Barscheck statt Überweisung?!

  • Ein herzliches Hallo an dieses tolle Forum erstmal!
    Ich habe mir hier schon oft Ratschläge gesucht und bin auch meist fündig geworden, vielen lieben Dank dafür! :)
    Nun stellt sich mir allerdings eine Frage zu der ich leider keine konkrete Antwort gefunden habe, bin mir nur nicht sicher ob ich im richtigen Unterforum bin...


    Zur Situation:


    Ich bin 23 Jahre alt und alleinerziehend. Da meine Tochter seit letztem Jahr in die Schule geht, habe ich nun endlich selber die Möglichkeit eine Ausbildung zu absolvieren und habe mich deshalb fleißig beworben. Ich wurde auch zu mehreren Vorstellungsgesprächen eingeladen und mache nun seit Montag dem 02.06.2014 ein Praktikum als Bauzeichnerin bei einem Architekten.
    Letzte Woche, am 27.05.2014 habe ich eine Einladung von meinem Sachbearbeiter erhalten ich solle bitte Nachweise über meine Krankenversicherung vor Oktober 2013 einreichen (habe im Oktober von der AOK zur Barmer GEK gewechselt), was ich nicht verstehen konnte, da diese eigentlich vorliegen sollten.


    Naja, jedenfalls habe ich meinen Sachbearbeiter angerufen und ihm mitgeteilt, dass ich in einem Praktikum bin und den Termin leider nicht wahrnehmen kann und ob wir diesen verschieben könnten, was auch für ihn kein Problem war.
    Nun habe ich am 31.05.2014 meinen Bescheid bekommen über die Leistungen für Juni auf dem vermerkt war, dass ich meine Zahlung als Barscheck erhalte und das Geld nicht auf mein Konto überwiesen wird.


    Nachdem ich meinen Sachbearbeiter erst heute!! telefonisch erreichen konnte, teilte er mir mit, dass ich den Scheck erst dann erhalte, wenn ich zu dem Termin erschienen bin und die Nachweise mitnehme.
    Der Termin ist allerdings erst am 16.06.2014 und vorher werde ich es wegen des Praktikums auch leider nicht schaffen dort vorbeizugehen und ihm die Nachweise einzureichen.


    Meine Frage nun, ist das ganze denn rechtens? Ich meine, ich habe keine Vorwarnung o.ä. erhalten und stehe nun ohne Geld da, was mit einem Kind zuhause echt sch*** ist :mad:


    Ich hab zudem auch noch monatliche Verpflichtungen, die ich nun nicht einhalten kann und weiß gerade nicht, was ich machen soll.
    Es kann doch nicht sein, dass ich jetzt zwei Wochen ohne Geld dastehe und ich finde es eine Frechheit so vom Amt unter Druck gesetzt zu werden. Ich habe vorher nie einen Termin versäumt und immer brav alle Formulare und Nachweise eingereicht und jetzt sowas.


    Vielleicht kann mir hier einer helfen und mir sagen, ob diese Vorgehensweise rechtens ist oder ob ich irgendwie dagegen vorgehen kann.


    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!!


    Lieber Gruß

  • Warum bloß hat hier erst einer geantwortet? :eek:


    Selbstverständlich ist dieses Verhalten klar rechtswidrig.


    Einmal gewährtes Alg 2 muss ausgezahlt werden.


    Die Auszahlung kann nicht von der Wahrnehmung eines Termins abhängig gemacht werden.


    Was der "Sach"bearbeiter"" hier macht, ist meines Erachtens Nötigung und/oder Erpressung/vorsätzliche Körperverletzung. Jeder Sozialrichter würde sich die Finger lecken und diesen unlauteren Methoden des Jobcenter Mitarbeiters Einhalt gebieten!


    Schade, das ich die Frage erst jetzt gelesen habe. Würde dir gerne helfen. Zum Beispiel mit einem ER-Verfahren ( Schnell-Klage ) vor dem Sozialgericht. Was kostenlos und ohne Anwaltszwang ist. Und hier in deinem Fall nur wenige Tage dauern würde.


    Hoffe, du hast mittlerweile Geld bekommen?

  • Genau, mit einem ER-Verfahren. Heute ist - warte- der 13.6. Der Termin, wo der Barscheck ausgehändigt werden soll ist... ah ja... der 16.6.


    Und selbst, wenn am 4.6. ein ER-Verfahren eingeleitet worden wäre: auch das läuft nicht innerhalb von 2 Tagen ab. Da gehen gerne mal Schriftsätze hin und her usw. Da leckt sich auch kein Sozialrichter (der im Übrigen für die von dir aufgebrachten STRAFTATBESTÄNDE gar nicht zuständig wäre!) die Finger. Eine Leistungsklage oder ein ER-Verfahren auf Auszahlung ist lediglich täglich Brot. Nicht mehr und nicht weniger.

  • Turtle, du bist mit das inkompetenste und unsachlichste was mir je untergekommen ist!


    Nur wegen der zurecht von mir kritisierten Sache mit dem veralteten Pfändungsfreibetrag, versuchst du mich jetzt immer zu dissen!


    1.) Und wenn 3 Tage zwischen meiner Antwort und dem 16.06. sind - was spielt das für eine Rolle?! Ich kann dem Fragesteller dennoch mit einem ER-Verfahren helfen.


    2.) Zumal der Termin gar nicht statthaft, sprich rechtlich gar nicht zulässig ist. Der Fragesteller hat seinen Bescheid am 31.05. erhalten. Der Bescheid ist also vom 26.05. - 30.05. . Spätestens eine Woche danach hätte der Barscheck zugestellt werden müssen.


    Also ist ein ER-Antrag auf jedenfall ab spätestens 8.06. statthaft!


    Mal abgesehen davon das es null Gründe gibt, wenn eine ordentliche Bankverbindung existiert, das Geld als Barscheck zu versenden und die dafür entstehenden Kosten in Form von Verwaltungsaufwand eventuell noch dem Fragesteller in Rechnung zu stellen. Sprich vorher vom Alg 2 abzuziehen.


    Das auch ein ER-Verfahren einige Tage dauert, ist mir klar. Es dauert aber auch maximal 4 Wochen. Habe ich geschrieben das es nur 3 Tage sind?!


    Gerade wenn der Fragesteller gar kein Alg 2 erhält, aber offensichtlich Anspruch darauf hat ( was hier sogar schon amtlich beschieden worden ist ), ist das ER-Verfahren regelmäßig in kürzester Zeit erledigt.


    Ich habe nirgends geschrieben, das ein Sozialrichter für Strafsachen zuständig ist! Lediglich habe ich angemerkt, was für Straftatbestände seitens des Jobcenters in Betracht kämen und das man beim Sozialgericht ein ER-Verfahren anregen könnte!



    An den Fragesteller:


    Du bist natürlich im Recht. Du hast am 31.05. deinen Bescheid erhalten. Wenn du beim Alg 2 - Antrag eine gültige Bankverbindung angegeben hast, MUSS das Geld auf dein Konto überwiesen werden.


    Und darf nicht als Barscheck ( der immer mit Gebühren seitens des Jobcenters und vor allem der Banken, hier Deutsche Bank, meist Postbank, verbunden ist ) an dich versandt werden.


    Die Gebühren bekommst du wieder, wenn du eine Bankverbindung im Alg 2 Antrag angegeben hast.


    Und wie gemailt: Schon gar nicht darf dir der Barscheck erst nach einem Termin ausgehändigt werden. Denn deine Leistungen wurden ja bereits bewilligt. Und zwar schon vor über 2 Wochen. Glaub mir: Das Sozialgericht würde dir hier sehr schnell recht geben und klare Worte gegenüber dem kriminellen Sachbearbeiter sprechen.


    Die Schnellklage beim Sozialgericht ist definitiv kostenlos, sollte in deinem Fall maximal 2 Wochen dauern und ist ohne Anwaltszwang.


    Schreibe mir eine persönliche Nachricht. Wäre schön, wenn du mir dann in der privaten Nachricht deine E-Mail Anschrift nennen könntest. ich würde dir Widerspruch und ER-Antrag vorschreiben. Viel besser könnte es ein Anwalt auch nicht. Hatte selber auch schon mehrmals Erfolg mit ER-Anträgen.


    Bitte melde dich und schreib mich privat an.


    Für dich würden nur Kosten in Form von Porto anfallen. Kopien muss man beim Sozialgericht nicht zwingend fertigen, wie bei anderen Gerichten. Gerade wenn die deine Situation sehen. Du hast ja kein Geld.


    Wenn ein Gericht ( egal welches ) in deiner Nähe ist, kannst du den Brief auch gerne da abgeben. Die sind verpflichtet den Brief an das Sozialgericht weiter zu leiten.


    Turtle: Deine Grütze die du hier abziehst, wird noch Konsequenzen haben! Anstatt du dem Fragesteller hier hilfst und meine absolut richtige Antwort unterstützt, schreibst du nur provozierenden Mist zusammen!

  • [quote='Turtle1972','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=86022#post86022']Genau, mit einem ER-Verfahren. Heute ist - warte- der 13.6. Der Termin, wo der Barscheck ausgehändigt werden soll ist... ah ja... der 16.6.



    Der Leistungsbescheid ging am 31.05. beim Fragesteller ein! Seitdem keine Zahlung, ist gleich ER-Verfahren!!!





    Und selbst, wenn am 4.6. ein ER-Verfahren eingeleitet worden wäre: auch das läuft nicht innerhalb von 2 Tagen ab.



    Behauptet auch niemand. Länger als 2 Wochen würde es hier auch nicht in Anspruch nehmen!





    Da gehen gerne mal Schriftsätze hin und her usw. Da leckt sich auch kein Sozialrichter (der im Übrigen für die von dir aufgebrachten STRAFTATBESTÄNDE gar nicht zuständig wäre!) die Finger.



    Wer behauptet sowas???!!! Völlig sinnloser, nur auf Provokation zielender Kommentar!!!

  • Zitat

    Länger als 2 Wochen würde es hier auch nicht in Anspruch nehmen!


    Hellseher, wa?! Hast du schon mehr ER-Verfahren geführt wie ich? Glaube ich kaum.


    Zitat

    Deine Grütze die du hier abziehst, wird noch Konsequenzen haben!


    Gähn. Hast du keine besseren Drohgebärden auf Lager? Solche "Grütze" höre ich nun schon seit Jahren. Welche Konsequenzen hätten wir denn anzubieten? Willst du mich mit Wattebäuschchen beschmeissen bis ich blute?!


    Ach so:


    Zitat

    Kopien muss man beim Sozialgericht nicht zwingend fertigen, wie bei anderen Gerichten. Gerade wenn die deine Situation sehen. Du hast ja kein Geld.


    Das mögen die Richter besonders, wenn keine 2fache Ausfertigung angelegt wird. Die machen da gern von § 93 SGG Gebrauch:


    Zitat

    Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.


    http://dejure.org/gesetze/SGG/93.html

  • wolf: Ich habe mich nie direkt auf einen festen Zeitpunkt fixiert!!! Maximal 4 Wochen können auch gut 2 Wochen entsprechen.


    Was tangiert mich das? Dann ist das hier halt ne Hilfestellung für andere Betroffene, die in ähnlichen Situationen stecken!


    Du schiebst wohl mächtig Langeweile! Schreib hier sinnvolle Dinge oder halte dich gefälligst zurück!




    Turtle: Erstens: Ist es gut möglich, dass ich mehr ER-Verfahren als du habe/hatte. Zweitens: Wen zur Hölle tangiert das, wer von uns beiden mehr ER-Verfahren hat???!!! Jedes ist eins zuviel, da JEDE Sanktion eine zuviel ist. Das ganze SGB 2 dürfte es laut Artikel 19 GG gar nicht geben!!!


    Und was ist jetzt mit dem § 93 SGG ???


    Das die Klageschriften in doppelter Ausführung eingereicht werden sollen, stritt ich ja nicht ab! "Die Kosten für die Anfertigung KÖNNEN (!!!!!!!!!!!!) von dem Kläger eingezogen werden!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!"


    Da der Kläger hier keinerlei Geldmittel zu verzeichnen hatte, hätte das SG von einer Kostenerstattung abgesehen!!!


    Von daher ist deine ( wahrscheinlich als für dich cool wirkende ) Antwort auf meine mit Verweis auf den § 93 SGG absoluter Müll und total unnötig!!!!!!

  • Hast du ein Problem mit deiner Tastatur? Einen Richter interessiert erfahrungsgemäß nur, ob die Unterlagen vollständig sind und dazu gehört es, dem Beklagten eine Abschrift übersenden zu können ohne dass er sein Geschäftszimmer damit belasten muss. Aber bleib ruhig bei deiner Meinung. Ahnung spreche ich dir trotzdem ab.

  • Das hast du doch wohl kaum zu entscheiden. Im Übrigen glaube ich kaum, dass jemand, der fast jede Woche zu den Sozialgerichten fährt, weil das sein JOB ist (nämlich Sachbearbeiterin in einer Widerspruchsstelle eines JCs) null Ahnung von der Praxis hat. Geht ein bisschen schlecht, Hohlkopf.

  • Ich habe ein Problem mit DIR!!! DU hast null Ahnung von der Praxis, bzw. kannst NICHT von deinen auf alle Sozialgerichte schließen. Jeder Sozialrichter macht, wie er es will!!!


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    unverschämtheit.Goldberg.
    lass die Menschen ,die ihre arbeit tun,in ruhe.
    ,so eine gemeinheit.