Vom Internat in die eigene Wohnung, wie?

  • Hallo liebe Forummitglieder,


    ich bin heute neu hier angemeldet, weil ich mit meiner besonderen Situation nicht so wirklich ernst genommen werde und mich deshalb an euch wenden möchte.


    Ich bin 21 und wohne schon seit 5 Jahren in einem Internat für Gehörlose und Schwerhörige in Essen (NRW), dass neben der Schule erbaut worden ist, die ich auch schon 5 Jahre lang besuche. Dort habe ich die Berufsfachschule abgeschlossen und dieses Jahr mache ich dort mein Abitur.


    Mein Hauptwohnsitz ist laut Personalausweis in Oldenburg (Niedersachsen), weil ich dort mit meinen Eltern gelebt habe und, um mein Abitur in der einzigen Schwerhörigenschule, die Abiturlehrgänge anbietet, zu machen, nach Essen in das Internat gezogen bin.


    Da ich jetzt eine eigene Wohnung in Essen beziehen möchte, weil ich das Internat nach der Schule verlassen muss, bin ich zur Argentur für Arbeit in beiden Städten gegangen. Die Mitarbeiter allerdings haben gesagt, dass ich, da ich noch keine 25 Jahre alt bin, zurück zu meinen Eltern ziehen müsste.


    Das Problem ist: Mein Vater ist Rentner und meine Mutter arbeitet nebenbei als Reinigungskraft und sie können es sich nicht Leisten, eine größere Wohnung zu nehmen, damit ich dort einziehe.
    Ich möchte auch lieber in Essen bleiben, weil mir dort mehr berufliche Chanchen zustehen als in dem kleinen Städtchen oben im Norden.


    Was kann ich denn jetzt machen? Was steht mir zu und wohin soll ich jetzt gehen? Und darf ich das überhaupt?

  • Hallo,


    dem Grunde nach hat die Arge erst einmal recht. Du bist unter 25 und hast noch in keiner eigenen Wohnung gelebt und in diesem Falle sieht die Arge erst einmal einen Wiedereinzug bei den Eltern vor.


    In deinem besonderen Fall und unter der Vorraussetzung das die Wohnung deiner Eltern wirklich zu klein ist, kannst du einen Antrag auf eine Härtefallregelung stellen.


    Ich würde dir raten, eine Beratungsstelle aufzusuchen, z. Bsp den SKF.
    Dort kann mich dich bei der Beantragung unterstützen und begleiten.

  • Okay, danke für die Info. Aber leider kann ich mit dem SKF (Sozialdienst katholischer Frauen) nichts anfangen. Oder steht SKF für was anderes, ich bin nämlich nicht weiblich sondern männlich :o .


    Welche Beratungstellen gibt es denn noch, an die ich mich wenden kann?


    Die Wohnung meiner Eltern ist eine zwei Zimmer Wohnung, ich glaube 55 oder 60 qm² groß. Alleine schon vom Umfang meiner privaten Gegenstände, die ich im Internat habe und ich dann bei ihnen unterbringen muss, würden dort schwer reinpassen. :)

  • Es ist fraglich, ob die Vorschrift, wonach unter 25-jährige bei den Eltern wohnen müssen, für Desempare gilt, denn sie gilt nicht für solche Hilfeempfänger, die am 17.2.2006 bereits nicht mehr bei den Eltern wohnten. Desempare wohnt schon seit 5 Jahren in Essen.


    Siehe hierzu § 68 Abs. 2 SGB 2:


    § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
    (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
    (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.
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    Auf den Hauptwohnsitz, der im Personalausweis eingetragen ist, kommt es nicht an, denn Desempare gehörte nicht zum Haushalt der Eltern.


    "Aber leider kann ich mit dem SKF (Sozialdienst katholischer Frauen) nichts anfangen"


    Ich gehe davon aus, dass die katholischen Frauen dich nicht abweisen werden.

  • Hallo,


    ich wage zu bezweifeln das die Regelung auch auf desmpare zutrifft, da Internatsschüler dem Grunde nach zum elterlichen Haushalt leben.


    Dann stelle dich mal beim SKM vor, das ist der Sozialdienst katholischer Männer und um dort Hilfe zu bekommen musst du weder christlich noch gläubig sein.
    Dort gibt es sehr gute Sozialarbeiter die sich in ALG2 Angelegenheiten auch in schwierigen Fällen sehr gut auskennen.

  • desempare: Ich hoffe, du bist nicht mehr ratlos


    Danke, jetzt nicht mehr, aber mein Name bleibt noch bestehen :D


    Zitat

    ich wage zu bezweifeln das die Regelung auch auf desmpare zutrifft, da Internatsschüler dem Grunde nach zum elterlichen Haushalt leben.


    Ich hoffe diese Regelung trifft nicht auf mich zu, denn diese Schule ist freiwillig zu besuchen, d. h. ich könnte jederzeit aus diesem Internat ausziehen und woanders hin ziehen ( wenn ich das Geld dazu hätte :D ), oder die Schule abbrechen. Mein Schulpflicht ist ja schon lange vorbei, aber ich werde mich auf jeden Fall an eine Beratungsstelle wenden, z. B. an den SKM und werde mein Problem dort schildern.


    Ich bedanke mich ganz herzlich für eure Ratschläge. Ihr hab mir sehr weitergeholfen.

  • Salle: Für das Wohngeldgesetz könnntest du recht haben (§ Abs. 3 WoGG):


    (3) 1Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. 2Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. 3Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.


    z. B. bei der Eigenheimzulage gelten wieder andere Kriterien für die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt:


    "Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, fehlt die Haushaltszugehörigkeit, wenn sie räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sind, d.h. wenn sie außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und verpflegt werden. Gleichwohl kann ein Kind, auch wenn es zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt. Die Frage, ob ausgehend von diesen Grundsätzen nach den Umständen des Einzelfalls von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (BFH-Urteil in BFHE 198, 573, BStBl II 2003, 234, m.w.N.)."


    http://www.simons-moll.de/BFHSeite02/BFH1176.html


    Wie die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt im Rahmen von § 68 Abs. 2 SGB 2 zu beurteilen wäre, kann ich nicht abschließend beurteilen. Übrigens kann auch im Rahmen des WoGG die Vermutung der Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt durch gegenläufige Indizien widerlegt werden. Wenn z.B. die elterliche Wohnung für das Wohnen des Kindes nicht ausreicht, dann haben sich die Eltern wohl darauf eingerichtet, dass das Kind nicht mehr zurückkehrt.


  • Wenn z.B. die elterliche Wohnung für das Wohnen des Kindes nicht ausreicht, dann haben sich die Eltern wohl darauf eingerichtet, dass das Kind nicht mehr zurückkehrt.


    So sieht das bei mir im Moment auch aus.


    Zitat


    Desempare: Möglicherweise findest du in nachfolgendem Dokument ein Argument für deinen Verbleib in Essen:


    http://www.deutscher-verein.de/05-em...m%20PDF-Format


    Ich werde mir mal die Texte in Ruhe durchlesen und zum SKM fahren. Gegebenenfalls drucke ich mir die Texte aus und gehe damit nochmal zur Agentur für Arbeit.


    Was haltet Ihr davon wenn ich mich beim Sozialamt melde?? Mir wird auch geraten, dass ich mich dort mal vorstellen soll.
    Ist das ne gute Idee? :confused:

  • Sooo nach langem hin und her: Tut mir Leid , dass ich mich so spät wieder melde :o,
    war im Prüfungsstress...


    Naja die Neuigkeiten, die ich habe sind auch nicht sehr beruhigend. Ich habe mich beim SKF bzw SKFM in Essen gemeldet, die haben gesagt, dass sie solche Beratungen nicht anbieten bzw. noch nie angeboten haben.


    Daraufhin habe ich es beim SKFM in Velbert versucht, die sagten mir allerdings, dass sie nur was für mich tun könnten wenn ich in Velbert wohnen würde, weil die Richtlinien in Essen anders sind als in Velbert und sie nicht mit Essen in Verbindung gebracht werden können.....


    Ich habe es dann in anderen Städten nicht weiter versucht, da es ja in jeder Stadt andere Richtlinien gibt.


    Was bleibt mir jetzt denn noch übrig? Soll ich nochmal zur Arbeitsagentur gehen, aber dann mit welcher Begründung?