WICHTIG DANKE!!!!! Umzug in grössere Wohnung trotz Stiefkind!!!!!

  • Hallo,


    wir haben mal ne Frage.
    Und zwar haben wir auf Grund unseres neuen Kindes eine grösseres Wohung genemigt bekommen.
    Wir ziehen also bis zum 1.8.09 um.
    Jedoch hat sich inzwischen geändert dass der erste Sohn, der nur der Sohn meiner Frau ist, doch zu seinem Leiblichen Vater zieht und wir ihn regelmäßig zu uns zu Besuch holen, er bei uns auch schläft,
    er hat nach wie vor sein Zimmer bei uns.
    Jetzt die Frage:
    Werden wir Probleme bekommen mit der zuständigen Arge oder dürfen wir trotz dem in die grössere Wohnung ziehn?
    Denn eigentlich ist er ja regelmäßig bei uns und hat ja nachn wie vor sein Zimmer bei uns!


    Vielen herzlichen Dank für eure Antworten


    Viele liebe Grüsse


    woodi

  • Hallo!


    Theoretisch fällt er ja dann aus der Bedarfsgemeinschaft raus und ihr würdet weniger Regelleistungen/Kindergeld bekommen. Zudem verringert sich natürlich auch automatisch die von der Arge zutragende Miete.
    Wenn der leibliche Vater kein Hartz4-Bezieher ist und der Junge mit dem Vater keine Bedarfsgemeinschaft bildet, dann würde ich euch raten, der Arge keine Mitteilung über den Wohnwechsel des Sohnes zumachen. Natürlich sollte er sich auch polizeilich nicht ummelden.
    Aber aufpassen, das wäre Sozialbetrug und eine Straftat.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Danke für die schnelle Antwort!


    Es ist nicht möglich den kleinen in unserer Bedarfgemeinschaft zu lassen, denn der Vater ist auch Bezieher von AlgII.
    Ausserdem würde der uns sowieso melden.
    Die Frage ist ob wir die Wohung trotzdem beziehen dürfen auch wenn wir letzendlich was drauflegen müssten.
    Denn GRund für den Umzug war ja eigentlich das ne Persoin mehr in die Bedarfsgemeindschaft geboren wurde.
    Jetz allerdings inneralb der Kündigungsfrist hat sich eben geändert dass der Sohn meiner Frau zu seinem Vater zieht.


    Ist das ein Grund für Probleme zu bekommen?


    DAnke für Eure Antworten


    Liebe Grüsse
    woodi

  • Hallo!


    Also wenn der Junge sich dann ummeldet und mit dem Vater eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, stehen bei Euch die von mir angesprochenen Kürzungen an.
    Sicher könnt ihr umziehen, aber die Kürzungen zu den Kosten der Unterkunft die dann sicher recht bald kommt, musst ihr dann selbst tragen.
    Ein Umzug scheint aus meiner Sicht ehedem unvermeidlich, denn ihr habt ja den neuen Mietvertrag per 01.008.2009 zum einen sicher schon unterschrieben und die alte Wohnung ist rechtskräftig gekündigt worden, oder?

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Hallo


    Ja genau wir haben den "genemigten" Mietvertrag unterschrieben und die alte Wohung rechtsmäßig gekündigt!
    Ich habe jetzt ein Urteil des SG Aachen gefunden hier kannst ja mal lesen: AZ S 14 AS 80/07.
    Du meinst das der kleine aus der Bedarfgemeinschaft raus kommt, ja das ist klar das geben wir noch an, aber was zuviel ist bei den wohungskosten müssten wir dan selbst tragen? Meinst du das so?


    Kindergels ist ja klar das fällt sowieso weg.


    Danke und Gruss

  • Hallo!


    Stimmt, das Urteil kenne ich. Na dann würde ich zunächst abwarten, ob die euch die Kosten für die Unterkunft kürzen. Dann gegebenenfalls mit Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichtes Aachen Einspruch einlegen. Mehr kannst du ja zur Zeit nicht machen, außer abwarten, wie die Arge reagiert.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!