ALG2 keine Leistungsbezug - welche Pflichten ???

  • Hallo zusammen,


    es geht um meinen Vater, sein ALG 1 Bezug endet demnächst und somit muss er sich um ALG 2 kümmern. Vorab kann schon gesagt werden, dass er wohl keinen Leistungsanspruch hat, da der Verdienst von meiner Mutter (netto) zu hoch ist.


    Lediglich die KV und RV Beiträge werde getragen vom Jobcenter und Anrechnung Rente. Ist er dadurch gezwungen, sich auf Jobangebote, Schulungen oder Quoten-Kurse (die dazu dienen Statistiken gut aussehen zulassen) zu bewerben oder sich auf irgendwelche Kurse/Schulungen einzulassen?


    Kommt evtl. hier der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zu tragen? Sprich, alles was dort enthalten ist, muss er, sofern er unterschreibt nachkommen? Muss diese Vereinbarung zwangsläufig unterschrieben werden bzw. direkt vor Ort oder darf man Bedenkzeit einräumen?


    Freue mich auf hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen, da die Fallmanagerin im ALG 1 Bereich schon ein graus war. Vielen Dank

  • Hi,


    gut dann wäre er versichert, aber wie ist das mit der Anrechnung Rente? Ich selbst kenne mich in dem ganzen ALG1/ALG2 überhaupt nicht aus. Mir geht es aber hauptsächlich um das Problem mit Schulung, Jobangebote etc. Eingliederungsmaßnahme / Vertrag

  • also bei der KV muss er sich bei der Frau familienversichern. Wenn es nix mehr an Geld vom Arbeitsamt oder Jobcenter gibt, erfolgt meiner Meinung nach auch keine Anrechnung bei der Rente. Wobei ich folgendes gefunden habe:


    Zitat

    Gleichwohl besteht versicherungsrechtlich weiterhin der Anspruch, da die Bezieher von Alg II nunmehr "nur" eine Anrechunungszeit wegen Arbeitslosigkeit zurücklegen. Diese Anrechnungszeit verlängert den Fünf-Jahres-Zeitraum in die Vergangenheit. ABER ACHTUNG: Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegt nur dann vor, wenn Arbeitslosengeld bzw. Alg II bezogen wurde. Wurde Alg II nicht bezogen kommt es darauf an, warum Alg II nicht bezogen wurde: Ist der Grund für den Nicht-Bezug die fehlende Bedürftigkeitkeit (Einkommen des Ehegatten, Vermögen), liegt weiterhin eine Anrechnungszeit vor. Ist der Grund für den Nichtbezug die fehlende (Rück-)Meldung bei der ARGE oder der fehlende Antrag (nach dem Motto "Ich krieg ja eh nichts, warum soll ich dann den Antrag stellen?"), liegt keine Anrechnungszeit vor.
    Tipp: Unbedingt persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen (www.deutsche-rentenversicherung.de). In der Praxis zeigt sich nämlich - entgegen anders lautender Lippenbekenntnisse - dass den Mitarbeiter der ARGE / der Agentur für Arbeit die Rechtsfolgen bei Nicht-Bezug in der Rentenversicherung so ziemlich sch... egal sind. Hauptsache kein Strich mehr in der Statistik.
    NOTFALLS können in Einzelfällen freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Fall der Erwerbsminderung gezahlt werden (z. Zt. 79,60 € im Monat). Voraussetzung ist, dass man am 31. Dezember 1983 bereits die Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt UND ab dem 1. Januar 1984 jeden Monat l ü c k e n l o s mit "Anwartschafterhaltungszeiten" (u.a. Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Berücksichtigungszeiten, etc.) belegt hat. Die freiwillige Beitragszahlung ist aber nur für das laufende Kalenderjahr und bis zum 31. März eines jeden Jahres auch noch für das abgelaufende Kalenderjahr möglich. Weiter zurückliegende Monate können dann nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen belegt werden.


    Mittlerweile ist der Mindestbeitrag zur freiwilligen Rentenversicherung auf 85 € gestiegen.

  • Der TE kann sich alternativ bei der Agentur für Arbeit melden und ( auch für die RV ) "arbeitslos ohne Leistungsbezug" führen lassen. Diese Sorte Anrechnungszeit ist jedoch auch nicht geschenkt. Bewerbungen schreiben ist Pflicht.
    Dann steht eben im Rentenversicherungsverlauf arbeitslos ohne Leistungsbezug statt Bezug von Arbeitslosengeld II.
    Falls gewünscht ist freiwillige Beitragszahlung in die RV nur möglich ohne vorhandene Anrechnungszeit.