Trotz Sperre Hartz4?

  • hallo,


    ich habe in einem anderen forum dieses hier gefunden, vl hilfts..


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    Beantragt jemand aufgrund Sperrzeit nach dem SGB III überbrückend ALG 2, dann hat die Bemessung nach dem SGB II zu erfolgen, d. h. 347 Euro Regelsatz + Miete + evtl. MB-Zuschläge (alleinstehende Person jetzt mal vorausgesetzt)! Und nicht ALG 1 Betrag abzüglich irgendwas!


    Da der Antragsteller eine Sperrzeit beim ALG 1 hat, tritt bei der Bedarfsprüfung automatisch eine Sanktion gem. § 31, Abs. 4 Nr. 3a SGB II ein. Bzw. bei U25 nach § 31, Abs. 5 iVm Abs. 4 Nr. 3a SGB II. Also 30% oder 100% Regelsatzkürzung.


    ANSCHLIESSEND wird dann gem. § 34, Abs. 1 SGB II zur Kostenerstattung aufgefordert!


    Ein DARLEHEN ist im SGB II nur bedingt möglich. Nämlich bei nicht geschütztem, aber momentan nicht verwertbarem Vermögen oder bei zu erwartendem Einkommen! Und auch da bemisst sich die Höhe der Leistung nach den normalen Berechnungskriterien des ALG 2!
    ~~


    LG
    BineNRW

  • hallo wollte nur sagen sie bekommt hartz 4 denn sozialamt und arbveitslosenhilfe ist hartz4 es gibt kein sozialamt mehr


    Falsch.


    Bie Agentur für Arbeit ist zuständig für ALG I (SGB III Leistungen)


    Die Arge ist zuständig für ALG II (SGB II Leistungen)


    Das Sozialamt ist zuständig für Grundsicherung (SGB XII Leistungen)



    @ Topic:


    Seid ihr Verheiratet? Wenn ja, warum war deine Frau vorher noch nicht mit in deine BG. Das Wäre sie auch mit ALG I bezug oder Erwerbseinkommen.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter