Klassenfahrtkosten nur teilweise übernommen

  • Da ich woanders nichts gefunden habe, frag ich jetzt mal nach:


    Ich hab heute einen Bescheid erhalten, dass die Klassenfahrt meiner Tochter nur zum Teil bezahlt wird. Tatsächliche Kosten sind ? 232,- die ARGE übernimmt jetzt nur ? 155,-! Ich hab jetzt von unterschiedlichen Sätzen dabei gehört!


    Wie bekomme ich raus, wie hoch der tatsächliche Satz ist, den die ARGE übernehmen muss? (Wir wohnen in Köln)
    Und gibt es in den unterschiedlichen Regierungsbezirken auch unterschiedliche Sätze?


    Meine Tochter ist in der 8. Klasse und die letzte Klassenfahrt hat sie im 5. Schuljahr gemacht!


    Schon mal vielen Dank für die Hilfe!!!

  • Das kommt ganz darauf an, wie sich die Klassenfahrtkosten zusammensetzten.


    Fragen Sie doch einfach mal bei ihrem Sachbearbeiter nach, der wird ja nicht ohne Grund gekürzt haben oder es ist nur ein Versehen und man hat den falschen Betrag in den Bescheid geschrieben.

  • Hallo Doradonna,


    der Gesetzgeber hat den für das Alg II zuständigen Behörden vorgeschrieben, für Alg II-Beziehende die tatsächlichen Kosten dieser Klassenfahrten zu übernehmen, die im Rahmen der Schulpflicht stattfinden. Den zuständigen Verwaltungen wurde nicht eingeräumt, etwa nur pauschaliert oder nur anteilig die Kosten zu erstatten! (Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 wie auch § 27 Nr. 3 SGB II*)
    schau dir bitte mal folgendes Urteil an:


    SG Oldenburg S 47 AS 1056/06 vom 18.09.2006


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Hallo!


    Die Probelmatik des deutschen Rechstsystem ist, das solche Urteile immer nur Einzelfallurteile sind.


    D.H im Klartext,daß kein Mitarbeiter der Arge daran gebunden ist und sogar ein Richter in einem anderen Bezirk anders entscheiden kann... Es gibt ein Urteil des Sozialgerichts Oldenburg - das ist kein Urteil das Gesetzeskraft hätte. Wenn Deinen ARGE also nicht so verfährt ( was sie druchaus darf, denn es gibt kein anderslautendes Urteil das Gesetzteskraft hätte ) dann musst Du klagen. Ganz einfach!


    Kann übrigens sein, daß die ArGE die Verpflegungskosten abzieht. Das wird übrigens bei Mutter-Kind-Kuren auch so gehandhabt.


    LG Laetitia

  • Es gibt (oder gab?) eine Vorschrift, gemäß der nur EINE Klassenfahrt während der gesamten Schulzeit übernommen wird von der ARGE. Ausnahme: das Kind bleibt sitzen und hat in der neuen Klasse wieder eine Klassenfahrt.