Anspruchsberechtigung bei Stiefkindern

  • Hallo ich bin gerade dabei mich im Paragraphendschungel zu verlaufen und brauche unbedingt Hilfe. Meine Stieftochter wohnt mit ihrem Lebenspartner und ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Ihr Lebenspartner hat im Moment keinen Job mehr und nun wollte meine Stieftochter Unterstützung beantragen. Die Dame vom Amt meinte allerdings dass ihr keine Unterstützung zustehe, da sie unter 25 ist und MEIN Einkommen in die Berechnung mit reinfallen würde. Das sei angeblich ein neues Gesetz und jetzt müßten die Eltern für den Unterhalt der Kinder mit aufkommen. Meine Frau ist Hausfrau und hat kein Einkommen. Ich habe ein regelmäßiges Einkommen. Der leibliche Vater meiner Stieftochter ist im aussereuropäischen Ausland und nicht aufzutreiben. Stimmt es, dass mein Einkommen mit berücksichtigt wird und ich den Lebensunterhalt meiner Stieftochter bestreiten muß? Wer (ausser die unfreundliche Dame vom Amt) kann mir in Hamburg helfen? Hat bitte jemand eine Ahnung an wen ich mich wenden kann? Ich habe mich mit diesem Thema Gott sei Dank nie beschäftigen müßen und bin ziemlich hilflos. Meiner Stieftochter möchte ich keinen weiteren Besuch bei der Behörde zumuten ohne sie vorher entsprechend gewappnet zu haben. Ich hoffe die Unfreundlichkeit und Beratungswillenlosigkeit der Dame war einzigartig und auf den Umstand zurückzuführen, dass heute Montag ist. Vielen dank im vorraus.

  • Hallo,


    ich gehe davon aus, das ihr verheiratet seid!
    Leider ist es dann so, das dein Einkommen auch das Einkommen deiner Frau ist und somit Unterhaltsansrüche geltend gemacht werden können.
    Wie das rechtlich aussieht, ist mir auch nicht ganz bekannt.
    Ich würde dir raten eine Beratungsstelle in deiner Stadt aufzusuchen.

  • Das ist die einzige Beratungsstelle die ich finden konnte, aber du kannst auch beim Jugendamt wegen eventueller Unterhaltsverpflichtungen Auskunft erhalten.
    Ausserdem bieten auch viele caritative Einrichtungen Beratungen zu diesem Thema an.


    Zum Beispiel die Caritas, Awo, DRK und kirchliche Verbände.


    Verein zur Betreuung von Arbeitslosen und -selbsthilfegruppen
    Koordinierungsausschuß Hamburger Erwerbsloseninitiativen
    Besenbinderhof 60
    20097 Hamburg
    Tel.: 040-2858-660 Fax: 2858-665


    Viel Glück

  • Stiefeltern“ sind für ihre „Stiefkinder“ nicht unterhaltspflichtig
    von Frank Jäger — Zuletzt verändert: 11.10.2005 13:15
    Die neue Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und ihre praktische Auswirkungen.


    So, nun ist es auch „amtlich“: Stiefeltern haben mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht für den Sozialgeld-Bedarf ihrer „Stiefkinder“ aufzukommen. Dies bestimmt eine Weisung des BMWA vom 28. September 2005. Das Ministerium beugte sich damit schweren Herzens einer Reihe von Gerichtsbeschlüssen, die die Heranziehung von Stiefeltern für den Unterhalt der Kinder ihrer Partner/-innen für nicht zulässig erklärten. Denn unterhaltspflichtig für Kinder sind nach bürgerlichem Recht eben nur leibliche Eltern. Dies gilt unabhängig davon, ob die leiblichen Eltern mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin, also dem „Stiefvater“ oder der „Stiefmutter“ ihrer Kinder verheiratet sind oder nicht.


    Die Weisung des Wirtschaftsministerium klingt geradezu demütig: „Da keiner der bisherigen (Gerichts-)Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach § 9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vorzunehmen.“


    Welche „gesetzliche Neuregelung“ das Ministerium anvisiert, müssen wir gespannt abwarten. Warum sollte das Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, also das Familienrecht, künftig nicht gleich im Wirtschaftsministerium geschrieben werden?


    Einstweilen weist das Ministerium die Behörden auf die Hintertür hin, die das SGB II für den Versuch offen hält, zumindest die mit der neuen Partnerin/dem neuen Partner verheirateten „Stiefeltern“ für den Unterhalt der „Stiefkinder“ heranzuziehen. „Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit dem Kind seines Partners verschwägert ... In diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.“


    Hierzu weisen wir noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass § 9 Abs. 5 SGB II eine Unterhaltsvermutung formuliert, und dass man einer Vermutung widersprechen kann. Allemal gilt: Behörden dürfen Bedürftige nicht auf Unterhaltsleistungen von Personen verweisen, gegen die die Bedürftigen gar keinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch haben.
    http://www.alg-2.info/info_argumente/weisung-bmwa01/

  • Da die Stieftochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater lebt, greift auch die "Vermutung" in § 9 Abs. 5 SGB 2 nicht:


    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

  • Hallo, vielen Dank für die Mühe. Jetzt sehe ich wieder etwas klare r und bin gut gewappnet der "freundlichen Dame" vom Amt entgegenzutreten. Resümierend kann ich also sagen, dass de facto kein Unterhaltsanspruch besteht:...gemäß der Weisung des BMA vom 28.09.05, widerspruchsmöglichkeit des Amtes kommt nicht zur Anwendung da meine Tochter mit ihren beiden Kindern in einer eigenen Wohnung lebt.
    Super, so macht es Sinn. Nochmals vielen Dank


    jsprivat

  • Hi,


    ja, es ist nicht meine "biologische" Tochter. Ich hab sie lediglich aufgezogen. Darum spreche ich in den meisten Fällen vonmeiner Tochter. Defacto ist sie natürlich "bloß" meine Stieftocher. Sorry für die Ungenauigkeit und nochmals Danke für die Hilfe.


    Gruß