23 Jahre und Unterhalt?

  • Also ich bin 23 Jahre, befinde mich derzeit in Ausbildung, wohne nicht mehr bei meinen Eltern und meine Eltern sind geschieden. Ich hatte bei der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe beantragt, das wurde allerdings abgelehnt mit dem Grund "Ihre finanziellen Mittel stehen Ihnen anderweitig zur Verfügung" soll dann wahrscheinlich heißen, dass meine Eltern zu viel verdienen und für mich Unterhalt bezahlen sollen. Nun ist es ja so, dass aber 18 Jahre beide Elternteile unterhaltspflichtig sind. Meine Mutter bezahlt auch ihren Teil, nur mein Vater eben nicht. Er sagt, er kann es nicht bezahlen. Er war bis vor kurzem selbstständig, das Gewerbe hat er mittlerweile abgemeldet, er ist nicht mal mehr krankenversichert. Also er macht auch nichts. Auf die Frage, warum er nicht zur Arge geht, kam die Antwort, dass sie ihn dort auslachen, weil er ja noch ein Mehrfamilienhaus besitzt (was noch abbezahlt werden muss)
    Das Ding ist ja immer, dass für die Berechnung von BAB der einkommenssteuerbescheid von vor 2 Jahren genommen wird, und da sah es ja finanziell noch ganz anders aus... Was kann ich denn da noch machen? Kann ich mich da irgendwo hinwenden?

  • Es besteht die Möglichkeit, das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen anstelle des Einkommens vor 2 Jahren (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG):


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/BAB-Anrechnung-von-Einkommen.html


    In deinem Fall empfiehlt es sich einen solchen Antrag zu stellen.Ohne Antrag wird immer das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung genommen. Du kannst auch die Aktualisierung nur für den Vater beantragen und für die Mutter nicht.

  • Außerdem gibt es noch den Antrag auf Vorausleistungen nach § .72 SGB III. Dann bekommst du BAB ohne Anrechung des väterlichen Einkommens:



    SGB III § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


    (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.
    (2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
    (2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
    1.die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
    2.sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
    (3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
    (4) Die Agentur für Arbeit kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

  • Das ding ist ja, dass wahrscheinlich schon meine Mutter alleine über der Einkommensgrenze liegt, ich weiß es aber nicht genau.
    Dazu kommt, dass die "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" wegen dem Haus auch mit als Einkommen meines Vaters angerechnet werden, und da ist es egal dass die ganzen Einnahmen für die Abzahlung für das Haus bestimmt sind.