antrag abgelehnt....was kann man tun?

  • hallo....


    ich war nach der elternzeit ein jahr lang arbeitslos gemeldet. am 18 april 2006 endete der ansrpuch auf arbeitslosengeld und das AA hat mich bei der krankenkasse abgemeldet. daraufhin wollte ich einen ALGII antrag stellen. dort sagte man mir, dass das grundstück von meinem lebensgefährten 300 quadratmeter zu groß sei und ich keinen anspruch stellen könnte.
    nun bin ich aber zum zweiten mal schwanger und brauche dringend eine krankenversicherung!!!!
    mein lebensgefährte verdient aber nicht soviel, dass er mir die KV zahlen kann.
    welche möglichkeiten bleiben mir außer zu heiraten oder auszuziehen???

  • Hallo Tascha,


    einen Antrag hättest bzw. solltest du aber unbedinngt stellen! Allein die Äußerung, das du keinen Anspruch hättest reicht nicht aus. Jeder gestellte schriftl. Antrag MUSS geprüft werden und es MUSS ein Bescheid ergehen. Eine Ablehnung muss den Grund dafür erkennen lassen.Erst dann kann man diesen überprüfen lassen und ggf. Widerspruch einreichen.


    Angemessene Grundstücksfläche:
    "eine Grundstrücksfläche von 500 m² im städtischen und von 800 m² im ländlichen Bereich ist in der Regel als angemessen anzusehen. Darüberhinaus sind auch höhere Werte als angemessen anzuerkennen, wenn diese in Bebauungsplänen festgelegt sind."
    (BA 12.26)


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo Tscha,


    Angemessener Verkehrswert:


    Bei ALG II ist eine Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks "entbehrlich" ( BA 12.26), wenn die angemessene Wohnfläche von 130 m² bzw. die angemessene Grundstücksgröße nicht überschritten wird.
    Deshalb spielt der Verkehrswert des Hausgrundstückes nur dann eine Rolle, wenn die angemessenen Flächen überschritten werden.


    Dies würde hier dann aber eine Rolle spielen, in eurem Fall...........:(


    "Ist die Größe einer selbst genutzen Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlichen abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen." (BA 12.27)


    Gruß
    Kätzchen35

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!