Sind Kinderbetreuungskosten pauschal?

  • Werden Kinderbetreuungskosten nun pauschal bezahlt oder nicht? :confused:


    Meine Berufsberaterin, die mir eine Umschulung ermöglicht hat, sagte mir, daß Kinderbetreuungskosten pauschal ausgezahlt werden. Sie sagte weiter, daß es dabei unerheblich sei, ob diese Kosten tatsächlich entstehen oder nicht und allen Alleinerziehenden mit Kindern unter 15 Jahren zustehen würden. Weiter sagte sie mir, daß auch mein Lebensgefährte, der NICHT der Kindesvater ist, als Betreuer für mein Kind in Frage käme, daß es egal sei wie lange mein Kind ohne Betreuung allein sei und daß es außerdem egal ist ob mein Sohn von einer Institution, von einer mir bekannten Person oder wechselweise von mehreren mir bekannten Personen betreut würde.


    Nun verlangt die Berechnungsstelle nach 3 Telefonaten von mir Namen und Adressen der Leute, die meinen Sohn in der Zeit betreuen, in der ich in der Schule bin. Angeblich sind diese Angaben notwendig, um das Geld auszuzahlen. Aber es scheint mir unlogisch, zumal es ja hieß, daß es egal sei, ob diese Kinderbetreuungskosten überhaupt anfallen würden. Könnte denn nun mein Freund, der mit mir in der Bedarfsgemeinschaft und nicht Vater des Kindes ist, diese Kinderbetreuung übernehmen? Weiß jemand näheres zu diesem Thema?


    Danke schon mal im voraus!!! :)

  • Hallo Freydis!


    ich denke mal genau das ist der Knackpunkt, die Bedarfsgemeinschaft mit Deinem Freund würde ja dazu führen das keine Notwendigkleit besteht von Seiten Dritter Hilfe zu bekommen gegen Bezahlung! Damit könnte man erklären das die Kinder sehr wohl im eigenen Haushalt betreut sind und dieser Mehrbedarf nicht besteht!


    Ausserdem kann durch Deine Angaben geprüft werden ob ide beziehende Person Leistungsmissbrauch betreibt; wäre nicht der erste ALG II Bezieher der somit Einnahmen verschweigt!


    Gruß

  • Hallo Freydis


    Also ich kenne es nur so: Kinderbetreuungskosten werden nur gewährleistet, wenn sichergestellt ist, dass das Kind betreut wird. Die Angabe, wer das Kind betreut ist gerechtfertigt, sonst kann man auch zur Arbeit gehen und das Kind mitnehmen und dann noch die Kinderbetreuungskosten einkassieren. Die Kosten für die Betreuung werden ja nur für die Sicherheit des Kindes gewährleistet, damit man mit ruhigem Gewissen arbeiten gehen kann. Selbst ein Kindergarten muß eine Bescheinigung der ARGE zukommen lassen, wenn es dort betreut wird.


    Ohne eine Bescheinigung über die Betreuung des Kindes darf eine Arbeitsaufnahme überhaupt nicht erfolgen und das ist auch gut so (für die Kinder auf jeden Fall, brauch bloß mal was passieren).


    Ein weiterer Grund ist vielleicht die Versteuerung der Einnahme der Betreuungskosten bzw. Anrechnung als Einnahme.


    LG Tina

  • Lieb Tina 969 !


    So wie Du das darstellst steht als jedem ALGII Bezieher mit betreuungswürdigem Hintergrund der Betreuungssatz zu?!
    Das müsste dann ja auch für die Bezieher gelten die in keiner Massnahme stecken?


    Also ehrlich, das bezweifel ich doch ganz stark!



    Gruß

  • Also mir wurde sowohl von meiner Berufsberaterin, die mir die zweieinhalbjährige Umschulung angetragen hatte, als auch von der einen Sachbearbeiterin des Leistungsträgers zugesichert, daß es eigentlich egal ist wer, wo, wie lange und in welchem Umfang das Kind betreut; wenn ein Kind unter 15 Jahren ist und nicht einer der Elternteile das Kind beaufsichtigen kann, stehen dem Elternteil, bei dem das Kind wohnhaft ist, die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130,00 € pauschal zu. Voraussetzung ist natürlich, daß dieser ALG2-Bezieher ist und an einer Umschulungsmaßnahme der ARGE teilnimmt.


    Ich hatte direkt darauf hingewiesen, daß die Betreuer für meinen Sohn wechseln werden und daß mein jüngster Sohn nach der Schule, während seiner Ferien und wenn er krank ist zu Hause in unserer Wohnung betreut wird. Auch sagte ich, daß diese Betreuung vermutlich in der Hauptsache von meinem Lebensgefährten, der nicht der Kindesvater ist, übernommen werden würde. Darauf hieß es, daß meine persönliche Beziehung zu dem betreuenden Mann keine Rolle spielt. Selbst wenn ich mit meinem Freund verheiratet wäre, hätte ich Anspruch auf diesen Zuschuß. Es findet sich übrigens auf dem Antragsformular sogar ein Hinweis darauf, daß die stundenweise Kinderbetreuung als ein Minijob meldepflichtig wäre.
    Mein Freund ist selbst arbeitslos und derzeit von der ARGE bei einer Personalvermittlungsfirma quasi "ausgelagert" worden. Von dieser Zeitarbeitsfirma bekommt er natürlich Termine vorgeschrieben, die er wahrnehmen muß. Aber wenn er kann, ist es ihm selbstverständlich möglich, diesen Minijob als Betreuer meines jüngsten Sohnes zu übernehmen.
    Letztendlich, so sagte die Sachbearbeiterin, ist es egal wer diesen Minijob ausübt. Daß der Betreuer meinem Sohn bereits persönlich bekannt und Freund seiner Mutter ist, dürfe nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Gleichzeitig soll mein Freund als ALG2-Empfänger sich auch um Arbeit selber bemühen. Indem er diesen Minijob annimmt und ausübt, entspricht er lediglich der Verpflichtung, die ihm von der ARGE auferlegt worden ist. Selbstverständlich hat die ARGE Kenntnis von diesem Minijob und so gibt es auch keinen Grund, mir Leistungsmißbrauch zu unterstellen.


    Es wäre schön, wenn jemand von einer Entscheidung in einem ähnlichen Fall wüßte.


    Liebe Grüße,


    Freydis