400 Euro Job UND kurzfristiger Minijob sozialversicherungsfrei?

  • Hi Leute,


    ich weiß, man soll nicht auf den Rat von Internetforen hören, aber ich habe hier einen Fall und die Info, die ich dazu erhalten habe, klingt
    irgendwie .... na ja, sagen wir mal fragwürdig.


    Es geht um Person A.


    Diese hat einen Vollzeitjob, voll Sozialversicherungspflichtig.
    Diese Person hat bei einer Firma Y einen Nebenjob auf 400 Euro.
    Dieser ist dann ja Sozialversicherungsfrei und die Firma Y übernimmt die pauschalisierten Abgaben.


    Bis hierhin klar.


    Nun hat A ein Angebot, bei einer weiteren Firma Z anzufangen.
    Ein zweiter 400 Euro - Job wäre nicht mehr Sozialabgabenfrei. => Steuerklasse 6.
    Nun hat A rumtelefoniert, u. a. mit der Minijob-Zentrale.
    Diese haben A geraten, einen KURZFRISTIGEN MINIJOB anzunehmen.
    Da gilt nur die Regel <50 Arbeitstage / Jahr. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber.
    Begründung: Ein 400 Euro - Minijob ist ein anderer als ein kurzfristiger Minijob.


    Das hieße für A.
    Hauptbeschäftigung sowie 2 sozialversicherungsfreie Nebenjobs. Und das ganze Legal.


    Hat jemand mit dieser Konstelation schon Erfahrung?
    Kennt ihr entsprechende Literaturquellen?


    Gruß
    Kalle
    (der Person A ist)

  • Hallo Person A,


    Es ist bei den 400-€-Jobs und auch bei den kurzfristigen Minijobs unerheblich, bei wievielen Arbeitgebern man beschäftigt ist. Ausschlaggebend ist das monatliche Geamteinkommen.


    Bei kurzfristigen Minijobs ist Folgendes zu beachten:


    Arbeitnehmer, die ALG I, ALG II oder arbeitssuchend gemeldet sind, gelten grundsätzlich als "berufsmäßig" Beschäftigte.


    Das hat folgende Auswirkungen:


    Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.


    Die Berufsmäßigkeit muss folglich nicht geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen.


    Außerdem braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschreitet und deshalb als nicht geringfügig anzusehen ist.


    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von sog. untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. Da unter anderem Personen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind, werden sie unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.



    Beispiel 1
    Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 Euro.


    Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum in Höhe von 100 Euro die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von 26,67 Euro (2 Tage mal 400 Euro durch 30) übersteigt, liegt unabhängig von der Dauer keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor.



    Beispiel 2
    Ein Bezieher von ALG II übt eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung als Zeitungsbote aus. Das Arbeitsentgelt beträgt 400 Euro pro Monat.


    Die Beschäftigung wird zwar berufsmäßig ausgeübt, da das Arbeitsentgelt jedoch 400 Euro nicht übersteigt, kann sie im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei gemeldet werden.



    Achtung !
    Bezieher von ALG II müssen abhängig von der Art der bezogenen Leistung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, damit es nicht zur Kürzung der Leistung kommt.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D