Nebenkostenabrechnung

  • Ich wohne seit 3 Jahren in einer Wohnung deren Kosten immer angemessen waren.
    KM: 220€, NK: 110€, HK:45€
    Es gab in diesen Jahren nur geringfügige Änderungen in den Abschlägen für Gas, die auch immer im Rahmen lagen. Jetzt bekam ich ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
    „Informationen über ihre Betriebskosten
    Gem.§ 22 SGB 2 übernimmt das JC die angemessenen KdU.Dazu gehört auch die Berücksichtigung angemessener Nebenkosten . Die Prüfung ihrer Nebenkostenabrechnung der Mietbescheinigung ergab,dass ihre BK in Höhe von 110 im Monat nicht angemessen sind.Angemessen wäre in ihrem Fall (ein Person-Haushalt) eine Höhe von 47€. Aufgrund dieser Unangemessenheit können wir künftig nur die Kosten eines angemessenen Verbrauchs übernehmen.Sind sie der Meinung,dass in ihrem Fall Besonderheiten wie Lebensalten,Krankheit,Behinderung,bauliche Substanz oder ähnliches einen höhen Verbrauch notwendig machen,teilen sie uns dies unter Vorlage entsprechender Nachweise mit. Sollten wir bis Ablauf dieser Frist nichts von ihnen gehört haben,gehen wir davon aus,dass in ihrem Fall keine Besonderheiten,die einen höheren Verbrauch rechtfertigen,vorliegen.Wir werden bei der Prüfung künftiger Nebenkostenabrechnungen nur noch den angemessenen Verbrauch berücksichtigen und übernehmen.“
    Ein Telefonat mit meinem SB ergab, dass meine Stadt diese Richtlinien beschlossen hat und gab mir die neuen Obergrenzen für die KdU:
    KM: 260€ BK (Nebenkosten) : 47€ HK: 50€
    Gegen sein Schreiben legte ich Widerspruch ein, da ich ja gar keinen Einfluss auf die von der Vermieterin eingetragenen Nebenkosten (Mietbescheinigung) habe. Der Widerspruch wurde abgelehnt.
    Wie könnte ich per Klage gegen den Widerspruchbescheid erreichen,dass die seit 3 Jahren unveränderten Nebenkosten weiterhin übernommen werden?
    Falls dies nicht möglich ist,wie könnte ich mit meiner Vermieterin eine gemeinsame Lösung finden (neuer Mietvertrag,Kaltmiete anheben) ?
    Vielen Dank im Voraus

  • Gar nicht. Der Widerspruch gegen eine Kostensenkungsaufforderung dürfte als unzulässig verworfen worden sein, da es sich bei dem Schreiben eben nur im ein Schreiben handelte und nicht um einen Bescheid (Verwaltungsakt). Widerspruch geht aber nur gegen einen Verwaltungsakt. Deine Klage würde zurückgewiesen werden.


    Wie hoch ist deine Bruttokaltmiete, also Grundmiete und kalte Nebenkosten?

  • Also 330 Euro tatsächlich zu 307 Euro angemessen. 23 Euro Unterschied. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sagt: "Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre."
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html


    Ich würde anzweifeln, dass der Umzug wirklich wirtschaftlich ist.

  • Danke erstmal und Sorry wegen der Verspätung,Turtle. Den Anfang mit Datum ,Geschäftszeichen und Name hab ich weggelassen.


    1.Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.
    2.Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
    Begründung:
    Die Prüfung der Mietbescheinigung hat ergeben,dass die NK nicht angemessen sind.Angemessen sei allenfalls ein Betrag bis 47 Euro monatlich.Falls Besonderheiten vorlägen,die einen höheren Verbrauch bedingen würden,sollle dies bis zum …mitgeteilt werden.
    Hiergegen richtet sich der Widerspruch.Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
    Der Widerspruch ist unzulässig.
    Nach § 62 des SGB X in Verbindung mit § 78 SGG ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGBX zulässig.Das Widerspruchsverfahren wird danach nur eröffnet wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam eingegangen ist.
    Ein Verwaltungsakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGBX jede Verfügung,Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles gerichtet ist.Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor,wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet,geändert,entzogen oder festgestellt werden.Ein Verwaltungsakt ist zudem im Allgemeinen daran erkenntlich,dass er einen förmlichen Hinweiß auf die Widerspruchsmöglichkeit enthält.
    Mit dem angefochtenen Schreiben werden Rechte des Widerspruchführers weder begründet noch geändert,entzogen oder festgestellt.Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch ders Widerspruchsführers wurde nicht getroffen.Vielmehr wurde der Widerspruchführer aufgefordert zu der Absicht,die Nebenkosten nur auf die angemessen Kosten zu begrenzen, Stellung zu nehmen.
    Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des zehnten Buches Sozialgesetz (SGBX)
    Rechtsbehelfbelehrung:
    Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim ( Sozialgericht….) Klage erheben.Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.Klage kann auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden,soweit eine Bevollmächtigung dazu gegeben ist.Die Klage muss gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger ,den Beklagten und den gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde.Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder der zu seiner Vetretung befugten Person mit Orts und Zeitangabe unterzeichnet sein., Die zur Begründung dieneneden Tatsachen und Beweismittel sollen angebeben,die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des Sozialgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten beizufügen.