ALG II vs. Hilfe zum Lebensunteralt nach SGB XII_Unterhaltspflichder Kinder

  • Guten Tag,


    ich bin gerade am Kämpfen und rausfinden, welche Leistung mir zusteht.


    Ich bin unter 65. Nach der Trennung mit meinem Ehemann (Geringverdiener), habe ich mich als Zwischenstation bei meinem erwachsenen berufstätigen Kind einquartiert.


    Dann ging ich zum JC zur Beantragung der ALG II. Sie haben mich auf Sozialamt verwiesen wegen der (geringen) Altersrente, jedoch nicht auf Grundsicherung, sondern Hilfe zu Lebensunterhalt. Das heisst, die finanzielle Lage meines Kindes wird geprüft und es wird mir - voraussichtlich - die Miete für meine Wohnung zahlen müssen.


    (Angedacht war, dass wir zeitnah wieder auseinander ziehen: der Entwurf des Mietvertrages für meine neue Wohnung liegt mir schon vor. Ich traue es aber nicht zu unterschreiben, solange nicht geklärt wird, ob JC oder Sozialamt die Kosten übernimmt).


    Da ich aber nicht arbeitsunfähig bin, möchte ich nun versuchen doch im JC aufgenommen zu werden und prüfen lassen, dass ich arbeitsfähig bin.


    Bevor ich aber dort die wiederholenden Anträge stelle/Widerspruch anlege, würde ich gerne Näheres zu foldenden Themen erfahren:


    1. Unterhalt durch das erwachsene Kind bei einem ALG II berechtigtem Erlternteil - ob sowas für getrennte Haushaltsführung gibt und wenn ja, wie berechnet es sich. Ich habe leider nichts, außer Hinweise auf unterhaltszahlungen bei der gemeinsamen Haushaltsführung im Gesetzt gefunden: SGB II, § 9 (insbesondere 5):


    § 9 Hilfebedürftigkeit
    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
    (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder
    Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der
    Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden
    kann.



    2. Wenn ich bei JC bin, was zusätzliches soll ich klären/worauf bestehen/wie argumentieren um dort aufgenommen zu werden?


    3. Was passiert, wenn die Prüfung meiner Erwerbsfähigkeit/-unfähigkeit nun weitere längere Zeit in Anspruch nimmt? Kann ich inzwischen den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellen, und wenn "ja" vom JobCenter kommt, dorthin wechseln. Oder soll ich lieber abwarten, bis JC sich schriftlich äußert? (langsam komme ich auf meine finanzielle Grenzen).


    4. Wenn der Ablehnungsbescheid begründet mit ausländischer Rente vom JC kommt, soll ich dann aufhören zu kämpfen und zum Sozialamt gehen, oder kann ich noch weiter Widerspruch anlegen?
    Mir ist bekannt, dass viele Leute in meiner Situation bei JC sind!!!


    5. Wenn ich Hilfe zum Lebensunterhalt als Zulage bekomme und mein erwachsenes Kind wird als unterhaltspflichtig angesehen, kann ich dann damit rechnen, dass ich im Alter von 65 Jahen (oder ähnlich, laut der Tabelle, § 7a Altersgrenze, SGB II) ich in die Leistungen der Grundsicherung sicher rutschen werde?


    Viele Fragen. Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand seine Erfahrungen mit mir teilen würde.


    Danke!


    Petrograf

  • Olga, Petra, Petrograf...


    In wie vielen Foren willst du denn noch nachfragen?! Nochmal: deine auslände Altersrente ist anspruchsausschließend für Leistungen nach dem SGB II, weil sie gleichwertig einer deutschen Altersrente ist. Du hast die Altersgrenze für das 4. Kapitel SGB XII aber noch nicht erreicht und deshalb bleiben nur Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII.


    Ehe aber auch hier Kinder zu Unterhalt herangezogen werden, müssen sie schon sehr gut verdienen.


    Zum Unterhalt für Eltern gibt es doch genug Informationen, einfach mal googeln:


    http://www.finanztip.de/elternunterhalt/
    http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/schonvermoegen-und-selbstbehalt-beim-elternunterhalt/03/
    http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt.php?id=5