ALG II Rückzahlung

  • Hallo - ich hoffe hier jemanden zu finden, der mir weiter helfen kann.


    Men Mann bekam heute von der ARGE ein Schreiben, worin stand, dass er doch für JANUAR 2007 knapp 150 € zurück zahlen solle. Angeblich begründet sich die Rückzahlung aus Geldeinnahmen durch die Sparkasse, bei der wir uner laufendes Konto haben.


    Nun mene Frage: Kann die ARGE nach dieser langen Zeit einfach das Geld wieder zurück verlagen?
    Denn so traurig wie es ist, mein Mann hat die letzten beiden Monate bis Dato noch keinen Cent Sozialsicherung bekommen Und ich weiß nichrt mehr wo hinten noch vorn ist, denn mehr als Arbeiten gehen kann ich nun auch nicht.


    Ich hoffe, es findet sich jemand, der sich damit auskennt und mir Tipps geben kann.


    Vilene Dank

  • Hallo Stephanie,


    wenn die ARGE richtig liegt, was die 150,- zu viel gezahlte Leistung angeht, kann sie das Geld auch jetzt noch zurück verlangen. Ich weiß nicht wie genau da die Grenzen gesetzt sind, aber zwei gehen definitiv noch in Ordnung.
    Aber wieso hat dein Mann die letzten beiden Monate kein ALG II bekommen? Sanktion? Oder gabs Probleme bei der Weiterbewilligung?


    LG, Jalale.

  • Hallo.
    Danke für die Antwort.
    Die Begründung für die Nichtzahlung war, dass die Gelder noch nicht bewilligt wurden. Was ich wiederum nicht verstehen kann, da das SGB III ja besagt, dass die Grundsicherung zu gewährleisten ist.
    Gibt es bezüglich der Rückzahlung nicht irgendwie Verjährungsfristen? Überall in der Wirtschaft gibt es diese ja, warum dann in diesem Fall irgendwie nicht wirklich?

  • Hallo Stephanie,


    hab mich mal schlau gemacht.
    Wenn eine Zahlung rechtswidrig begünstigt von der ARGE geleistet wurde, haben sie ein Jahr ab Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit Zeit die Zahlung zurück zu fordern. Ein solcher rechtskräfitger Zahlungsanspruch der ARGE verjährt dann nach § 197 BGB in dreißig Jahren.
    Wichtig ist wer die Falschzahlung zu verantworten hat. Wenn ihr zu ungenaue Angaben gemacht habt, ist die Rückforderung rechtens. Sollte die ARGE den Fehler selbst verschuldet haben, dürfen sie nichts zurück fordern. Dazu gabs ein Gerichtsurteil: Az. S 1 AL 3629/00, Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2005. Als Begründung wurde angegeben, dass von dem Kläger (der ALG-Bezieher) nicht verlangt werden könne, das Handeln der Verwaltung zu überwachen.


    Ich weiß ja nicht, wie es bei euch war. Hoffe, hat dir geholfen.


    LG, Jalale.

  • völliger quatsch mit dem jahr


    bgb ist nicht einschlägig, sondern das sgb X


    danach 4 Jahre ab Kenntnis udn 10 jahre verjährung insgesamt


    würde aber trotzdem widerspruch einlegen, da wahrscheinlich nach § 48 und nicht nach § 45 sgb x zurück gefordert