Recht auf eigene Wohnung? U25

  • Hallo... ich hab da mal ein paar wichtige fragen bezüglich meines bruders (19 Jahre) noch in der Ausbildung bis März 2010.Er könnte seine Lehre in seiner heimatstadt zuende machen versteht sich aber mit unserer mutter nicht mehr und möchte gern eine eigene wohnung haben...muss er bei mutti bleiben oder kann er sich ne wohnung nehmen und einfach bei mutti ausziehen.er kriegt ja noch bab und das muss jetzt bald verlängert werden.danke für eure Hilfe...


    LG Baby

  • hallo...nein es is ne übebetriebliche ausbildung und er hat ja sein internatsplatz in ner anderen stadt.er musste sich jetzt aber auf die schnelle nen neuen praktikumsplatz suchen und hat den in seiner heimatstadt gekriegt wo er ja auch gemeldet is.das zimmer hat er ja nur damit er nicht jeden tag fahren muss.am we is er ja immer bei mutti.jetzt möchte er aber eine eigene wohnung und sein internatszimmer kündigen weil er´s ja nicht mehr braucht.und mit mutti klappt´s halt nicht mehr so... würde mich nur interessieren ob er in die U 25 regelung reinfällt solange er in ausbildung is...oder ob das nur für arbeitslose is..


    Danke ;-)

  • wer bei den Eltern wohnt, hat keinen Anspruch auf BAB. Bei den Eltern ausziehen kann man bei der BAB, anders als bei ALG 2, bereits mit 18. Siehe dazu § 64 SGB III:


    § 64 Sonstige persönliche Voraussetzungen
    (1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er


    1.
    außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
    2.
    die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.


    Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende


    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2.
    verheiratet ist oder war,
    3.
    mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
    4.
    aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.


    Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
    (2) Der Auszubildende wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nur gefördert, wenn er die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt hat und die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und seine Fähigkeiten erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme erreicht.