Freund bald H4! was ist mit Unterhalt+

  • Hallo bin hier neu und habe da mal eine Frage!!


    Lebe mit meinem Freund und meiner 2 Jahre alten Tochter zusammen! Mein Freund ist nicht Kindesvater!!!
    Er bezieht zur Zeit noch ALG1. Wenn er ins Hartz 4 rutsch, wird ja mein Einkommen mit angerechnet, das ist mir klar, aber was ist mt dem Kindergeld (164€) und dem Unterhalt, den ich ja für meine Tochter bekomme, Sparbücher hat die kleine auch noch!!! Muß ich diese als Kindesmutter dann mit angeben?und muß ich diese dann auch auflösen? Kann das Arbeitsamt von mir verlangen,das ich einen Vollzeit Job annehme, da mein Freund ja rein therotisch für die Kindesbetreung da wäre(gehe zur Zeit ne halbe Stelle)? Wäre echt super, wenn mir jemand ein paar antworten auf meine Fragen geben könnte!
    Danke jetzt schon mal !!!
    Gruß Leonie

  • HALLO LEONIE 06!


    Wenn er ins Hartz 4 rutsch, wird ja mein Einkommen mit angerechnet, das ist mir klar, soso, wie kommst Du zu dieser Einschätzung? Würde mich echt mal interessieren ?


    Meines Wissens setzt das voraus das Euch die ARGE eine eheänliche Lebensgemeinschaft unterstellt, was sie auch machen wird, aber dem Ihr wiedersprechen könnt. Oder steht der diesbezügliche Grundsatz der im Gesetzt regelt in welchem Fall eine eheänliche Lebensgemeinschaft besteht, in eurem Fall als unbestritten, also nicht zur Überprüfung.


    Gruss

  • Horst, da sie schreibt, dass sie ihre 2jährige Tochter gemeinsam versorgen, ist der Grundsatz "Versorgung eines Kindes im gemeinsamen Haushalt" auf jeden Fall erfüllt. Von daher wird eine BG angenommen werden.


    @ Leonie: Da ihr als Bg eingestuft werdet, errechnet sich euer Bedarf so:


    2 x 316 Euro Regelleistung (für dich und deinen Freund)
    211 Euro Regelleistung '(für deine Tochter)
    angemessene Miete und NK ohne Strom und Warmwasser


    Da deine Tochter Kindergeld und Unterhalt bekommt, könnte es sein, dass sie aus der BG herausfällt und ihr für sie Wohngeld beantragen könnt/müsst. Das ist dann der Fall, wenn sie mit dem Kindergeld und Unterhalt ihren Bedarf (die 211 Euro RL und 1/3 der angemessenen Kosten der Unterkunft) decken oder mithilfe von Wohngeld decken kann. In dem Fall wird das überschüssige Kindergeld, das sie nicht für ihren Bedarf braucht, bei euch mit angerechnet. Ich könnte mir vorstellen, dass in dem Fall ihr Vermögen auch nicht zur BG gerechnet werden darf, da sie nicht mehr zur BG gehört.


    Sollte sie nicht aus der BG herausfallen, werden Kindergeld und Unterhalt komplett angerechnet (also ohne Freibetrag). Eure Tochter hat einen Vermögensfreibetrag von 3.100 Euro.


    Du und dein Freund habt jeweils einen Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, zusätzlich gibt es einen Freibetrag i. H. v. 750 Euro für nötige Anschaffungen (ich weiß aber nicht, ob der nur einmal für die BG gilt oder für jedes BG-Mitglied einzeln).


    Dein Einkommen wird abzüglich der Freibeträge angerechnet:


    100 Euro Grundfreibetrag
    bis 800 Euro Brutto nochmal 20 %
    bis 1500 Euro Brutto nochmal 10 %


    Diese Freibeträge werden dann von deinem Netto in Abzug gebracht und der Rest wird euch auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet.


    Ich weiß aber nicht, ob von dir verlangt werden kann, dass du dir eine Vollzeitstelle suchst, es ist durchaus möglich. Ihr beide müsst versuchen, aus der Bedürftigkeit wieder herauszukommen. Vielleicht kann dir hierzu noch jemand Anderes genauere Angaben machen.


    Liebe Grüße,
    Jana

  • Hallo,


    von dir kann nicht verlangt werden eine Vollzeitstelle zu suchen, da du Mutter eines Kleinkindes bist. Und das auch nicht, wenn theoretisch dein Freund auf das Kind aufpassen könnte. Fakt ist, er ist nicht der leibliche Vater des Kindes und somit auch nicht selbstverständlich in Verantwortung zu nehmen.

  • @ Danke Salle !!! ich weis nicht wie man nur aus der Versorgung eines Kindes eines WG bzw.HG Mitgliedes dann unweigerlich dzu kommt mit Recht eine BG Einstufung vornehmen zu dürfen. Das e sgemeacht wird steht auf einem anderne Blatt - Beweisumkehrpflicht - also sollen die Betroffenen erklären das dem nicht so ist, kein gemeinsames Einstehen füreinander sondern lediglich Zweckgemeinschaft !

  • Horst


    das sehe ich genauso wie du. Das ist eine riesige Schweinerei und eine große Benachteligung aller Alleinerziehenden. Ich verstehe die Begründung auch nicht, dass nur weil ein Kind im Haushalt lebt eine BG bestehen soll. Ich hoffe, dass sich diesbezüglich noch viele Leute entschließen zu klagen und sich das nicht einfach gefallen zu lassen.


    In diesem Fall scheinen die Beiden ja schon ein wenig länger zusammen zu wohnen, so dass sie sowieso als BG gewertet werden würden auch wenn kein Kind im Haushalt leben würde.
    Dass der Partner (in diesem Fall ist es ja andersrum) auch für das Kind einstehen muss, finde ich generell unmöglich.

  • @ Salle eine BG besteht schon - nämlich die von Mutter und Kind aber das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, das neben der BG (Mutter Kind) auch noch ein weiterer Mitbewohner in einem ganz anderen Verhältnis zu dieser BG nämlich als WG oder HG das Mietverhältnis mittragen kann!


    Mann muss es aber auch drauf haben diese Zusammenhänge entsprechend zu präsentieren denn der IQ einiger Sachbearbeiter läst ja vielleicht noch eine gewisse Einsichtigkeit in diesen Dingen zu, aber ist dies auch so was die Auslegung des Gesetzestextest betrifft?