Arechnung Einkommen / Selbstständig/ Zuflussmonat?

  • Hallo,


    mich beschäftigt gerade folgende Frage: Wie wird Einkommen aus (geringfügiger) selbstständiger Tätigkeit mit dem ALG 2 verrechnet, wenn: z.B. ein Journalist gelegentlich Artikel verkauft, das fällige Honorar jedoch nicht monatlich, sondern - vertraglich festgelegt - vierteljährlich überwiesen wird.


    Auskunft der Behörde: Hier gilt das Zuflussprinzip. Es kann demnach für den Bewilligungszeitraum kein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, sondern das Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem der Geldeingang zu verzeichnen ist. Nur wenn jeden Monat Honorar erzielt würde, wäre eine Durchschnittsberechnung möglich!


    (Es gibt doch aber auch Selbstständige, die gar nicht jeden Monat Einkommen haben oder in manchen Monaten sogar Verlust machen - bei denen gäbe es dann ja ähnliche Probleme bei der Ermittlung des Durchschnittseinommens...)


    Faktisch würde das bedeuten, jemand der monatlich 100 Euro z.B. durch kellnern verdient (1200 Euro im Jahr), bekäme keine ALG 2-Abzüge, da der monatliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Bei einem Freiberufler hingegen, der 4 mal jährlich 300 Euro überwiesen bekommt (obwohl er die Leistungen vielleicht über 8 oder 12 Monate verteilt erbringt) wären im Jahr nur 4x100 Euro anrechnungsfrei + je 20% von dem Betrag, der die 100 Euro übersteigt = gerade mal 560 Euro dürfte er von den verdienten 1200 dann "behalten".


    Kann das so wirklich stimmen? Oder sollte hier vielleicht anwaltlicher Rat eingeholt werden? Schließlich wird die Arbeit im vorliegenden Fall über mehrere Monate verteilt erbracht, was im Zweifel anhand der veröffentlichten Artikel auch nachweisbar ist - lediglich die Abrechnung erfolgt verzögert. Über kompetenten Rat würde ich mich sehr freuen.

  • Die Auskunft der Behörde trifft nicht zu. Geregelt ist ist das Ganze in der ALG II-V:


    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2942.pdf


    Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das monatliche Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Berechnungsweise ist eindeutig: Grundlage ist das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum, dieses wird durch die Zahl der Monate des Beewilligungszeitraums dividiert, Resultat ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Eine Einschränkung in der Weise, dass dies nur dann gelten soll, wenn in jedem einzelnen Monat Einkommen zufließt, enthält die ALG II-V nicht.


    P.S.: Wenn eine Behörde etwas behauptet, das nicht einleuchtet, sollte man immer folgende einfache Frage stellen:
    "Wo steht das?".

  • P.S.: Wenn eine Behörde etwas behauptet, das nicht einleuchtet, sollte man immer folgende einfache Frage stellen:
    "Wo steht das?".


    Danke erstmal für die schnelle Antwort. Jetzt muss nur noch irgendwie dafür gesorgt werden, dass es gar nicht erst zu einer falschen Berechnung kommt...:rolleyes:

  • Hallo Waldi 007!


    Sind denn keine Abschlagszahlungen oder Vorschusszahlungen möglich?


    Damit wäre doch eine Monatliche Einnahme darstellbar, oder?


    Gruß


    Ps.: Ansonsten kann ich mich nur dem Ratschlag von nataly anschließen ( "... wo steht das !")


  • Vielleicht wäre das sogar möglich, nur dazu braucht es wieder Gründe, d.h. der Auftraggeber müsste wahrscheinlich über den ALG-Bezug informiert werden, was nicht gerade wünschenswert ist. Da lässt man sich am besten wirklich mal zeigen, wo diese Regelung überhaupt stehen soll - wenn die gar nicht existiert, kann sie ja auch nicht angewandt werden. Wenn alles nichts hilft, bleibt wohl nur der Widerspruch, wenns soweit ist :(

  • Hallo Waldi 007!


    Gründe?! Vielleicht kapiert Dein Arbeitgeber wie belastend ein Honorarabhängies Arbeitsverhältnis für den Mitarbeiter ist! Was der an Dir einspart sind doch wohl gute Gründe um in einer entsprechenden Regelung die Leistungen zu erbringen!


    gruß

  • Nach § 3 Abs. 4 ALG II-V ist das monatliche Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Berechnungsweise ist eindeutig: Grundlage ist das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum, dieses wird durch die Zahl der Monate des Beewilligungszeitraums dividiert, Resultat ist das monatliche Durchschnittseinkommen. Eine Einschränkung in der Weise, dass dies nur dann gelten soll, wenn in jedem einzelnen Monat Einkommen zufließt, enthält die ALG II-V nicht.


    Ich verstehe langsam nur noch Bahnhof :eek: Dieselbe Verordnung besagt ja auch folgendes:


    "Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen."


    Kann mir jemand sagen, was das konkret bedeutet? Wird damit die Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht eingeschränkt?


    Zuflussprinzip gilt in Bezug auf den Bewilligungszeitraum - aber bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens zählt, wann die Tätigkeit ausgeübt wurde?


    Angenommen, das Honorar für im Bewilligungszeitraum erbrachte selbstständige Tätigkeiten fließt in zwei Beträgen zu --> z.B. 300.- im April, 200.- im Juli ---> bedeutet das, bei der Berechnung des Durchschnitsseinkommens werden für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nur diese beiden Monate berücksichtigt - selbst wenn die Tätigkeit über vier oder sogar die gesamten 6 Monate verteilt ausgeübt wurde? Oder reicht es, wenn die Rechnung erkennen lässt, in welchen Monaten man genau für den Auftraggeber tätig war?


    Würde mich freuen, Eure Meinung dazu zu hören.

  • HALLO Waldi 007!


    Mit der Aussage ist doch eigentlich alles klar, Du bekommst entweder regelmässig mtl. einen Auftrag und damit ein Honrorar und gelegentlich sagen wir alle 3 Monate eine Zahlung dann werden die Beiträge je Monat ermittelt und zwar im Durchschnitt, weil Du ja jeden Monat gearbeitet hast aber nur 1 x in 3 Monaten Geld geflossen ist, oder Du hast unregelmässige Aufträge als in einem Monat mal 5 und dann wieder nix, dann gild er Zufluss in dem Monat in dem die Arbeit erbracht wurde bzw. für den gezahlt wird und wenn dies der Folgemonat ist wird die Anrechnung in diesem vorgenommen. So verstehe ich das!


    Der Staat wird vermutlich versuchen jemanden den er 10 Monate unterstützt hat in den 2 gezahlten Monaten aber eine wesentlich höheres Einkommen erhält nicht gegenüber anderen ALG II Beziehern zu übervorteilen.


    Im Grunde ist dies gegenüber anderen ALGII Beziehern dann ja auch nur gerecht!


    Gruß

  • ICH BEKOMME EINE WITWEN RENTE IN HÖHE VON 460 euro
    meine kinder bekommen jeweils 174 € halbeisen rente Kindergeld bekomme ich in höhe von 487 euro


    ich habe erts geld von der arge bekommen dan aber auf einmal nicht weil meine renten ansprüche höher wären als hartz 4 meine miete beträgt zusammen 750 euro da ich untervermietet habe bekomme ich dafür 210 euro


    trotzdem bin ich der meinung das es zu wenig ist .wer kann mir da hlefen

  • Wenn es noch aktuell ist: Zähl Deine Einnahmen zusammen (Renten, KiGeld,U-Miete) und dann Deine Ausgaben (Miete u. Nk.) plus der Regelsätze für Dich und deine Kinder, wenn diese Nachhilfe benötigen oder krank sind dann bring das auch ein. Das kann einen Mehrbedarf bedeuten. Wenn der letzte Betrag höher ist, hast Du einen Anspruch auf HartzIV bzw. sicher auf Wohngeld. Wenn die was Ablehnen, immer auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, nur der ist dann Rechtsmittel fähig. MfG Harry