Betriebskostenabrechnung

  • Wie ihr sicherlich auch eurem Bescheid entnehmen könnt, ist die BK-Abrechnung immer unverzüglich dem Amt einzureichen. Das Guthaben wird verrechnet, voraussgesetzt ihr ward 2008 auch das ganze Jahr im Leistungsbezug ALG-II. Damit ändert sich nichts an deinem Leistungsanspruch. Du solltest auch beachten, dass BK-Nachforderungen innerhalb der Fälligkeit (Zahlung wird meist 4 Wochen nach Zustellung der Abrechnung fällig.) beim Amt eingereicht werden. Sonst zählen sie als Schulden und müssen vom Amt nicht mehr übernommen werden.


    Warum? Weil nur die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden. Das Amt hat ja innerhalb der KdU bereits eine monatliche Vorauszahlung der BK übernommen. War das Guthaben sehr hoch, können sie dich auch auffordern, die Vorauszahlung anpassen zu lassen.

  • sternenfee, was erzählst du da?!


    zwar wird das von den obcentern als schulden behandelt, es ist aber rechtswidrig, bk kann auch später eingereicht werden.
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.2.1988, 5 C 89/85, BVerwGE 79, 46; LSG Baden-Würtemberg aaO; LSG Bayern vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Frankfurt aaO; SG Düsseldorf vom 02.04.2007, S 35 AS 41/0; SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS146/06; SG Dortmund vom 11.07.2006, S 33 AS 375/05).


    und die bk-rückzahlung wird nach abzug der warmwasserkosten auf die kdu angerechnet, egal ob 2008 schon leistungsbezug bestand

  • und die bk-rückzahlung wird nach abzug der warmwasserkosten auf die kdu angerechnet, egal ob 2008 schon leistungsbezug bestand



    hallo,


    ich möcht gern erfragen, was mit o.g. gemeint ist - was genau wird da noch abgezogen? handelt es sich also um einen abzug zu meinen gunsten?


    ich beziehe (aufgrund elternzeit) HARTZ4 und man möchte mir auch die BK-guthaben der letzten zwei jahre anrechnen; jedoch komplett ohne abzug von warmwasserkosten...


    weiss jemand genaues?


    danke vorab, herzliche grüsse
    nancy

  • Es gilt auch hier das Zuflußprinzip. Es gilt in dem Monat als Einkommen indem es auf deinem Konto eingeht oder verrechnet wird.
    Die Warmwasserkosten müssen abgezogen werden, da sie nicht in der KDU sondern in der Regelleistung enthalten sind.


    Gruß klaus

  • Es gilt auch hier das Zuflußprinzip. Es gilt in dem Monat als Einkommen indem es auf deinem Konto eingeht oder verrechnet wird.
    Die Warmwasserkosten müssen abgezogen werden, da sie nicht in der KDU sondern in der Regelleistung enthalten sind.


    Gruß klaus


    danke für die schnelle antwort!
    leider hab ich es immernoch nicht verstanden ...


    wer zieht denn nun was ab - die warmwasserkosten sind bei mir gar nicht extra aufgeführt sondern es gibt die "warmen kosten" welche heizung UND warmwasser beinhalten und auch zusammen abgerechnet werden...
    die warmwasserkosten sind in der regelleistung auch nicht extra aufgeführt (oder sind die in den euro 351 drinnen)...
    muss nun ein betrag zu meinen gunsten vom guthaben abgezogen werden, oder zieht sich die ARGE womöglich noch was ab so dass ich letztendlich noch mehr zurückzahlen muss???


    und: wenn in der BK-abrechnung von den kalten betriebskosten gar nichts erstattet wird sondern nur von den warmen - was dann? oder eben umgekehrt: wenn die kalten BK nachgezahlt werden müssen während die warmen ausreichend waren?


    danke nochmals :-)

  • @ advocat


    Gefährliches Halbwissen, denn "Erstattungen aus Betriebskostenvorauszahlungen, die aus Zeiten ohne Leistungsbezug stammen, können niemals Einkommen sein, da es sich tatsächlich um beim Vermieter zu dessen Sicherheit hinterlegtes Geld des Mieters handelt. Dieses Geld hat der Mieter, bevor er es hinterlegen konnte, bereits als Einkommen erzielt, sonst hätte er es nicht besessen und nicht hinterlegen können. Somit stellt dieses Geld zum Zeitpunkt der Hinterlegung beim Vermieter bereits Eigentum und damit Vermögen des Mieters dar. Wenn der Vermieter dem Mieter also dessen als Sicherheit hinterlegtes Eigentum (Vorauszahlungen) wiedergibt, kann der Mieter daran kein Einkommen mehr erzielen, da ihm dieses Geld bereits in Form von Vermögen gehört. Die Wertung einer Nebenkostenerstattung als Einkommen wäre somit rechtswidrig. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, da hier der Gesetzgeber lediglich von Erstattungen ausgeht, die der Hilfebedürftige als Leistungen zu den Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger erhalten hat und dem Leistungsträger hier zur Verwaltungsvereinfachung eine Verrechnung mit seinen eigenen Leistungen ermöglicht. Hätten die Betriebskostenvorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten übereingestimmt, wären also die Betriebskostenvorauszahlungen geringer gewesen, hätte es keine Erstattung gegeben. Damit wäre der Erstattungsbetrag niemals beim Vermieter hinterlegt worden, sondern wäre beim Vermögenseigentümer verblieben und hätte somit zum Zeitpunkt der Erstantragstellung auf ALG II als Vermögen berücksichtigt werden müssen. Der Hilfebedürftige darf nicht schlechter gestellt werden (Schlechterstellungsverbot) als Hilfebedürftige, deren Betriebskostenvorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten übereingestimmt haben und die deshalb keine Erstattung erhalten haben und deren Vermögen somit auch als Vermögen berücksichtigt werden musste. Die Wertung einer Nebenkostenerstattung als Einkommen würde somit außerdem eine besondere Härte darstellen." Sorry, in meinen Fällen wurde noch kein Guthaben ohne vorherigen Leistungsbezug als Einkommen
    gerechnet. Vielleicht solltest du deinen nickname ändern.


    Hast du mal die Begründung deiner Einzelfallurteile nachgelesen? "...hätte darauf hingewiesen werden müssen." Macht unsere ARGE in Ihren Bescheiden, die schlafen nämlich auch nicht bloß. Und in den Durchführungsbestimmungen des Landkreises kann man es im Internet auch nachlesen. Da würde ich mir die Klage lieber sparen (Hast du eigentlich schon einmal erfolgreich geklagt?) und die Abrechnung pünktlich einreichen.