Schuiische Ausbildung / Leistungen / Ü25

  • Hallo,



    meine Freundin ist in die Pfalz gezogen .Dort hat sie eine Ausbildung als Näherin angefangen, muss jedoch jeden morgen 2,5 h zur Schule fahren (Schulische Ausbildung) und nach der Schule wieder 2,5 h zurückfahren.
    Dies ist jedoch nicht das anstrengenste an dem ganzen.
    Sie war vorher Hartz4 Empfänger und hat bei Ihrem bisherigen Wohnort eine Psychotherapie gemacht . Sie wohnt in einem 1 Zimmerloch, für welches sie 346 Euro Miete + 45 Euro Gas + 39 Euro Strom zahlen muss. Plus, da sie eine schulische Ausbildung macht und über 25 ist, muss sie sich selbst krankenversichern, dh. sie zahlt monatlich etwa 65 Euro an die Krankenkasse.Dies sind bereits 495 Euro monatliche feste Ausgaben, ohne Lebensmittel, Bekleidung oder Schulbedarf einzuberechnen ( Als Schneider reicht zB keine 5 Euro Schere , oder Nähmaschine für 50 Euro)


    Einnahmen sind folgende :
    Angeblich der Höchstsatz Bafög : 425 Euro
    Ausbildungszuschuss von der Arge (kein Hartz4) 199 Euro und 113 Euro Unterhalt. Dies sind somit 737 Euro minus die 495 Euro , somit bleibt unterm Strich zum Leben eine Summe von 242 Euro. Das Existenzminimum ist lt Gesetz 2015 399 Euro, die Arge will jedoch bei den 199 Euro noch Geld kürzen. Ebenfalls wollte meine Freundin in eine WG umziehen um MIete zu sparen , jedoch darf sie dies nicht bzw. die KALTMIETE einer Wohnung, wo 2 Leute drin leben , darf nicht höher als 275 Euro monatlich sein.
    Darf man ihr vorschreiben, ob sie umziehen kann da sie ja kein Hartz4 bekommt?


    Gibt es eine Möglichkeit sich zu wehren / sich Sozial noch abzusichern da knapp 250 Euro monatlich nicht grade genug zum leben sind?

  • Sie bekommt als Azubine nunmal nur einen Mietzuschuss. Auf normales ALG 2 hat sie keinen Anspruch, § 7 Abs. 5 SGB II.


    Sie kann jobben oder in ein Lehrlingswohnheim, in eine billigere Wohnung ziehen usw. Davon wird sie im Endeffekt aber nicht mehr Geld haben, denn je weniger Miete sie zahlt, desto geringer wird der Mietzuschuss vom Jobcenter.