Hallo,
meine Frau wird eine 3 Jährige Ausbildung als Bürokauffrau ab September 09 beginnen, das ist schon unter Dach und Fach und nicht mehr lange hin. Sie ist 23 Jahre alt und ich bin 40.
Ich würde bei unserem Sohn bleiben, der gerade mal erst 1 Jahr und 7 Monate alt ist, also in Vaterschaft. Alle in der Bedarfsgemeinschaft haben wir ein Hartz IV Einkommen bisher. Also eine 3 köpfige Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und einem Kind.
Meine Frau wird dann das übliche Ausbildungsgeld erhalten, so um die 320,- EURO.
Bitte nicht zu verwechseln mit einem Studium (BaföG greift dann hier nicht), es ist eine normale Ausbildung, die einer üblichen Lehre entspricht, sowie auch bei den Berufen Bäcker, Koch, Maler/Lackierer, Friseur usw.
Der Fall verhält sich also bissel anders, als wie wenn ein/e Jugendliche/er in einem Hartz IV Haushalt eine Ausbildung beginnt.
Sie wird Steuerklasse III und das Kind führen, wobei ich denke, das nicht viel ändern wird.
Ganz klar, für eine Familie würde das zum Leben nie ausreichen und man bleibt dann beim Amt. Man darf mich immer gerne korrigieren, wenn ich mal falsch liegen sollte.
Mit diesem Sachverhalt komme ich zu meinen Fragen:
1.
Was würde ihr bei diesem Ausbildungsgeld im Falle unserer BG angerechnet werden?
Ist ja immerhin noch weniger als bei einem Minijob.
2.
Der Ausbildungsplatz ist etwas außerhalb unserer Stadt, wenn aber noch dazugehörig, allerdings im Busverkehr (normaler Stadtbus) als Langstrecke. Klar ist, das sie eine Schüler- Monatskarte bekommen wird, das läuft über die Schule. Dennoch sind es immerhin trotzdem noch um die 42,- Euro monatlich. Würde die ARGE das bei den Anrechnungen berücksichtigen und wenn ja inwieweit äußert sich das praktisch? (Mehr zuzahlen oder weniger berechnen etc.) Oder überhaupt?
3.
Wie würde es ausschauen mit Kosten wie für die Bücherei (Mitgliedsausweiß - Gebühren), die man sonst nicht beansprucht hätte? (Diverse Bücher und wegen Englischkenntnisse aufbessern), alles im Rahmen der Ausbildung.
Schüler haben ja immer Vergünstigen, das weiß ich alles und wird auch umgesetzt, dennoch sind es Sonderausgaben die den Regelsatz ja immerhin enorm belasten, es reicht ja so schon kaum zum Leben aus. Da kann man hier von Sonderausgaben sprechen, die man sonst nicht hätte.
4.
Ich vermute mal stark, meine Ehegattin bleibt bei mir (Antragsteller) über die Familienversicherung der Krankenkasse? Der Ausbilder wollte diesbezüglich Nachweise über die Versicherung, wobei ich denke sie über mich und somit der ARGE versichert bleibt? Denn selbst Mini-Jobber sind ja nicht in diesem Sinne, selbst versichert oder?
Über Auskünfte und Antworten würde ich mich sehr freuen, denn zu diesem Punkt ist es schwer etwas zu finden, besonders in dieser Konstellation. Meist sind Schüler ja auch eher Minderjährig und sind noch im Elternhaus, aber speziell zu meinen Punkten fand ich nichts, egal wie alt jemand in der Ausbildung ist, wobei ich eher denke, das nebensächlich sein wird, aber weiß man ja alles nicht.
In einem anderen Forum bekam ich nur dieses Zitat um die Ohren:
ZitatAlles anzeigenBerücksichtigung von Fahrkosten bei schulischer Ausbildung
Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 11 10107 16.05.08
Anliegen: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Alg II-V werden bei Bezug von Ausbildungsförderung die tatsächlichen Fahrkosten zur Ausbildungsstätte nicht als Einkommen berücksichtigt.
Gilt das auch für Fälle, in denen grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht, solche jedoch wegen der Anrechnung von Einkommen, z.B. Unterhaltszahlungen der Eltern, tatsächlich nicht bezogen werden?
Antwort: Ja, auch in diesen Fällen sind die Fahrkosten, die durch den Besuch der Ausbildungsstätte entstehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Begründung:
Die schulische Ausbildung ist grundsätzlich nach BAföG förderungsfähig, allein wegen der Anrechnung von Unterhaltszahlungen auf die BAföG-Leistungen verbleibt kein tatsächlicher Auszahlungsbetrag mehr. Das Unterhaltsgeld ersetzt somit die Ausbildungsförderung und ist dieser gleichzustellen. § 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V ist daher in diesen Fällen analog anzuwenden.
Hinweise: Siehe dazu auch fachliche Hinweise zu § 11, Rz. 11.102.
Damit kann ich überhaupt so nichts anfangen, da erstens ich mit diesem Beamtendeutsch nicht so kann und zweitens das nicht auf unsere BG zutreffen dürfte. Wie gesagt ist meine Frau 23 und somit Erwachsen (volljährig), es geht um einen normale Ausbildung oder Lehre wenn man so will, also kein Studium, wo BAföG nichts mit zu tun hat in unserem Fall. Und wir bezogen vorher alle als Bedarfsgemeinschaft Hartz IV. Und dazu wollte ich eben in den Punkten wissen, was überhaupt angerechnet wird, is ja weniger Geld als immerhin ein Mini-Job, wie es sich mit der Krankenversicherung nun verhält und ob Fahrkosten berücksichtigt werden. Das was angerechnet wird ist jedem klar, aber wie weit greifen die einem in die Tasche, und das man zumindest für Unkosten was übrig hat, die den Regelsatz ja doch belasten. Sollte ja nicht im Sinne der ARGE sein, das sie einem nicht noch Steine in den Weg legen, sondern eher unterstützen. Schon damit man eines Tages von diesem furchtbarem Amt auch weg kommt.
Über verständliche Antworten dazu, wenn jemand was weiss, würde ich mich freuen. Danke schon mal im voraus. Ich habe auch versucht alle Punkte im Detail zu erklären und möglichst verständlich. In dem anderen Forum wo ich war, klatschte man mir nur einen unverständlichen Gesetzestext vor die Nase, der noch nicht mal passte (grosse Leistung). Daher versuche ich hier lieber hier mein Glück. ;):)
LG KH