Aufhebungs Bescheid da Bafög berechtigt

  • Hallo ich habe folgendes Problem, ich besuche die Abendrealschule und bin im 3. Semester und bin Bafög Berechtigt. Da meine Eltern minimal mehr verdienen kriege ich kein Geld vom Bafög. Das Amt hat mir versichert das ich Hartz 4 erhalten werde wenn der Bescheid Abgelehnt wird. Ich habe darauf 2 Monate Hartz 4 erhalten bis mein Aufhebungs bescheid im Kasten war mit folgender Begründung das ich Bafög Berechtigt sei und meine Eltern für mich Unterhaltspflichtig sind. Ich bin 25 Jahre alt und ne Unterhaltspflicht überprüfung erfolgte auch durch das Amt nun verstehe ich nicht das es auf einmal kein hartz 4 für mich geben soll obwohl ich 2 Monate nach ablehnung duch Bafög es erhalten habe. Könnt ihr mir bitte helfen?

  • Du bist gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Wenn deine Eltern unterhaltsfähig sind, aber keinen zahlen wollen, musst du das der Bafögstelle nachweisen, dann kannst du dort einen Vorausleistungsantrag stellen. D. h., dass du dann Bafög bekommst und die Bafögstelle sich das Geld von deinen Eltern wiederholt.

  • . Und dann wurde hartz4 bewilligt und 2 Monate gezahlt :confused:


    Weil sich das JC offenbar geirrt hatte und nach 2 Monaten feststellte, dass du doch vom Alg II ausgeschlossen bist. Und die Unterhaltsprüfung bezüglich Bafög macht die Bafög-Stelle. Was das JC über Unterhaltspflicht denkt, ist für die Bafög-Stelle unrelevant.

  • @ SeM - so wie ich das hier heraus lese bist Du HARTZ IV berechtigt sofern Du Dich im letzten Semester Deiner Abendschule befindest und vermutlich hat es da eine Prüfung Deiner Unterlagen an anderer Stelle gegeben und da kam dann das übliche - wer Schüler ist und/oder in der Ausbildung hat keinen Anspruch auf ALG II sondern auf Bafög heraus.


    Da Du ja bereits 2 Monate ALG II bekommen hast wird dort der Paragraph aufgeführt sein auf welcher Basis dies erfolgt ist, leider ist mir der Paragraph entfallen abe wir haben hier ja Miss Schlau von der Widerspruchstelle die den sicherlich sofort zur Hand haben wird.


    Es geht darum das jemand auf ALG II im letzten Semester (oder sogar den letzten beiden Semestern) hat wenn er dem Grunde nach Bafög fähig ist dieses aber nicht zum tragen kommt weil (und dann folgen 4-5 Punkte warum dies nicht so ist unter anderem auch eine doppelte Verneinung, welche das Verständnis für den Text einem Aussenstehenden nahezu unmöglich macht) aber hier ist unsere Abi 1 Kandidatin aufgrund Ihrer hervorragenden Kenntnisse sicherlich in der Lage dies ausfindig zu machen!
    Demnach ist dann weil kein Bafög gezahlt wird der Leistungsanspruch auf ALG II gerechtfertigt und zu bewilligen (eventuell auf Darlehnsbasis) denke mal das diese ALG II Bezugsberechtigung dem Prüfer des Antrages nicht bekannt ist oder aber der ganze Passus wie ja soviele andere inzwischen auch, sang und klanglos gestrichen wurde und der Prüfer in der Leistungsabteilung da schlauer ist wie sein SB der Dir das bewilligt hat, was vermutlich auch eher auf das Wissen des Teamleiters zurück zuführen war, denn die besagte Regelung kennt meiner Meinung nach kein SB.


    Bin mal gespannt was unsere liebe Schildkröte da aus den staubigen Gesetzestexten rausholt. Eventuell hat es aber auch damit zu tun das Du das 25.LJ erreicht hast und dann ist auf dieser Basis der Leistungsanspruch weggefallen weil auch da in den Gesetzen etwas zu finden ist ! Stellt sich dann nur die Frage ob dies dann auch gerechtfertigt ist:


    Diese Regelung ist mir von einem Podologen und einem Abendgymnasiasten her bekannt, beide wohl über 25 und die erhielten beide erst im letzten Semester Ihrer Ausbildung den Anspruch auf ALG II wie gesagt weil Bafög nicht mehr zu traf und auch wohl keine Unterhaltspflicht der Eltern bestand. Worauf begründet sich denn die Unterhaltspflicht Deiner Eltern ?!

  • Horst, mache dich doch erst mal über das Gesetz schlau, bevor du hier den TE falsche Hoffnúngen machst. § 7 (5) SGB II ist eindeutig, die Ausnahmeregelungen greifen hier nicht. Also kein Alg II-Anspruch. Punkt.


    Wäre noch § 27 (4): "Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet." Es ist aber keine besondere Härte, den Unterhaltsanspruchn gegenüber den Eltern geltend zu machen bzw. beim Bafög-Amt eine Vorausleistung nach § 36 BaföG zu beantragen. Also auch hier: Kein Anspruch gegenüber dem JC.

  • Guten Morgen!


    Zitat

    Es ist aber keine besondere Härte, den Unterhaltsanspruchn gegenüber den Eltern geltend zu machen


    Hmm, hier wäre zunächst mal zu prüfen, ob der Anspruch überhaupt noch gegeben ist.


    Wenn ich lese, dass jemand mit 25 in Abendschule den Realschulabschluß macht, ist hier schon ein deutlicher Mangel an Zielstrebigkeit in der Ausbildungsvita zu erkennen. Demnach wäre der Anspruch auf Unterhalt von den Eltern vermutlich verwirkt.


    Hier sollte der TE mal seine Vita ab der Volljährigkeit aufzeigen.


    LG chico

  • § 1610 Abs. 2 BGB besagt, dass Unterhalt geschuldet ist für das Kind, damit eine angemessene Vorbildung für den Beruf erworben werden kann. Angemessenheit bedeutet eine Ausbildung entsprechend den Fähigkeiten und Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Die Finanzierung der Ausbildung muss sich allerdings innerhalb der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen; hierbei kommt es allerdings nicht auf den Beruf oder die gesellschaftliche Stellung der Eltern an.
    Soweit ein BAföG Darlehen bezogen wird, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern, da dann eigenes Einkommen des Kindes vorliegt.
    Besteht kein Anspruch auf Darlehen, so müssen die Eltern dennoch nicht zeitlich unbefristet das Studium des Kindes finanzieren.
    Das Kind muss die unterhaltspflichtigen Eltern über den Fortgang der Ausbildung unterrichten; es muss also beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung, eine Bestätigung über die Regelstudiendauer des Studienganges und die nach den Regelstudienvorschriften erforderlichen Leistungsnachweise zum entsprechenden Zeitpunkt vorlegen.

  • Zitat

    Es ist aber keine besondere Härte, den Unterhaltsanspruchn gegenüber den Eltern geltend zu machen

    @ GG52 - dafür hätte ich ja suchen müssen :D

    Zitat

    die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

    aber dieser Passus sagt doch aus das wenn sie keinen Anspruch auf Bafög hat sie serh wohl Leistungen nach dem SGB II bekommen kann ( wie gesagt kann und Darlehnsweise) wo liegt dann das Problem es einem jungen Menschen zu bewilligen, wenn die Bafögstelle schon negativ beschieden hat!? Ist es jetzt schon Aufgabe der JC die Entscheidungen der Bafögstelle in Frage zu stellen? 1. Wird es als Darlehn gewährt, und 2.Zieht man das Ganze doch nur durch Zuständigkeitsgeplänkel in die Länge mit der Gefahr das besagter Abschluss gefährtdet ist, weil ja noch lange nicht klar ist ob und wwieviel die Eltern leisten müssen oder das Bafögamt den Vorschuss gewährt. Es wir ledilich auf dem Rücken einer bedürftigen Person solange eine Leistungserbringung verschoben bis eines sicher ist das man wenige Monate vor einer Qualifizierung !!! und darauf zielen ja im Grunde alle Aktivitäten eines JC's ab - keinen Lösung mehr zur Hand hat und entweder genervt in eine Prüfung geht und einen wesentlich schlechteren Abschluss zustande bringt oder das Ganze Vorhaben doch noch abbricht. Hab es selbst schon zu meinen Zeiten gesehen wie viele Leute die Abendschule noch ein halbes Jahr vor der Prüfung geschmissen haben und das war 78 - hier scheint sich in den ganzen Jahrzehnten überhaupt nichts getan zu haben! Während man sich im Amt als Entscheidungsträger über Zuständigkeiten den Kopf zerbricht, zerbrechen an anderer Stelle Lebensperspektiven ! Das hier ist wieder so ein gutes Beispiel wie wenig Verständnis auf höherer Ebene bei solchen Entscheidungen gegeben ist. Es sollte unerheblich sein wer zahlt, die Kann - Regelung sollte vielmehr im Auge haben das man auch mal unbürokratisch helfen kann, statt immer nur zu schauen aus welchem Topf man das nicht nehmen kann! Nochmal es ist eh als Darlehn zu gewähren, warum also so ein rein in den Quark raus aus dem Quark - Da SeM bisher noch keine Ausbildung hat, sonst wäre vermutlich die Unterhaltspflicht der Eltern ja auch wohl nicht mehr gegeben - bis auf Ausnahmen - hat sie zudem ja vielleicht sogar von ihrer ungelernten Tätigkeit her den Lebensunterhalt selbst bestreiten können, wie kann da eine Rückführung auf die Eltern erfolgen ? Leider hat SeM über diese Zeit nach dem normalen Schulabschluss bis jetzt nichts geschrieben aber Summa summarum sind das fast7 Jahre wo siie aus der Schule sein müsste und wenn sie da zwischenzeitlich Ihr Leben selbst finanziert hat würde sich doch auch die Frage stellen ob die Eltern überhaupt noch Unterhaltspflichtig sind ! ? Wenn ich mir alleine diese ganzen zu prüfenden Sachverhalte anschaue, ist es doch im Grunde ein Unding immer nur die Kann - Regelungen unter dem Gesichtspunkt anzuwenden, das man das auch mal wieder ablehnen kann - tolle Reformen und vor allem spricht sowas für sehr viel Creativität und Neugestaltung im Sinne der Reformen! Das ist dann doch nur alles wieder ganz dummes Geschwafel was man den Bürgern unter Reformen anzubieten hatte!

  • Zitat

    Wenn ich lese, dass jemand mit 25 in Abendschule den Realschulabschluß macht, ist hier schon ein deutlicher Mangel an Zielstrebigkeit in der Ausbildungsvita zu erkennen. Demnach wäre der Anspruch auf Unterhalt von den Eltern vermutlich verwirkt.

    aml ein ganz dickes Lob an chico - ich kenne diese Definition auch hatte da aber auch nicht dran gedacht, aber genau so ist es ! Die Eltern können es demnach ablehnen, sich noch als Unterhaltspflichtig zu sehen und dazu gibt es dann ja auch genug Gerichtsurteile! :D

  • Liebe Leute aus den Job -Centern - Wo ein Wille - ist ist auch ein Gebüsch ! Ihr bringt diese Aussage tagtäglich zig tausend mal gegenüber Menschen die arbeitslos geworden sind um sie in Minderwertige Tätigkeiten zu drängen, was im Grunde auch nicht eure Aufgabenstellung sein sollte, denn die Lautet: Dauerhaft, sozialversicherungspflichtig und gänzlich vom Bezug von ALG II Leistungen unabhängig, die gegenwärtigen Hilfebedürftigen zu vermitteln. Trotzdem wird jeden Tag von den Menschen verlangt, unter der o.g. Aussage einen Teil zur Entlastung der Kosten gegenüber der sozialen Gemeinschaft beizutragen indem man eben Tätigkeiten annehmen soll/muss die diesem Zweck eigentlich nicht gerecht werden und wenn es dann um Leistungen geht die diesem Zweck gerecht werden könnten, dann ist dieser Wille auf Seiten der Job-Center plötzlich nicht mehr gegeben! Normal ist das doch wohl nicht und schon gar nicht im Sinne des Erfinders, oder !? Euch fehlt einfach der Bezug zur Realität, nicht den Arbeitslosen - die wissen wie die freie Marktwirtschaft funktioniert und zwar aus den eigenen Erfahrungen heraus und nicht aus Vorträgen und Schulungen, so wie Ihr!



    Es ist eine Schande das man in einem solchen, für mich bereits sehr gut gelösten Fall, plötzlich wieder einen Rechtsanwalt braucht um eine Hilfe zu erwirken. Kontrolle ist gut aber man kann sich auch tot kontrollieren! Die Hilfe als Darlehn gewährt und fertig ist der Kuchen, aber warum einfach wenn es umständlich geht !

  • Tja so ist das im Leben Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Das Recht haben ist Gegenstand des materiellen Rechts, das Recht bekommen Gegenstand des formellen Rechts. Das formelle Recht regelt die Verfahren zur Durchsetzung (angeblicher) materieller Rechte (vgl. dazu den Gliederungspunkt Verfahren und Verfahrensgrundsätze und muß insbesondere eine Antwort darauf geben, wie man streitige Sachverhalte feststellt (vgl. dazu den Gliederungspunkt Sachverhaltsfeststellung.


    Weiß man dann nicht mehr weiter, besucht man Foren und versucht die Karten mitzumischen. :D

  • wo liegt dann das Problem es einem jungen Menschen zu bewilligen, wenn die Bafögstelle schon negativ beschieden hat!?


    Sag mal, versuchst du auch mal, die Gesetze zu verstehen oder interpretierst du immer ala Pippi Langstrumpf.


    Noch mal langsam: Nach Aussage des TE hat das Bafög-Amt entschieden, dass kein Bafög-Anspruch besteht, da die Eltern aufgrund des Einkommens unterhaltsfähig sind. Somit ist offenbar die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig und damit scheidet eine Förderung nach SGB II aus, da hat der SB im JC auch kein Ermessen. Es geht nicht darum, ob jemand Bafög bekommt, sondern ob die Ausbildung selbst dem Grund nach förderfähig ist. Ist auch so vom BSG bestätigt.

  • Horst und chico


    Ich glaube, ihr zwei seid da ein wenig auf den Holzweg geraten. Ich verstehe das so: Wenn die Ausbildung dem Grunde nach bafög-fähig ist, interessiert es nicht, ob die Eltern in diesem Fall den Unterhalt wegen fehlender Zielstrebigkeit des Kindes verweigern. Warum sollte der Staat dann bezahlen müssen, wenn das Kind die Sache selbst verbockt hat?

  • Zitat

    @ GG52 - dafür hätte ich ja suchen müssen



    aber dieser Passus sagt doch aus das wenn sie keinen Anspruch auf Bafög hat sie serh wohl Leistungen nach dem SGB II bekommen kann


    Warum zitierst du etwas, wo du eigentlich wieder suchen müsstest, wenn du es verstehen willst? Und wieso schlussfolgerst du aus etwas, was du nicht verstehst, weil du nicht suchen wolltest?!


    Dein Gesetzeszitat ist nämlich gut und schön, gilt aber nur für diejenigen, die kein Bafög bekommen, weil:


    "sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben"


    Von daher muss man sich schonmal die Mühe machen und schauen, was in § 10 Abs. 3 BAföG steht.


    Nämlich das hier:


    Zitat

    3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat.


    Du, bester Horscht, hast die Rechtsgrundlage dafür gefunden, dass Abendschüler ÜBER 30 ALG 2 bekommen.


    Die TE ist jedoch erst 25. Und damit greift § 7 Abs. 5 SGB II und es gibt KEIN ALG 2.


    Ganz einfach.


    Ob die Eltern noch unterhaltspflichtig sind, wird die Bafögstelle prüfen, wenn die TE ihren Antrag auf Vorausleistung gestellt und bewilligt bekommen hat. Der TE ist daher nur anzuraten, umgehend diesen Antrag bei der Bafögstelle zu stellen. Es ist hierbei nämlich gerade völlig uninteressant, ob die TE ihren Unterhaltsanspruch verwirkt haben könnte, da dieser sowieso auf die Bafögstelle übergeht und diese sich dann gern mit der Frage rumplagen kann. Notfalls stellt es dann eben das Familiengericht fest, wenn die Bafögstelle klagt. Das soll die TE nicht interessieren, wichtig ist, dass aufgrund des Vorausleistungsantrages Bafög fließt und sie Geld zum Leben hat.