Nebentätigkeit

  • Hallo,


    habe mich vor kurzem hier ein bisschen umgesehen und habe mich entschlossen, mich bei euch zu registrieren. Da ich selbst arbeitslos wurde und in Harz 4 gekommen bin. Dass das doch sehr komplex ist und ich mich auch erst damit befasse, bräuchte ich von euch einen Rat.


    Folgendes, ich war vor 3 Wochen noch arbeitslos und bin dann in Harz 4 gerutscht. Leistungen zu Harz 4 sind noch in der Bearbeitung und wird so die Sachbearbeiterin mir sagte, auch genehmigt. Jetzt habe ich aber vom Arbeitsamt ein Schreiben bekommen, wo ich meine Nebentätigkeit angeben soll. Ich habe vor 2 Wochen mein Gewerbe abgemeldet und musste das auch bei meiner Anmeldung zu Harz4 angeben.


    Der Brief ist ohne eine Folgenbelehrung, bzw. steht eben noch unten, "Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet... " ( hoffe ich schreibe das so richtig ).
    Ich schreibe es hier mal auf:


    Ihre Nebentätigkeit


    Sehr geehrte Herr ...............,
    Sie waren selbständig tätig.


    Ich muss nun prüfen, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten. Dafür benötige ich zusätzliche Angaben. Bitte senden Sie das beigefügte Formular bis zum 31.12.16 ausgefüllt zurück-


    Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet ( § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I ) Wenn Sie nicht mitwirken, muss ich Ihnen die Leistung entziehen. ( § 66 SGB I )


    Mit freundlichen Grüßen



    ..................



    Das ist der ganze Brief. Ist der Brief damit komform, rechtens was die Ausführung des Schreibens betrifft ?


    Sollte das Thema hier nicht reinpassen, bitte ich um eine Verschiebung.


    Vielen Dank schon mal im voraus.

  • Hallo Rainer!


    Es ist auch Aufgabe der Agentur für Arbeit (oder auch des Jobcenters), zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Du Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III (II) hast, Deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Du bist andererseits verpflichtet, wahrheitsgemäß über Deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Wenn Du einer Nebentätigkeit nachgehst, musst Du selbstverständlich auch dazu Auskunft erteilen. Diese Pflicht zur Angabe von Tatsachen ergibt sich aus § 60 SGB I:



    Der Gesetzestext ist aus sich selbst heraus verständlich.


    Es ist also völlig okay, wenn das Amt Dich bittet, das übersandte Formular auszufüllen.


    Die Folgen fehlender Mitwirkung regelt § 66 SGB I. Der Inhalt des Gesetzes lässt sich kurz zusammenfassen:


    Wer nicht mitspielt, kriegt nichts (mehr), bis er wieder mitspielt.


    Eine Leistung, die noch nicht gewährt werden konnte, wird im Falle fehlender Mitwirkung versagt, eine bereits gewährte Leistung wird entzogen.


    Auf die Folgen fehlender Mitwirkung muss das Amt hinweisen. Deshalb die entsprechende Belehrung. Inhaltlich ist die Belehrung nicht ganz korrekt, statt "entziehen" hätte es "versagen" heißen müssen. Und es ist auch nicht richtig, dass die Leistung entzogen werden "muss". Richtig ist vielmehr "kann", da insoweit ein Ermessen ausgeübt werden muss. "Kann" wäre daher besser gewesen. So steht es auch im Gesetz.


    An Deiner Mitwirkungspflicht ändert das aber nichts.


    Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Aufforderungsschreiben übrigens zu recht nicht. Denn das Schreiben ist kein Verwaltungsakt.


    Kurzum: Wirke mit, indem Du den Vordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllst.


    Gruß
    P.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 Mal editiert, zuletzt von Phillip.1977 () aus folgendem Grund: Korrektur des Fehlers, auf den Turtle1972 (#3) hingewiesen hat (schön, so eine Bearbeitungsfunktion!)