Beiträge von Moggele

    Hallo,


    zu dem Thema zusammenarbeit will ich auf das SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) hinweisen. Es gibt bestimmte Auskünfte, die dürfen bei anderen Stellen erfragt bzw. von diesen weitergegeben werden wenn dies zur "berechnung von Leistungen" notwendig ist (so möchte ich dies mal ausdrücken).


    Wenn z. B. die ARGE von dir mit Schreiben nach §66 SGB I (Mitwirkungspflicht) verlangt etwas vorzulegen, und androht, dass die Leistungen bei nichtvorlage entzogen oder versagt werden. Dann muss sie, bevor sie entzieht oder versagt, versuchen die angeforderten Nachweise/Unterlagen anderweitig selbst zu beschaffen wenn dies auf einfachem Weg möglich ist. z. B. Anfrage bei der Familienkasse ob für jemanden Kindergeld gezahlt wird.


    (Soweit mein Kenntnisstand)

    Hallo,
    auf Alg II hast du nur Anspruch solange du auch hier in Deutschland gemeldet bist.


    Frag mal bei deinem Arb.vermittler nach ob du soetwas wie "Überbrückungsgeld" oder einen Zuschuss zur Arb.aufnahme erhalten kannst.
    Manche ARGEn haben Projekte laufen bei denen man eine "Belohnung" bekommt wenn man Arbeit aufnimmt.

    Hallo


    die Anrechnung von Einkommen erfolgt in dem Monat in dem es "zufließt" (Alg-II Verordnung).
    Das heißt auch wenn du das Alg I am 30. des Monats (z.B. 30.01.) rückwirkend für den Monat bekommst wird es dir im Januar angerechnet weil du es in diesem Monat bekommst und noch darüber verfügen kannst.
    Ebenso ist es wenn du den Lohn für Dez. erst am 15.01. ausgezahlt bekommst.


    Das steht so im Gesetz. Ist meiner Meinung also rechtens.

    Hallo,
    auf BAB wird deine Tochter keinen Anspruch haben.
    Die haben auch bestimmte Anspruchsvoraussetzungen und die sind bei ihr wahrscheinlich nicht erfüllt.
    Evtl. direkt vor Ort entsprechend Beraten lassen.

    Hallo


    Auf andere Sozialleistungen hast du während der Dauer der Sanktion keinen Anspruch (z. B. Wohngeld). Die Sanktion soll ja eine Strafe sein bzw. als Animation dienen die Lage zu ändern.


    Du hast die Möglichkeit für die Dauer der Sanktion Lebensmittelgutscheine bei deinem SB zu beantragen. Davon kannst du dann zumindest einkaufen gehen.


    Wenn du bisher Miete gezahlt bekommen hast und "nur" 100% Sanktion bekommen hast, dann erhältst du die Miete weiterhin.
    Die Sanktionen bewirken zuerst eine Kürzung der Regelleistung.
    Solltest du wiederholt etwas tun was eine Sanktion nach sich zieht hat dass allerdings dann auch Auswirkungen auf deine Miete.

    Hallo


    In der Anlage HG sind deine Onkel u. Tante mit einzutragen.
    Éine Haushaltsgemeinschaft heißt nicht, dass ihr zusammen wirtschaftet. Das wäre bei einer BG (Bedarfsgemeinschaft) der Fall. Und eine solche liegt bei dir nicht vor.


    Wahrscheinlich erhältst du max. den geminderten Satz der Regelleistung da du unter 25 bist und "ohne Zustimmung" von zuhause ausgezogen bist (auch wenn du rausgeworfen wurdest).
    Weiterhin nimmt das Amt wahrscheinl. eine Unterhaltsüberprüfung deiner Eltern vor, da sie für dich Unterhaltspflichtig sind bis 25.
    (so ist es zumindest bei uns)

    Hallo,


    ihr seid definitiv keine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3SGB II). Höchstens eine Haushaltsgemeinschaft.


    Du musst keinerlei Unterlagen deiner Mutter abgeben.
    Lediglich die Anlage "HG" (Haushaltsgemeinschaft) ist auszufüllen. Darin wird gefragt ob du z. B. Essen erhältst von deiner Mutter.

    Entschuldigung (!!) aber unterm Strich hat man selbst wenn man f. 400 EUR arbeiten geht etwas mehr zum Leben übrig!!


    Die Einstellung mancher Mitmenschen lässt wirklich zu wünschen übrig....aber sich dann am besten noch beschweren wenn man "so wenig" vom Staat bekommt.

    Das Einkommen wird dir auf das ergänzende Alg II angerechnet, dieses fällt dann wohl weg. Ebenso denke ich das die Berufsausbildungshilfe auch neu berechnet wird und weniger wird.


    Ob es sich dann für dich "lohnt" musst du dir überlegen.

    Du kannst für die Zeit des Alg II Bezugs einen Leistungsnachweis anfordern. Diesen kannst du der Steuererklärung beifügen.
    Wobei es das Finanzamt nichts angeht in welcher Höhe du Sozialleistungen bezogen hast. Für die ist nur der Zeitraum wichtig von wann bis wann du Soz.leistungen erhalten hast.

    Erhält deine Bekannte den Mehrbedarf aufgrund der Behinderung oder evtl. wegen Alleinerziehend?


    Für Behinderung erhält man nur Mehrbedarf während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hiervon ist bei deinem 6jährigen Sohn wohl nicht auszugehen. Daher kein MB f. Behinderung.

    Wenn die Whg. angemessen ist (also nach Vorgaben des Amtes) können vom Amt die 360,- EUR Kaltmiete bezahlt werden.
    Wenn die Whg. unangemessen (also größer oder teurer ist) dann zahlt das Amt nur max. die bisherige Miete. Da der Umzug dann auch nicht genehmigt werden kann.
    Die Genehmigung erfolgt nur bei Notwendigkeit und Angemessenheit.

    klar aber ich habe ja diese lehrstelle von denen bekommen... um welches geld dreht es sich denn darin? um das arbeitslosengeld oder um das geld das miene mutter für mich mitbekommt? ich werde denke ich das ganze an den anwalt weiterleiten... weil so gehts nicht!!


    Hast du außer dem Arbeitslosengeld II, dass du mit deiner Mutter (aufgrund der Bedarfsgemeinschaft) bezogen hast, noch Arbeitslosengeld I erhalten?
    Ist der Aufhebungsbescheid den du bekommen hast von der ARGE/JobCenter oder von der Agentur für Arbeit?

    Hartz IV kannst du bei der ARGE bzw. Jobcenter beantragen.


    Jedoch werden die auch nachfragen wovon du in den letzten Jahren gelebt hast und was du getan hast.
    Weshalb arbeitest du nicht "offiziell" bei deinem Chef?


    Das würde sich sicher auch in deinen Bewerbungen besser machen...oder was schreibst du da rein?
    Arbeitslos? Schwarz gearbeitet?

    Da du ein eigenes Kind hast, darf dir die ARGE eigentl. den Auszug nicht verweigern, auch wenn du unter 25 bis.
    Es gibt dafür keine rechtliche Grundlage dem zu widersprechen.
    Stelle schriftlichen Antrag und setze eine Frist bis wann du eine Anwort von der ARGE haben willst.
    An deiner Stelle würde ich auf eine schrifliche Ablehnung bestehen.


    Solange du in Ausbildung bist, könntest du nach einem Auszug Anspruch auf BAB haben. Erkundige dich hierzu bei der für dich zuständigen Arbeitsagentur, da das BAB nicht über die ARGE geht.
    Du erhältst dann den Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie den Bedarf für dein Kind von der ARGE und BAB von der Arbeitsagentur.


    Erkundige dich nochmals und lass den Kopf nicht hängen.

    Kindergeld welches den Bedarf des Kindes übersteigt wird als Einkommen bei den Eltern angerechnet.
    Klartext: wenn die Tochter deiner Frau mehr "Einkommen" durch Unterhalt und Kindergeld hat als ihr Bedarf ist, wird das Kindergeld welches über den Bedarf geht bei den Eltern angerechnet. Hiervon ist aber die Pauschale für Versicherungen (30 EUR) in Abzug zu bringen.