widerspruchszeit abgelaufen

  • hallöchen!


    meine freundin hat ein kleines problem. sie soll wie ich eine nachzahlung ans amt von über 800 euro geben. jedoch hat sie nicht wie ich (der gleiche fall) einen widerspruch eingelegt, sondern hat das alles einfach vor sich hin laufen lassen. wir bezogen beide bis voriges jahr im oktober hartz4 und konnten ab dem 14.10.07 eine arbeit antreten. wir versändigten natürlich sofort nach dem wissen der arbeitsstelle das amt. jedoch bekam dieses die einstellung der zahlung nicht in den griff und somit wurde nochmal im november das geld überwiesen. die ganze zeit regte sich keiner vom amt, doch als die befristung dem ende nahte und wir uns auf dem amt melden mussten, flatterten sofort diesbezüglich briefe ins haus. ich legte nun schon zum zweiten mal widerspruch ein und erkundigte mich auch. wie gesagt liess sie alles so vor sich hin laufen und ihre widerspruchszeit ist beendet. nun habe ich besagt bekommen, dass ICH statt den 728 € (also für oktober und november) nur 328 € zurück zahlen brauche, da wir das geld für den halb gearbeiteten oktober erst im november bekamen und uns somit hartz4 für den ganzen oktober zustand. was kann sie jetzt in ihrer situation tun? gibt es vielleicht noch möglichkeiten im nachhinein was zu regeln und zu biegen - da sie (trotz nicht eingelegten widerspruchs) ja im recht steht und garnicht so viel zahlen muss.


    hilfe wäre nett.


    LG, veyda

  • SGB X = SGB 10 = Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Hier der Text:


    § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
    (1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
    (2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
    (3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
    (4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.