ARGE MK – So treibt man die entstandenen Kosten für Widersprüche ein

  • Wer sich gegen die ARGEn zur Wehr setzen muss, hat Kosten. Diese sind im Regelsatz nicht berücksichtigt. Kosten zur Rechtsverteidigung kann man im Fall eines erfolgreich geführten Widerspruch- oder Klageverfahrens gegenüber der unterlegenen Partei geltend machen:



    § 63 SGB X Erstattung von Kosten im Vorverfahren


    (1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
    (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
    (3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.



    Im vorliegenden Fall wurde der Instanzenweg abgekürzt.


    Ohne weitere Prüfung und ohne Einzelnachweis wurde unser Kostenantrag bewilligt und zwar in der diesmal geforderten Höhe von 40,00 €.


    Auf die erste mündliche Anfrage an den Leiter der Widerspruchstelle durch den Beistand bezüglich einer möglichst unbürokratischen Bewilligung, hieß es noch: "Reichen Sie erst einmal die Belege ein, wir werden sie dann prüfen".
    Wer weiß, wie viel Zeit und Geld diese "Prüfung" den Steuerzahler wieder zusätzlich gekostet hätte.


    Diesmal hat der Landrat des Märkischen Kreises als oberster Dienstherr der Arge Märkischer Kreis zuerst den Leiter der Widerspruchstelle geprüft.


    Das war der schnellere und erfolgreichere Weg. Wir werden es wieder tun.
    Außerdem ist das zumindest für die Kunden weniger stressig.


    Die anonymisierten Schriftwechsel findet Ihr hier:
    http://www.1webspace.biz/g-punkt-iserlohn/klage008.html



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