FWD freiwilliger WEHRDIENST

  • Hallo,wer kann uns helfen?,
    ich 53J.,meine Frau 47J.,und unser Sohn 17(wird jetzt im Okt.18)leben in einer BG.
    nun hat unser Sohn jetzt im Aug.seinern Eignungstest bei der BW für freiwilligen Wehrdienst bei der Marine.
    wenn er den Test besteht wird er zum 01.Okt.2014 einberufen,und hat somit sein BW-Gehalt.(Wehrsold/Zulagen)
    nun unsere Frage:
    da unser Sohn dann nicht mehr tägl. zu hause und volljährig ist Unterbringung in Kaserne/Schiff wollten wir nun fragen ob jemand weiß was wir beim JC machen müssen.ob sein Gehalt mit in der BG angerechnet wird.


    für uns ist das ja alles neu und hoffen das uns jemand helfen kann der davon schon Kenntnisse hat.


    Gruß Cord und Diana

  • Herausfallen von Kindern aus der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft:
    Der § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten.


    Daraus folgt, dass nicht-hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbringen müssen. Vielmehr besteht gar keine BG mit Eltern, gegebenenfalls deren Partner sowie den Geschwistern. Eine Anrechnung von überschüssigem, den Bedarf des Kindes oder jungen Erwachsenen übersteigenden Einkommen ist demnach unzulässig. Eine Ausnahme bildet hier das Kindergeld, das das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt.