Trennung Wohnungsgröße für Vater

  • Hallo,
    hätte ein paar Fragen an Sie.
    Mein Mann und ich trennen uns grade und nun wirft diese Situation ein paar Fragen auf.
    Zur Zeit wohnen wir in einer 3 Zimmer Whg, welche aber von der Kaltmiete sogar für 4 Personen zu hoch ist. Ich möchte mir mit unseren beiden Kindern eine andere 3 Zimmer Whg suchen und habe auch schon den aktuellen Mietspiegel vorliegen indem steht das mir und den Kindern ( welche überwiegend bei mir leben werden ) 72qm zustehen.
    Mein Mann würde sich gerne eine 2 Zimmerwohnung suchen, ist sich aber nicht sicher ob das rechtens wäre, da die Kinder meist am Wochenende bei ihm wären bzw wenn es mir gesundheitlich nicht so gut geht ( bin zu 80% Schwerbehindert). Die große Tochter ist 13 Jahre und die Kleine 4 Jahre...darf er nun nach einer 2 Zimmer Whg schauen bzw welchen Satz beim Mietspiegel nimmt er zum Mietvergleich den für eine Person oder kann er evtl. den Satz für 2 Personen als Anhaltspunkt nehmen?
    Danke für die Mühe vorab
    MfG caras123

  • Hallo!


    Grundsatzurteil vom 19.11.2007
    (Az. S 14 AS 80/07)


    Sozialgericht Aachen: Hartz IV-Größere Wohnung bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern



    Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (sog. „Hartz IV"), die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken.


    Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen. Dies entschied das Sozialgericht Aachen in dem Fall eines Klägers, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von Freitag mittags bis Sonntag abends bei ihm aufhalten und dessen jüngste Tochter zusätzlich an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm übernachtet, um von dort den nahegelegenen Kindergarten zu besuchen.


    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen, urteilte das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hielt es für den Kläger eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

  • Hallo,
    ich habe eine Frage. Mein Bruder, seine Frau und 3 gemeinsame Kinder sind Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Sie haben eine gemeinsame Wohnung von ca. 70 qm, Miete warm 650,00€. Nun ist seine Frau mit den 3 Kindern ausgezogen und wohnt 40 Km von ihm. entfernt. Die Kinder werden am WE bei ihm übernachten. Kann er die Wohnung weiterhin komplett finanziert bekommen?
    Vielen Dank für die Antwort
    Katja

  • Hallo!


    Nach dem von mir erwähnten Grundsatzurteil eigentlich schon. Aber auch bei Anwendung des Grundsatzurteils bei deinem Bruder stellt sich weiterhin die Frage der Angemessenheit des Wohnraumes.
    Sicher sind 70 qm nicht viel für einen Erwachsenen mit drei Kindern Besuch an den Wochenenden, Aber ob die Arge bereit ist, monatlich 650 € Warmmiete zu überweisen? Das ist doch recht viel und bedarf sicher der Einzelprüfung.
    Ich könnte mir vorstellen, dass die Arge, aus meiner Sicht zu Recht, damit argumentieren könnte, dass die 40km Entfernung keine große Distanz darstellen(sind auch leicht zu überbrücken) und eine Übernachtung der Kinder an den Wochenende demzufolge nicht nötig ist.

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!