Eltern beantragen Hartz IV: muss ich für meine Eltern bzw. Vater zahlen?

  • Hallo liebes Team bzw. Gemeinde,


    zunächst möchte ich die Frage in den Raum stellen und dann auf meine Person bzw. die Ausgangssituation eingehen.



    Meine Frage lautet: Muss ich für meine Eltern bzw. meine Vater Abgaben leisten wenn ich weiterhin zuhause wohne?


    Zu meiner Person:
    Ich bin bald 24 Jahre alt und absolviere noch demnächst mein Diplom. Ich bin Bafög Empfänger mit höchstsatz (falls die Info überhaupt was nützt). Ab 2009 werde ich eine Festanstellung antreten, mit einem Jahresgehalt von über 40.000 Euro Brutto. Dabei würde ich aber gerne noch zuhause wohnen.


    Folgendes Problem: Mein Vater wurde vor 3 Jahren arbeitslos und hat nun das gesamte Ersparte aufgebraucht und möchte nun Hartz4 beantragen. Wir sind, mit mir eingerechnet, ein 6 Personen haushalt (alle weiteren Kinder bis18 Jahre alt und in der Ausbildung (1) bzw. Schule (2)). Wir wohnen in einem Haus welches noch nicht abbezahlt ist.


    Wenn ich jetzt ab dem Zeitraum der Beantragung (2009) zuhause wohnen würde, müsste ich dann aufgrund dessen weil ich Gehalt beziehe für meine Familie zahlen?
    Wäre es dann sinnvoller auszuziehen?


    Wenn ich für meinen Vater zahlen müsste dann wieviel?



    Ich danke euch herzlich für eure Hilfe!


    Grüße

  • Gem. § 33 Abs 2 Nr. 2 SGB II gehen Unterhaltsansprüche nach § 1601 BGB nicht auf auf die ARGEN über, wenn dein Vater diese nicht von dir einfordert.


    Anders wie in der Sozialhilfe, die z.B. bei ungedeckten Pflegekosten einen Forderungsanspruch gegen die Kinder hat, ist dieses bei ALG II damit ausgeschlossen.


    Da du jedoch mit deinem Vater in einem Haushalt lebst, ist es sinnvoll, mittels Eidesstattlicher Versicherung gegenseitig zu erklären, dass man nicht gemeinschaftlich wirtschaftet, jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgt, keine gegenseitigen Kontovollmachten und kein gemeinsames Konto hat. Damit "umgeht" man den § 9 Abs 5 SGB II, in dem mit dem Zusammenleben von Verwandten vermutet wird, dass sie sich gegenseitig Leistungen gewähren. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nachweislich von dir dein Mietanteil entweder direkt an den Vermieter oder an deinen Vater überwiesen wird und nicht wieder zurückfließt. Auch anderer Geldfluss zwischen dir und deinem Vater darf nicht stattfinden.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Hey,


    1000 dank erstmal! Durch die Eidesstattliche Erklärung werden also keine Kosten bzw. Abzüge auf mich hinzu kommen? Es ist tatsächlich so, dass ich nur Zuhause wohnen würde und für mich wirtschaften würde. Brauche ich dann auch nen eigenen Kühlschrank, Bad etc? Muss ich die Erklärung gleichzeitig zum Antrag mitschicken oder reicht das wenn das Amt auf mich zukommt?


    Ich danke Dir wirklich sehr, vor allem für die schnelle Antwort!


    Freundliche Grüße

  • Du brauchst keinen eigenen Kühlschrank, nur muss eine Trennung erfolgen, also ein Fach für dich. Die gemeinschaftlich genutzten Räume (Wohnzimmer, Bad, Küche, Flur und Keller) benötigen keine Abtrennung oder eine "zeitliche" Regelung. Ihr macht einfach und simpel eine WG auf.


    Da dein Vater im Antrag angeben muss, wer mit ihm im Haushalt wohnt und welchen Verwandtschadtsgrad derjenige hat, ist es sinnvoll, gleich die Eidesstattliche Versicherung beizulegen, ansonsten wird im ersten Bewilligungsbescheid gleich dein Einkommen mitberechnet oder eine langwierige Prozedur in Gang gesetzt.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Einen Beweis muss die ARGE nicht führen, da §9 Abs. 5 SGB II hier die Grundlage dazu ist.


    Zitat

    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • hey danke!


    Somit bin ich also in der Beweispflicht - Ok. meinst du es reicht tatsächlich nur eine einfache Erklärung? Müssen die mir das dann abkaufen/glauben ---> oder können die das nach willkür bestimmen?


    Danke erstmal!


    Achso, gibts dafür vielleicht Vordrucke irgendwo zwecks der Formulierung?

  • du bist nicht in der beweispflicht; vermutungsregel unn beweislast für tatsachen werden vom rechtslaien und dazu gehört oft auch der arge-mitarbeiter (wenns denn nicht absicht ist) oft durcheinander gebracht


    und was die eidesstattliche versicherung betrifft und erklärungen betrifft:
    wenn du nicht weißt, ob ein Hund bissig ist, steckst du dann zum Test deine Hand in sein Maul?

  • Die ARGE wird, sobald der Antrag gestellt wird, auf ihn zu kommen und seine Einkommensverhältnisse prüfen. Da er als Verwandter 1. Grades im Haushalt seines Vaters lebt, ist er zur Auskunft verpflichtet. Spätestens da muss er rechtlich einwandfrei nachweisen, dass er seinem Vater keine Leistungen zahlt und dass sein Vater keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn erhebt. Sollte er weder seine Einkommensverhältnisse noch den gegenseitigen Leistungsverzicht vorlegen, ist davon auszugehen, dass er soviel verdient, dass er seinen vater unterstützen kann und es auch tut. Daher ist er in der "Beweisnot", dass dieses nicht vorliegt. Wir reden hier nicht im strafrechtlichen Sinne, sondern im verwaltungsrechtlichen Sinne von "Beweis".


    Die Annahme einer Vermutung reicht schon aus, Leistungen zu kürzen oder nicht zu bewilligen. Dagegen kann sich natürlich der Betroffene wehren, muss aber dann begründen, warum er die Angaben verweigert hat. Dies ist die "Beweislastumkehr", die rechtens ist.


    Warum soll man ein Verfahren herauszögern oder verschleppen, wenn man doch schnell Leistungen erhalten will?

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D