EGV vom Jobcenter im Auftrag unterschrieben?

  • Kann eine EGV Rechtsgültig sein wenn der JCM im Auftrag unterschrieben hat.


    Im Grunde ist es doch eine Vereinbarung/Vertrag die mit einer Unterschrift beidseitig zum Ausdruck gebracht werden muß um Rechtgültigkeit zu erlangen. Ein Vertrag benötigt zwar nicht zwingend zwei unterschriften, allerdings bei einer Vereinbarung macht es keinen Sinn wenn nur eine Seite eine Willenserklärung/Unterschrift abgibt und allein deshalb kann es sich ja nicht um eine Vereinbarung handeln.


    Zitat aus einem Urteil:


    Es entspricht ständiger Rechtssprechung daß der Unterzeichnende einer Rechtsmittelschrift die volle verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen muß.
    Mit einer Unterzeichnung nicht "i.v."(in Vertretung) sondern "i.A."(im Auftrag) gibt indes der Unterzeichner zu erkennen das er für den Inhalt der Rechtmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt, er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht
    gegenüber nur als Erklärungsbote auf. eine Auslegung unter Heranziehen von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht.
    BGH Urteil v. 05.11.1987 - V ZR 139/87


    Kann ich bei der EGV auf eine Rechtsgültige Unterschrift seitens des Jobcenters bestehen, also nicht i.A. sondern jemanden der Verantwortung für den Inhalt der EGV übernimmt, um Rechtsschutz zu erlangen?


    Die EGV besitz ja auch keine Gültigkeit, wenn nur das Jobcenter unterschrieben hat, da ohne Unterschrift des Kunden ja keine vereinbarung stattgefunden hat. Im Falle eines Verwaltungsaktes bei der EGV müsste eine Unterschrift im Auftrag eines JCM schon genügen um den Verwaltungsakt als nichtig zu erklären
    da niemand die Verantwortung für den Verwaltungsakt übernimmt.

  • Stimmt schon Behördenmitarbeiter kann man nicht für voll nehmen. das ist jedem außer den Behördenmitarbeiter klar


    Wie Ihnen vielleicht schon aufgefallen ist, sind die meisten Schreiben von Behörden oder
    angeblichen Behörden „Im Auftrag“ verfasst.
    „Im Auftrag“ heißt: Der Unterzeichnende handelt „Im Auftrag“ eines Auftraggebers. Der
    Auftraggeber ist in der Regel nicht benannt. Manchmal, aber das ist die Ausnahme, steht im
    Briefkopf der mögliche Auftraggeber, z.B. die Landrätin.
    Demnach wäre die Landrätin die Auftraggeberin für das vorliegende Schreiben.
    Der Unterzeichnende selbst übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt, denn er handelt ja „Im
    Auftrag“ und wäscht seine behördlichen Hände in Unschuld. Genau genommen hätte er sich seine
    Unterschrift sparen können. Wer keinen eigenen Willen hat oder haben darf, der kann auch keinen
    Willen erklären. Mit der Unterschrift erklärt man nämlich seinen Willen. Z.B. unter einem
    Kaufvertrag: „Ich will mir dieses Auto kaufen und bin bereit 2 Jahre dafür zu arbeiten.“
    Wo überhaupt kein Wille vorhanden ist, lässt man
    den Namen am besten ganz weg. Dann fügt man
    dem Schreiben eine Anlage bei und lässt die
    Anlagen als Boten auftreten.
    Herr oder Frau „Anlagen“ trat vor Gericht als
    Erklärungsbote auf und der Richter war damit
    einverstanden. Nun ist es aber so, dass der
    Erklärungsbote nicht den Auftraggeber gar nicht
    vertritt, da er sonst „i. V.“, also „In Vertretung“,
    unterzeichnen müsste. Genau genommen hat er
    keinen Auftraggeber. Gäbe es einen solchen, dann
    müsste er benannt sein und der Bote müsste ihn „in Vertretung“ vertreten.
    Demnach sind die Schreiben die „Im Auftrag“ verfasst wurden so wertlos wie ein leeres Blatt
    Papier.
    Wir haben es mit einer vorsätzlichen Täuschung des Empfängers durch Behörden oder
    Scheinbehörden zu tun.
    Wenn wir das zulassen, brauchen die
    Behörden oder Scheinbehörden gar
    nichts mehr zu unterschreiben.
    Niemand übernimmt die Verantwortung
    für Bußgeldbescheide, Rechnungen,
    Mahnungen, Vollstreckungen,
    Verhaftungen usw.
    Und da wir uns nicht wehren, werden die Erklärungsboten inzwischen durch Maschinen ersetzt oder
    durch „Anlagen“, wobei ich noch nicht herausgefunden habe, wie „Anlagen“ eine Paraphe kritzeln
    können.
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    Damit sie sehen, dass diese Erläuterungen nicht auf meinem Mist gewachsen sind, hier einige
    Auszüge aus verschiedenen Gerichtsurteilen.
    „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift
    als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des
    Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar
    unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26.
    Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer
    Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße
    Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem
    Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht
    gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR
    139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).“
    BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007
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    „Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die
    volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck
    kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m.
    w. Nachw.). Mit einer Unterzeichnung nicht "i. V.", sondern "i. A." gibt indes der
    Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung
    nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem
    Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von
    Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG, Betr 1967, 1904; Stein-Jonas-
    Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdnr.
    19; Wieczorek, ZPO, § 129 Rdnr. A II a Nr. 6 a. E.).“
    BGH, Urteil v. 05.11.1987 - V ZR 139/87
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    „Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess
    grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig
    unterschrieben sein. Zwar ist dies unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter
    zulässig. Dieser muss aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift
    übernehmen, was er mit einer "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann.
    Die Verwendung des Zusatzes "i.A." reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem
    Sinne nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht
    gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt.“
    Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 -
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    Arbeitgeber selbst oder dessen zur Kündigung Bevollmächtigte müssen unterschreiben.
    Die Unterzeichnung durch die Mitarbeiterin des Beklagten wäre dann ausreichend gewesen, so das
    Gericht, wenn sie aus Sicht eines objektiven Dritten als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte.
    Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben worden
    sei. Ein solches Vertreterhandeln sei im zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht erkennbar.
    „i. V.“ bei Vertretung - „i. A.“ bei Auftrag
    Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit
    dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz „i. A.“ Hierdurch würde ausdrücklich auf
    ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handele der Auftragnehmer nicht
    im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies aber führe dazu, dass ein gesetzliches
    Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten sei, von vornherein nicht erfüllt werden
    könne. Denn der Beauftragte handele im fremden Namen und unterzeichne mit seinem eigenen
    Namen.
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    Bei Unterzeichnung durch Auftragnehmer fehlt es an eigenhändiger Unterschrift des Berechtigten.
    Wenn der Auftraggeber also der Erklärungsberechtigte sei, fehle es bei Unterzeichnung durch den
    Auftragnehmer immer an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten. Diese
    Ausgangssituation und ihre rechtliche Beurteilung sei mit jenen Fällen vergleichbar, in denen ein
    Rechtsanwalt mit dem Anwaltskollegen das Rechtsmittel einlegen wolle. Auch in diesen Fällen sei
    anerkannt, dass die Rechtsmittelerklärung mit dem Zusatz „i. A.“ der auch in diesem
    Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht genüge.
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - 7 Sa 530/07 -
    ***
    Der Leitsatz
    Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom
    Aussteller unterschrieben wurde. Eine Unterschrift mit dem Zusatz i.A. wahrt nicht das
    Schriftformerfordernis.

    Die Kündigung, welche Herr K. "i.A.", also im Auftrag erklärte, könne nur so verstanden werden,
    dass nicht er selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die
    Kündigungserklärung abgeben wollte.
    Verstehe man das Zeichnen "im Auftrag" als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer
    Botenhandlung, so genüge eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der
    Bote übermittle nur als Werkzeug seinen Geschäftsherrn dessen Willenserklärung. Die Verwendung
    des Kürzels "i.A." müsse aber nicht zwingend zur Annahme einer die Schriftform nicht erfüllenden
    Botenhandlung führen. Maßgeblich für die Unterscheidung des Boten vom Vertreter sei vielmehr
    eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont.
    Bei der Auslegung sei einerseits zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, nichtjuristischen
    Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung"
    unterschieden werde. Andererseits sei auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts
    bewusst, dass das Handeln "in Vertretung" allein den Stellvertreter kennzeichne. Wird
    demgegenüber ein Handeln als "im Auftrag" gekennzeichnet, komme dem auch in der Laiensphäre
    regelmäßig eine Abstufung zu. Daher sei es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein
    Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich "i.V."
    verwendet.
    Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spreche, dass er unterhalb des
    Unterschriftenfeldes, welches mit "Geschäftsführer" unterschrieben war, gezeichnet habe. Dies
    lasse den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller
    der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehle aber.
    Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06 -
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    Der Chef bittet zum Diktat und gibt die Anweisung, Sie möchten doch bitte im Auftrag
    unterschreiben. Für Sie stellt sich die Frage, wie Sie kenntlich machen, dass Sie nicht selbst der
    Verfasser des Briefes sind und eben nur im Auftrag unterschreiben.
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    Unterschreiben bedingt Verantwortung
    • Die Unterschrift unter einem Brief oder einem sonstigen Stück Papier, das an die Außenwelt
    gerichtet ist, bestätigt, dass der Inhalt dieses Schreibens verbindlich ist. Eine Rechnung
    bedarf zu ihrer Fälligstellung einer Unterschrift. Ein Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der
    Unterschrift der Vertragspartner.
    • Derjenige, der Sie zur Unterzeichnung beauftragt hat, muss also klar zum Ausdruck
    gebracht haben, dass Sie Ihre Unterschrift unter den Brief setzen sollen.

  • Turtle1972
    Tja hatte heute einen Termin auf meine bitte mit einem Verantwortlichen zu reden, dieser teilte mir mit das er heute in Vertretung agiert, er bot mir zwar auch an mit seinem Vorgesetzten zu reden, darauf habe ich dann verzichtet, da er ja dann auch bei Bedarf mit i.V unterschreiben würde, da er die berechtigung dazu hatte. Da ich die Kritik der Unterschrift auch dort geübt habe. Festzustellen ist das anscheinend dieser Sachbearbeiter und sein Vorgesetzter einen etwas höheren Bildungsstand haben als Turtle1972 und ganz gegen erwarten eines polemischen, gestörten Trolls anders handeln, soviel zu immer. Übrigens ein sehr netter sympathischer Sachbearbeiter der sich für die Fehler in der EGV sogar entschuldigt hat, mir die handhabe im Umgang mit dieser im Jobcenter Dortmund erklärt hat, mich darauf aufmerksam gemacht hat das er Schriftstücke wie die EGV nicht ohne Rechtfolgebelehrung ausdrucken kann, selbst wenn diese aufgrund von dummen Zeug keine Belehrung sondern Rechtsüngültig ist, soviel zur Dummheit. Ja und es macht mir eine Freude hier meine Erfahrungen zu schildern, die erfahrenen Benutzer sind hier mit wenigen Ausnahmen wertlos und informieren wahrscheinlich nicht selten mit Absicht falsch oder versuchen zu diskreditieren, vieleicht sind manche auch nur einfach das was sie in anderen sehen. Einen guten Rechtsanwalt habe ich übrigens auch, das lachen möcht ich niemanden verbieten, ich mache selber viel Gebrauch davon, möglicherweise sind die Richter nicht ganz so gut gelaunt, dank der ich sag mal der seltsamen Rechtsauffasung einiger Jobcenter. Also Turtle1972 du kannst die deine Erläuterungen tatsächlich sparen, gibt heute viele möglichkeiten sich zu informieren. Am effektivsten bleibt der Rechtsanwalt und manchmal zeigen auch JCM Verstand. Das Resultat ist jedenfalls das ich eine EGV nicht unterschrieben habe und auch keine durch einen Verwaltungsakt erzwungen wird, so gelten weiterhin meine Grundrechte die ich für unverzichtbar halte.

  • Herr, lass Hirn regnen. Bevor du dich mit "im Auftrag" und "in Vertretung" beschäftigst, würde ich dir einen Deutschkurs an der VHS empfehlen. Sowohl Rechtschreibung als auch Grammatik sind ja grauenhaft. Von dem Geschmiere ohne Absatz mal ganz zu schweigen. Ich glaube daher kaum, dass du über die Fähigkeit verfügst, den Bildungsstand anderer Menschen zu beurteilen. Ach, nur als Hinweis: als Fachkraft Recht hebe ich komische Entscheidungen von angeblich so gebildeten SBs und deren Führungskräften auch gern mal auf. Warum? Weil ich dann doch etwas fähiger bin als diese Personen.

  • Ich wußTE Das rechtschreibe Urteil kommt :) Bin halt Faul im Umgang mit Leuten wie dir da Konzentriere ich mich dann doch lieber zusätlich noch auf andere Dinge und verzichte gerne komplett auf die Korrektur meiner Tipfehler. Als Fachkraft für recht sollte dir dein eigener Widerspruch auffallen. Bildung ist ne hübsche angelegenheit, leider mangelt es offensichtlich an Intelligenz bei dir oder warum gibst du solch einen Müll von dir. Bist du ein Arschloch?Wenn du deine rechtsschriften ebenfalls in dieser weise verfasst wie du das hier tust, dann wundert es mich nicht das du hier in diesem schlecht besuchten Forum soviel Zeit verbringen kannst:p
    Ich wollte auch nicht damit sagen das diese JCM so gebildet waren, allerdings solltest du mal deinen Beruflichen Horizont erweitern dann musste dich nicht hier rumplagen, helfen tust du doch sowieso niemanden hier. Und meine Bildung ist fachlich nunmal unbegrenzt du Lachnummer

  • als Fachkraft Recht hebe ich komische Entscheidungen von angeblich so gebildeten SBs und deren Führungskräften auch gern mal auf. Warum? Weil ich dann doch etwas fähiger bin als diese Personen.[/QUOTE]


    Ey du du hebst da gar nix auf wenn du kein Richter bist, du legst soviel Wert auf Rechtschreibung und schluderst dann so mit definitionen und begrifflichkeiten?
    Also dich möchte ich nicht als Anwalt haben.
    Auch ein blindes Huhn findet mal ein Korn