rückwirkende Umlagenabrechnungsforderung rechtens ?

  • Hiiilfe :confused:


    Weiß jemand von Euch evtl. ob es rechtens ist, das die ARGE für fast 5 (!) Jahre rückwirkend
    meine Umlagenabrechnungen einfordern will ?!
    Ich bin zwischendurch bereits umgezogen und habe diese Unterlagen längst nicht mehr.
    Für das vergangene Jahr würde ich die Forderung ja vestehen....aber so sieht es eher nach Schikane
    aus. (hab 1 Tag vor dem Schreiben der ARGE eine Änderungsmitteilung wegen umzugs und Zuständigkeitswechsel in eine andere Stadt abgegeben)


    Danke und Grüße !


    Fast vergessen: (aber wichtig) wenn ich mich weigere so weit zurückliegende Abrechnungen zu erbringen und eine Sanktion bekomme,
    kann ich dann auf genau diese Forderung der Abrechnungen weitere Sanktionen erhalten?

  • Hallo,


    Sanktionen gibt es dafür nicht! Definitiv.


    Umlagen? ich nehme mal an, es geht um BK / Heizkosten?


    Und die Abrechnungen der letzten 5 Jahre? Es ist erst 3,5 Jahre her, dass es das SGB II gibt. Das heißt alles, was in den Zeitraum ab 01.01.2005 fällt, maßgeblich ist hier das Datum der Rechnungslegung, wäre überhaupt Leistungsrechtlich relevant.


    Auf der einen Seite bist du verpflichtet alle Änderungen mitzuteilen, wobei m. E. ein Guthaben nicht unbedingt eine Änderung ist (vielleicht wenn sich dadurch auch die Miethöhe ändert) , es sei denn, der Leistungsträger hat dir ein Merkblatt in die Hand gedrückt, aus dem hervorgeht, dass du dieses mitteilen musst. Das aber nur nebenbei.


    Wichtig wäre noch: erst ab Januar 2007 hat der Gesetzgeber in § 22 SGB II normiert, dass Guthaben aus Heiz / BK - Abrechnungen im Folgemonat (wenn die Leistungen schon raus sind, kann das im Einzelfall auch später erfolgen) auf die Unterkunftskosten anzurechnen sind. Zum Teil wurde davor die Rechtsauffassung vertreten, diese Guthaben als einmaliges Einkommen zu werten mit der Maßgabe, dieses nicht anzurechen wenn es 50,00 Euro im Jahr nicht übersteigt (es sei denn, mit weiteren einmaligen Einkommen wird der Betrag zusammen überschritten).


    Ein Ei haben die sich aber auch gelegt, wenn du Nachzahlungen geleistet hast, da würde ich gleich den Antrag auf Übernahme der Nachzahlungen (auch rückwirkend nach § 44 SGB X) stellen.


    Na viel Spaß noch ...


    Gruß hanabi

  • hanabi:
    Zu den Erstattungen aus Energiekostenumlagen gibt es seit kurzem folgende Verwaltungsvorschrift:


    "(7) Die Erstattung einer Energiekostenvorauszahlung ist nicht
    als Einkommen zu berücksichtigen, wenn und soweit die Erstattung
    aus Zahlungen resultiert, die während des Bezuges von
    Arbeitslosengeld II aus der Regelleistung bestritten wurden.
    Beispiel:
    Im Kalenderjahr 2007 wurde ganzjährig Arbeitslosengeld II bezogen.
    Der Hilfebedürftige hat an sein Energieversorgungsunternehmen monatlich
    30 € aus seiner Regelleistung gezahlt. Die Abrechnung im Februar
    2008 ergibt, dass nur monatlich 20 € zu zahlen gewesen wären.
    Die Erstattung von 120 € darf nicht angerechnet werden."


    Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/GesetzestextAend-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf


    auf Seite 29 von 51.


    (Das gilt nur für Umlagen, die aus dem Regelsatz zu bezahlen sind, nicht aber für die gesondert gezahlten Heizkosten).

  • Rhisen: Du solltest auf keinen Fall sagen, dass du dich weigerst, die Abrechnungen vorzulegen. Du solltest vielmehr (wahrheitsgemäß) sagen, dass du sie nicht vorlegen kannst, weil du sie nicht mehr hast.