Kindesunterhalt trotz Hartz iV der Ehefrau?

  • Guten Tag,
    mein Mann hat in unsere Ehe ein Kind mitgebracht. Dieses lebt nicht bei uns. Er zahlt monatlich einen festgestzten Unterhaltsbetrag. Nun bin ich aus gesundheitlichen Gründen in Bezug von Hartz IV gerutscht. Wir können den Kindesunterhalt nicht mehr zahlen. Er wird auch bei Einkommen / Ausgaben nicht vom Amt berücksichtigt.
    Nun mein Frage: Müssen wir wieder vor Gericht? Mit der Kindesmutter kann man sich nicht privat einigen. Oder können wir eine Neufestsetzung beantragen und Wo?

  • Zitat

    Er wird auch bei Einkommen / Ausgaben nicht vom Amt berücksichtigt.


    na das ist ja komisch. ihr müsstet doch eine bedarfsgemeinschaft bilden, wenn er in der tat dein man ist. anderfalls hat er einen selbstbehalt von 1000 €, da er scheinbar erwerbstätig ist.

  • Als Ehepaar seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft, also bezieht beide Alg II, nicht nur du. Die titulierten und auch gezahlten Unterhaltsleistungen sind bei der Einkommensanrechnung abzuziehen (§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II). Wenn dies nicht geschehen ist, Widerspruch einlegen oder falls die Frist abgelaufen ist einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

  • Mein Mann ist vollerwerbstätig (leider mit geringen Einkommen).
    Wir waren heute beim Amt den Antrag abgeben. Die Dame sagte uns, dass der Kindesunterhalt nicht in die Berechnung fällt.
    Also er wird nirgends berücksichtigt. Sie gab uns den dringenden Rat anwaltliche Hilfe zu suchen, da wir den Unterhalt nicht
    mehr leisten können. Ausserdem stehe mein Mann jetzt in der Pflicht mich zu ernähren. So ihre Worte.
    Weiß nun garnicht weiter. Geld für einen Anwalt ist nicht da oder kann man da auf das Jugendamt gehen?

  • Hallo,


    die Aussagen der Dame vom Amt sind schlicht weg falsch. Wenn der Kindesunterhalt tituliert ist, findet er auch Berücksichtigung. Siehe Beitrag von GG52.


    Zitat

    Ausserdem stehe mein Mann jetzt in der Pflicht mich zu ernähren.


    Auch diese aussage ist rechtlich nicht richtig, da sein minderjähriges Kind Dir im Rang vorgeht. § 1609 BGB. Erst wenn der Mindestunterhalt des KIndes gesichtert ist, bist Du dran.


    Wenn der KU aber nicht tituliert ist, dann wird´s schwierig.


    LG chico

  • Die Dame sagte uns, dass der Kindesunterhalt nicht in die Berechnung fällt.


    So was von Inkompetenz. Im Gesetz steht : "(1) Vom Einkommen abzusetzen sind .... 7.Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag"


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html