Begründung liegen kann.


    dms

  • Hier zu wie dms schreibt : Auszug U25 mit entsprechendem abgesenktem Regelbedarf
    Um dieses zu Verhindern, wenn in betracht gezogen wird einen eigenen Haushalt mit Partner zu bestreiten, ist zu Empfhelen diesen zu Gründen außerhalb des Leistungsbezug. Entsteht dann die Situation das der Leistungsbezug in Anspruch genommen werden muss, trifft diese Anwendung nicht mehr zu, weil man bereits einen eigenen Haushalt gehabt hat ohne solche Leistungen in Anspruch zu Nehmen.


    Beispiel U 25 jährige, erhalten eine Arbeitsstelle, beziehen keinen Leistungsbezug. Gründen mit ihren Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Wird dieser U 25 nun arbeitslos, und stellt den Antrag für Alg I oder auch weil Alg I nicht zu tragen kommt Alg II trifft die Anwendung zu einem abgesenkten Regelbedarf nicht mehr zu. Weil bereits ein eigener Haushalt vorhanden ist, und nicht gegründet wird während den Bezug von Alg II

  • Wenn sie JETZT (im Mai) im 9. Monat ist, dann hat sie im JULI wohl bereits entbunden.


    Schonmal wer auf die Idee gekommen, dass das JC ggf. schon das Elterngeld angerechnet hat und es deshab ab JULI weniger Geld gibt? Immerhin sind das 300 Euro.


    Zum Klagen: Bevor man überhaupt klagen kann, muss man erstmal in Widerspruch gehen und über diesen muss entschieden worden sein! Falls mit "sofort klagen" ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemeint sein sollte (das ginge ohne Widerspruch): da besteht derzeit noch gar kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Änderungen erst ab JULI sein sollen.


    Turtle

  • Wenn sie JETZT (im Mai) im 9. Monat ist, dann hat sie im JULI wohl bereits entbunden.


    Schonmal wer auf die Idee gekommen, dass das JC ggf. schon das Elterngeld angerechnet hat und es deshab ab JULI weniger Geld gibt? Immerhin sind das 300 Euro.


    .....
    Turtle


    Hallo Turtle ;),
    leider war der tatsächliche Entbindungstermin noch nicht bekannt.
    Mir ist nicht bekannt, ob man sozusagen vorausschauend Elterngeld anrechnet.


    Insoweit habe ich nicht umsonst nach Einkommen gefragt (auch wenn ich damit vorrangig
    den aktuellen Zeitraum angesprochen habe).


    dms

  • Turtle das mit dem Widerspruch ist so eine Sache. Was ist wenn die nicht Reagieren, und jemand ist gezwungen ne Klage einzureichen wegen untätigkeit. Kann durch aus Vorkommen das die so einen Widerspruch bis zu 3 Monate Liegen lassen, er da mal ein Widerspruchsbescheid erlassen wird.

  • Elterngeld :


    Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.