krankengeld

  • Hy leuts


    bei uns in Verein tauchte die Frage auf.Darf die Arge bei krankheit.Geld für Verpflegung zurückfordern


    und wie ist es mit Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt bestellt.Der Mann bezieht ALGII.


    Gruß Wernzel Horizont e.V

  • § 2 Abs. 5 ALG II - Verordnung:


    Gesetzestext schrieb:


    ...
    (5) 1Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. 2Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. 3Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. 4Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden.
    ...


    Dies bedeutet: Bis zu einem Betrag von ca. 83 € monatlich bleibt das Krankenhausessen anrechnungsfrei (Bagatellgrenze). Dabei wird als Bemessungsgrundlage der 30. Teil von 35% der Regelleistungen pro Tag als "Krankenhausverpflegungstag" genommen.


    Beispiel 1:


    Herr Vogel (verheiratet, kein Einkommen) hat Pech und bricht sich das linke Bein. Er wird am 15.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 14.02.08 dort bleiben.


    Berechnung: Im Januar wird Herrn Vogel an 17 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,64 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 61,88 €. Die Bagatellgrenze in Höhe von 83,- € wird nicht überschritten. Im Januar erfolgt somit keine Anrechnung.
    Im Februar wird Herrn Vogel an 14 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Für diesen Monat ergibt sich demnach ein Wert von 50,96 €. Da auch dieser Wert unterhalb der monatlichen Bagatellgrenze liegt, erfolgt keine Anrechnung.


    Beispiel 2:


    Herrn Rabe (alleinstehend, kein Einkommen) passiert ein Unglück. Er fällt und bricht sich das rechte Bein. Er wird am 05.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 10.02.08 dort bleiben.


    Berechnung: Im Januar wird Herrn Rabe an 27 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 4,05 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 €. Da der Wert der Verpflegung die Bagatellgrenze von 83,- € überschreitet, ist sie auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen. Dabei können die Absetzbeträge nach § 11 SGB II geltend gemacht werden.
    Nach Abzug der Versicherungspauschale ergibt sich für den Januar ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 79,35 €
    Im Februar wird Herrn Rabe an 10 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von 40,50 €. Da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.


    Beispiel 3:


    Herr Rabe hat wirklich eine Unglückssträhne. Am 16.02.08 rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Er wird am gleichen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und muss diesmal bis einschließlich 23.03.08 dort bleiben.


    Berechnung: Da Herr Rabe im Februar bereits 10 KT im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 24 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von insgesamt 97,20 €. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbeträge, auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen.
    Im März wird Herrn Rabe an 23 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Höhe von 93,15 €. Auch dieser überschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlägigen Absetzbeträge anzurechnen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Befreiung von Zuzahlungen:


    Dazu gilt generell eine Obergrenze von 2% des Einkommens (bzw. 1% für diejenigen, die unter die Chroniker-Regelung fallen). Bis zu dieser Summe müssen Zuzahlungen zu Krankheitskosten aus eigener Tasche geleistet werden. Wer als einzige Einkommensquelle Alg II bezieht, für den wird die Regelleistung ohne Unterkunfts- und Heizkosten zugrunde gelegt; für alleinstehende Alg II-BezieherInnen ergibt sich eine pauschale Zuzahlungsgrenze pro Kalenderjahr von 82,80 € (2%) bzw. 41,40 € (1% chronisch Kranke). Die Beträge für einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind bei den Leistungsabteilungen der Krankenkassen zu erfragen. Die Befreiung von der Zuzahlung muss bei der jeweiligen Krankenkasse schriftlich beantragt werden. Die Befreiung gilt nur für ein Kalendarjahr und muss jedes Jahr erneut beantragt werden. Im Dezember kann man durch Zahlung des Pflichtzuzahlungsbetrages für das nächste Jahr bereits die vollständige Zuzahlungsbefreiung erwirken. Die Zuzahlungsbefreiung umfasst die Praxisgebühr, Krankenhauszuzahlungen, Notfallgebühren und Medikamentenzuzahlungen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D