Bedarfsgemeinschaft?? hilfe T_T

  • Hi, Leute
    Ich bin 18 Jahre alt und habe vor kurzem eine Ausbildung zur Grafik/designerin auf einer Berufsschule angefangen.
    Bafög steht mir in Höhe von 190 Euro zu Verfügung.
    Nun meine Frage:
    Meine Mutter ( wohne noch zu Hause) bekommt im Moment noch Arbeitslosengeld, fängt aber bald eine Arbeit an.
    Mir wurde gesagt, und ich hoffe, dass das nicht stimmt, dass das Arbeitsamt die Summe, die ich bekomme( á 190 euro) ihr von Ihrem Arbeitslosengeld abzieht.
    Sodass ich ihr dann das, was ich an bafög bekomme, zurückzahlen müsste, weil es ihr sonst fehlt- dann hätte ich aber nichts mehr.
    Stimmt das? Der Freund meiner Mutter ist sich nicht sicher, ob das Arbeitsamt bei 190 Euro bafög Abzüge macht...er meinte erst ab 500 Euro...
    Ich meine, ich Brauche das Geld für Zugticket( im Monat runf 99 Euro) und andere Dinge, wie Kleidung, Schulbücher etc.
    Wäre total Klasse, wenn ich baldige Antwort bekommen würde


    Die anderen Themen helfen mir nicht weiter
    Q_Q

  • Hallo,


    wenn du mit deiner Mutter in einer Wohnung wohnst gelted ihr als BG.
    Da du als Bafögempfänger keinen Anspruch auf ALG 2 hast, wird das Geld deiner Mutter zwar nicht pauschal von ihren ALG2 Lleistungen abgezogen, aber eigentlich würden ihr nur die halben Mietkosten zustehen, da du für die andere Hälfte aufkommen musst.

  • Aber wie soll ich denn mit 190 euro die hälfte der Miete zahlen, wenn ich allein für ein Mpnatsticket schon 98 euro ausgebe, um zu meiner berufsschule zu gelangen?
    dann bleiben 90 euro ca. und klamotten oder mal etwas zu essen e:confused: tc. brauch ich ja auch
    X_x

  • Quote:


    "Da du als Bafögempfänger keinen Anspruch auf ALG 2 hast"


    Das stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Zum einen gibt es die in § 7 Abs. 6 SGB 2 aufgeführten Ausnahmen von dem in § 7 Abs. 5 SGB 2 aufgestellten Grundsatz, dass BAföG-Empfänger keinen Anspruch auf ALG 2 haben, zum anderen ist auch bei BAföG-Empfängern zu prüfen, ob Anspruch auf Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB 2 besateht.