Amt lässt mich ohne Arbeit nicht ziehen.

  • Hallo Lieber Leser


    Ich bin im mom echt verzweilfelt die Arge will mich nicht umziehen lassen ohne festen Arbeitsplatz.
    Mein Freund und ich mit 2 Kindern möchten gerne zusammenziehen.
    Ich bekomme Hartz4 und er Krankengeld.
    Habe bis jetzt 20 Bewerbungen geschrieben das Problem ist viele wollen einen festen Wohnsitz haben bevor sie mich einladen. Da wo ich zurzeit Wohne sieht es ganz schlecht aus habe mich entschieden 150 km weiter weg zu ziehen wo es mit der Arbeit viel besser aussieht.
    Ich benmühe mich tu alles aber da ich alleinerziehend mit 2 kindern bin und davon 1 schulpflichtiges Kind habe ist es schwer immer 150 km weit zu fahren zum Vorstellungsgespräch bzw zum Probearbeiten da ich keinen habe der sich um die kids kümmern könnte.
    Trotz allem lässt mich das amt nicht ziehen ohne Arbeitsplatz ich weiss nicht mehr was ich noch machen soll bin total verzweifelt.
    Mir läuft die Zeit auch davon. Es muss doch nee möglichkeit geben mehr wie mich bewerben und alles zu tun was man tun kann kann ich auch nicht und trozdem legt man mir so viel Steine in den weg vielleicht habt ihr noch einen Tip für mich. Eine Familien zusammführung ist für die kein grund die sehen lieber das 2 Kinder leiden unter dieser Situation.
    Vielen Dank im Vorraus


    Lg NIna

  • Das Amt verbietet dir das Umziehen keinesfalls. Wir sind ein freies Land. Was das Amt aber nicht macht: Dir die Aufwendungen für den Umzug zu bezahlen. Umzugskosten gibt es nur bei Arbeitsaufnahme. Du kannst also ohne zu fragen umziehen und dich dann beim jetzigen JC ab- und beim neuen JC anmelden.

  • Die haben gesagt die würden mich nicht weiter unterstützen. Müsste sehn wie ich ohne Hilfe leben tu mit den Kids.
    Habe mich bei dem einen und anderen JC nachgefragt wen die es nicht genehmigen düren die mich nicht aufnehmen.

  • Die haben gesagt die würden mich nicht weiter unterstützen. Müsste sehn wie ich ohne Hilfe leben tu mit den Kids.
    Habe mich bei dem einen und anderen JC nachgefragt wen die es nicht genehmigen düren die mich nicht aufnehmen.


    Das ist totaler Blödsinn hoch drei und nirgendwo im Gesetz zu finden


    Auch das BSG sagt mit Urteil B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010: "Nach Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II berührt den sachlichen Schutzbereich des Art 11 Abs 1 GG. Er betrifft auch die freie Wohnsitzgründung in einem Bundesland oder einer Gemeinde (BVerfG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 RdNr 33). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor (BVerfGE 110, 177 RdNr 35). Auch wenn staatliche Maßnahmen nur faktische Wirkung entfalten, müssen Grundrechtsbeeinträchtigungen hinreichend zu rechtfertigen sein. Eine derartige Rechtfertigung ist hier jedoch nicht zu erkennen. Auch die Gruppe der SGB II-Leistungsempfänger, die am Zuzugsort höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen würde als an ihrem Ausgangsort, würde nur Leistungen innerhalb der Grenzen der Angemessenheit am Zuzugsort und damit nach einem SGB II-Leistungsempfängern angemessenen Standard erhalten. Die Belastungen des dortigen Trägers - der neuen zuständigen Kommune - würden sich mithin in den Grenzen seiner "normalen" Belastung durch Gewährung existenzsichernder Leistungen halten (vgl hierzu Silagi, Zur Festschreibung der Einschränkung der Freizügigkeit im Wohnortzuweisungsgesetz durch das BVerfG, ZAR 2004, 225, 226 f). Es gehört nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen.