Arbeitsunfähig, zu viele kosten aber kein Anspruch auf Leistungen

  • Hallo,
    ich wollte wissen, ob es wirklich sein kann, das ich kein Anspruch auf Leistungen habe?
    Zur Info:
    Ich bin 23 Jahre alt und wohne bei meinem Vater. Ich hab vor einem Jahr mein Abschluss nachgeholt und danach habe ich nach Hilfe gesucht aufgrund schwerer Depressionen seit 13 Jahren. Kurz danach wurde ich vom Amtsarzt als arbeitsunfähig erklärt und muss erst wieder Gesund werden bevor ich eine Ausbildung anfange.
    Momentan bin ich auf der Warteliste von einer medizinischen-Maßnahme, welches noch paar Monate dauern wird.
    Anfang September wurde ich 23 Jahre alt und deshalb nicht mehr Familienversichtert. Ich bin jetzt freiwillig versichert und muss jeden Monat 170 € zahlen bzw. mein Vater zahlt es da ich keinerlei Geld habe. Da immer mehr kosten anfallen im Bezug auf Therapie, wollte ich wissen ob irgendwer für mich zuständig ist und mich finanziell unterstützt?

  • Also brutto sind es 2.700 € und netto 1.783,77 €
    Kindergeld wurde grad neu beantragt deswegen weiß ich nicht ob ich es noch weiterhin bekomme...
    Mit der Miete weiß ich es nicht genau aber glaub es war etwas zwischen 600 und 700 €
    Von meiner Mutter hab ich noch nie etwas bekommen und da ist auch nichts zu holen

  • Wahrscheinlich besteht gar kein Anspruch auf ALG II.


    Da ihr eine BG bildet, hättet ihr einen Bedarf von 399 u. 320, sowie 600 € Miete; bzw. 700 € Miete = 1319 €; bzw. 1419 €. Dem gegenüber steht ein anrechenbares Einkommen von 1483,77 € ( ohne eventuellem Kindergeld ).


    Erkundige dich nach eurem Wohngeldanspruch.

  • Deshalb ja auch "Zuschuss zu den KV/PV Beiträgen zwischen 50 bis 100 Euro ". Laufender Anspruch besteht nicht.


    Hier greift dann § 26 SGB II:


    Zitat

    (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit


    1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,


    2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html