Leistungen unter 25 Jahre?

  • Hallo zusammen,


    meine Nichte ist unter 25 Jahre und hat frisch geheiratet. Leider ist ihr befristeter Arbeitsvertrag letzten Monat zu Ende gegangen und sie hat momentan "nur" einen 400 Euro Job. Sie wohnt noch bei ihrer Mutter und dessen Ehemann, möchte aber selbstverständlicherweise in eine eigene Wohnung ziehen mit ihrem Mann, der aber noch im Ausland ist und in ein paar Monaten sein Visum hat. Bekommt sie denn zur Überbrückung bis ihr Mann da ist und bis sie eine neue Arbeitsstelle hat, irgendwelche Leistungen?


    Wäre für Informationen dankbar.


    Mfg, Thomas

  • Hallo Thomas


    Leistungen unter 25 Jahren sind ohne weiteres möglich, ebenso eine eigene Wohnung! Leider wird oft erzählt das man unter 25 von der Unterhaltspflicht der Eltern abhängig sei weil diese zum Unterhalt verpflichtet seien. Dies trifft aber nicht grundsätzlich zu. Deine Nichte hat einen Befristeten Arbeitsvertrag und war daher aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage Ihren Lebensunterhalt zuvor eigenständig zu garantieren. Sie muss noch nicht einmal eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, wichtigstes Kriterium ist das sie in der Lage gewesen sein muss Miete und Lebensunterhalt von diesem Einkommen selbstständig bestreiten zu können. Wenn sie gegenwärtig einen 400 € Job ausübt so wird dieses Einkommen angerechnet, dabei gilt das grundsätzlich 100€ anrechnungsfrei sind und vom darüber liegenden Betrag dann ein gewisser %-Satz ebenfalls als Freibetrag verbleibt, bei 400€ Jobs sind das dann 20% von den dann verbleibenden 300 € sofern nicht noch weitere Einkünfte zu berücksichtigen sind. 240€ werden also vom Grundbedarf und den Mietleistungen, die in der gegenwärtigen Situation (Leben bei den Eltern) auch nur anteilig anerkannt werden können. Deine Nichte würde mit den Eltern dann keine BG bilden sondern nur eine HG (Haushaltsgemeinschaft) wobei man aufpassen muss, weil jede Leistung der Eltern (und das wird eigentlich auch unterstellt) gegenüber Deiner Nichte dem Einkommen zu zurechnen sind also auch die Verpflegung sofern diese nicht gänzlich alleine von der Nichte getragen wird ! Auch das reduziert den Leistungsanspruch ! Gut wäre natürlich auch wenn ein Mietvertrag mit den Eltern bestünde. Was die eigene Wohnung betrifft, so ist das Problem das Deine Nichte bisher ja keine Notwendigkeit gesehen hat eine solche haben zu müssen, jetzt in der Phase der Bedürftigkeit diese Notwendigkeit herbei zu führen ist ein Grund diese Leistungen gänzlich abzulehnen. Selbst wenn der Lebensgefährte mit Visum dann vor Ort ist besteht ein Problem, denn dann würde bei beiden geprüft in wie weit sie nicht gemeinsam zu den Leistungen füreinander beitragen können! Zudem hat Ministerin von der Leyen dafür gesorgt das ausländisch stämmige Mitbürger sofern sie nur zum Zwecke des Leistungsabgriffes nach Deutschland kommen keinen Leistungsanspruch haben, was bedeuten würde das der im Ausland befindliche Ehegatte der Nichte dann hier für die Versorgung einer Arbeit nachgehen müsste und nur wenn dieses nicht ausreichend die Bedürftigkeit abdeckt dann könnte noch ein Leistungsanspruch bestehen.

  • Hallo Horst,


    vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Wenn sie denn als Beispiel jetzt eine Wohnung findet und diese erst einmal selbst finanziert von ihrem 400 Euro Job (mit Unterstützung der Familie) und nach ca. 1-2 Monate einen Antrag stellt, wie sieht es denn dann aus?

  • mumpitz eure vorstellungen. welcher vermieter gibt denn einer mit einem 400 € job eine wohnung. da ist doch der mietausfall voraus programmiert.
    aber wieder mal typisch für deutschland: kein geld, keine arbeit aber der staat könnte doch so freundlich sein ordentlich was abzudrücken!