Brauche Hilfe!ALG II Anrechnung auf ALG I - Bedarfsgemeinschaft, besonderer Fall

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    Ich habe jetzt überlegt, einfach wieder Vollzeit arbeiten zu gehen, was natürlich total gegen die Anordnung meiner Reha und meines Arztes widerspricht, weil ich eigentlich noch eine Menge Zeit brauche, für meine Psychotherapie. Um einfach nicht weiter zu erkranken.


    Du bekommst doch ALG 1, in welchem Umfang hast du dich denn dort zur Verfügung gestellt? Nur in Teilzeit? Oder wonach sind deine 900 Euro ALG 1 berechnet? Denn arbeitsunfähig scheinst du ja auch nicht entlassen worden zu sein, sonst bekämst du doch weiter Krankengeld?


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    Ich muss dazu sagen, dass meine Freundin und Ich, schon immer getrennte Konten, Einkäufe usw hatten und haben werden um nicht diesbezüglich in Streit zu gelangen, was auch immer gut funktioniert hat


    Ihr habt ja sicherlich bisher auch noch nie zusammengelebt, da ist das doch logisch, dass man getrennte Konten hat und nicht den Kühlschrank des anderen bestückt oder verstehe ich da was falsch? 2 Kühlschränke = getrennte Einkäufe. 1 Kühlschrank = gemeinsam einkaufen. Oder isst du Sonntags dein selbst gekauftes und selbst gebratenes Schnitzel und deine Freundin und ihr Kind selbst gekaufte und gekochte Nudeln mit Tomatensoße? Das auch noch zu getrennten Uhrzeiten, weil ihr euch sonst vorm Herd ins Gehege kommt (auf ein 4 Platten-Kochfeld kann man ja keine 6 Töpfe stellen...)?


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    Oder kennt Ihr andere Möglichkeiten?


    Nicht zusammenziehen. Wieso macht man denn sowas, wenn man doch gar nicht mit- und füreinander einstehen will?

  • Nein? Was denn? Bequemer miteinander poppen zu können, weil man anschließend nicht wieder ins Auto steigen muss? Wenn das der Grund ist, zusammenzuziehen...


    Wie lange praktiziert ihr denn eure "Haushaltskasse" schon so? Das Kind ist ja gerade mal ein Jahr alt und nicht von dir?

  • Wieso? Eure Beziehung besteht doch lt. deiner Aussagen nur unterhalb der Gürtellinie...


    Was ist denn nun mit dem Kind? Wie lange seid ihr denn zusammen? Oder ist es doch deins?


    Es heißt übrigens "asozial". Und das sind für mich Personen, die entgegen dem im Grundgesetz verbrieften Recht auf Schutz der Ehe meinen, sie dürften als Paar ohne Trauschein sich selbst besser stellen als Eheleute.

  • Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.
    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:
    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.
    Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf.


    Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
    Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
    Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.


    So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Wohngemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.


    Viele Leistungsträger machen nun Hausbesuche, um das angebliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Was sie vorfinden, sind Paare, die selbstverständlich wie eine Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, jedoch ohne dabei die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen zu erfüllen.
    Hausbesuche sind also ein vollkommen unzulängliches Mittel, um das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Eben deshalb gibt es ja die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a SGB II und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.


    Das Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie es gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint vielen Leistungsträgern - und auch dessen Außendienst - vollkommen fremd zu sein. Wie sonst ist zu erklären, dass Leistungsträger allein Aufgrund der Nähe des Zusammenlebens der so kontrollierten Personen auf eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft schließen.
    Diese Nähe des Zusammenlebens begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie Leistungsträger gern behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens.


    Leider ist es üblich, dass Leistungsträger oft ihrer Pflicht zur Begründung einer Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen und unbegründet, oder sogar unter falschen Begründungen oder Drohungen wie: "Ohne diese Unterlagen erhalten sie kein Geld/wird ihr Antrag nicht bearbeitet!", vom ALG II Bezieher Unterlagen über Einkommen und Vermögen dessen Partners, oder auch direkt von diesem, verlangen.
    Das der Leistungsträger dies nur macht, um eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zu unterstellen und Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf des ALG II Beziehers anzurechnen, auch wenn die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht zutreffen, wird von Betroffenen oft nicht vermutet oder erkannt. Gerade deshalb, weil der Leistungsträger hierbei rechtswidrig und in betrügerischer Absicht handelt.


    Wenn Betroffene dann endlich die Informationen erhalten haben, die ihnen der Sachbearbeiter rechtswidrig vorenthalten hat, und dann dieser Unterstellung widersprechen, behaupten ganz freche Sachbearbeiter dann sogar: "Aber sie haben uns doch ihre Unterlagen freiwillig gegeben. Damit beweisen sie ja, dass sie eine BG sind!" und versuchen so, sich von ihrer Schuld rein zu waschen. Eine ungeheure Frechheit!



    Gegen die ungerechtfertigte Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sollte man energisch vorgehen und auch keine Klage scheuen.


    Selbst die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihrem "Leitfaden Aussendienst" fest, dass ein Hausbesuch nicht geeignet ist, dass Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft festzustellen oder zu widerlegen und verweist stattdessen auf die Anwendung der Anlage VE.



    1 Jahr zusammen aber doch keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II?
    Auch nach einem Jahr kann es sein, dass keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vorliegt, wenn beide weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG-Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen.
    D.h. konkret, dass neben der Wohn- auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen muss. § 7 Abs. 3a SGB II ersetzt die Feststellung einer VuE nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht, sondern beinhaltet lediglich eine Beweislastumkehr, wann der Leistungsträger eine VuE vermuten kann und der Leistungsempfänger sie widerlegen muss.
    Wenn also getrennt gewirtschaftet wird, jeder sein eigenes Geld und Konto hat und keine Absicht besteht, daran etwas zu ändern, liegt keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor. Das muss von beiden so schr. gegenüber dem Leistungsträger erklärt und durch Beweise glaubhaft gemacht werden.
    Dabei hilft z.B. eine strikte Kostentrennung mithilfe einer Kostenbeteiligungsvereinbarung, die man dem Leistungsträger als Beweis für das Nichtvorliegen wirtschaftlichen Unterstützung vorlegen kann.



    Rechtsprechungsübersicht


    Bundesverfassungsgericht
    - Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87
    Mit dem Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 137 Abs. 2 AFG ist bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
    Gemeinschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern oder Verwandten fallen nicht unter diesen Begriff.


    Bundessozialgericht
    - Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R
    - Urteil vom 29.04.1998, B 7 AL 56/97 R
    - Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R
    Eheähnlich ist die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.


    Bundesverwaltungsgericht
    - Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16.93
    Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 Satz 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründen.


    Bundesgerichtshof
    - Urteil vom 13.01.1993, VIII ARZ 6/92
    Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraus, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Gleichgeschlechtliche und ihrer Art nur vorübergehend angelegte Partnerschaften scheiden damit von vornherein aus.



    Soviel zu "gegen Recht und Gesetz" .....


    Bei eines kannst du mir vielleicht doch helfen, wie löscht man hier ein Thema?; das bringt hier in dem Forum nichts

  • Hast du


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    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder oder


    in deinem tollen Zitat (übrigens ohne Quellenangabe, sowas geht gar nicht!) überlesen? Oder ist das Kind mit einem Jahr noch zu jung um als "Kind" zu gelten?!


    Zitat

    Bei eines kannst du mir vielleicht doch helfen


    Der Genitiv ist dem Dativ sein Tod...