28 Jahre eigene Wohnung

  • Hallo,


    Ich bin 28 Jahre alt wohne noch bei meinem Mutter und bin zur Zeit arbeitslos, habe nur einen Minijob und muss meine monatlichen Kosten komplett von diesen 400 Euro bestreiten. Ich erhalte deshalb kein Hartz 4 da meine Mutter eine hohe Rente erhält. Sie kann mich jedoch auch nicht von ihrem Geld verpflegen . Ich möchte nun in eine angemessene Wohnung umziehen, max 45-50qm 1 bis 2 zimmer,


    Meine Fragen sind:


    1. Muss ich mich als erstes beim Vermieter um eine Wohnung bemühen, bzw, kann ich mir eine Wohnung in dem angemessen Bereich aussuchen und mit einem Vorschlag zum Amt gehen?


    2. Sucht das Amt die Wohnung aus?


    3. Wer zahlt den Umzug?


    Dank Euch

  • hallo,
    naja du musst dich um eine neue wohnung erstmal umgucken,darf nicht zu viwel kosten und nicht zu gross sein.dann holst du dir,wenn du eine wohnung gefunden hast,nen kostenvoranschlag beim vermieter,wo alle kosten aufgelistet sind (kaltmiete,quadratmeter,betriebskosten,etc...)


    und entweder sagt dein berater zu dir ja oder nein..da du aber kein alg2 beziehst finde ich es schwierig,weil du von denen kein geld bekommst.ich würde vorschlagen,neuantrag stellen und kostenvoranschlag (kopie ist sicherer) mit zum antrag legen...


    und es wird sowieso erstmal geprüft ob deine mutter dich finanziell unterstützen kann...
    das ist denen egal wenn sie zwar ne hohe rente hat aber höhere laufende kosten zu tragen hat...


    achso naja und der umzug wird nur bezahlt wenn er aus beruflichen gründen erforderlich ist,aber normalerweise musst du ihn selber bezahlen..
    kann mich auch irren aber ich musste mein umzug auch selber bezahlen...


  • Dankeschön für die Tips dann mache ich mich mal auf die Suche


    Aber eine Frage hab ich noch, ist es nicht egal was meine Mutter verdient oder als Einkommen hat wenn ich eine eigene Wohnung hab ? Abgesehen davon bin Ich ja 28 und falle nicht mehr in die Zone U25. Sollte doch keinen Einfluss darauf haben? Meine Mutter ist doch somit nicht mehr verpflichtet für mich aufzukommen!

  • Im Moment unterstellt ("vermutet") die Arge, dass du von deiner Mutter Unterhalt bekommst, weil du mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebst (§ 9 Abs. 5 SGB 2);


    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

  • Sobald du eine eigene Wohnung hast, sieht das anders aus. Dann richtet sich die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen gegen die Mutter nach § 33 SGB 2 und daraus ergibt sich, dass Unterhaltsansprüche gegen deine Mutter nicht angerechnet werden, wenn sie von dir nicht geltend gemacht werden:


    § 33 Übergang von Ansprüchen


    (1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.


    (2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person


    1.
    mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
    2.
    mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche


    a)
    minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b)
    von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,


    gegen ihre Eltern,
    3.
    in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und


    a)
    schwanger ist oder
    b)
    ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.


    2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.


    (3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.


    (4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.


    (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.