Beiträge von Moggele

    Die Leistungen werden immer für den vollen Monat also vom 01.-30.bzw.31. berechnet.
    Das heist wenn du Alg I vorher bis zum 21.09. erhalten hast wurde dir der Bedarf für den Monat von 01.09. - 30.09. unter Anrechnung des Einkommens (Alg I) berechnet.
    Wenn das Alg I nun verlängert wurde, ist dies von dir beim zuständigen SB mitzuteilen und ein entsprechender Nachweis vorzulegen (evtl. hätte er es wissen können, aber du hast einer Mitwirkungspflicht nachzukommen!).
    Wenn nun der SB feststellt (warum auch immer) dass dir länger Alg I bewilligt wurde, wird die Berechnung neu für den vollen Monat vorgenommen.
    Daher steht auf der Anhörung bzw. dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auch der Zeitraum vom 01. - 30./31. drauf.

    Wird tatsächlich mehr von dir zurückgefordert als du erhalten hast?
    Erhalten hast du wahrscheinlich deine Regelleistung und die Mietkosten. Auch wenn die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird. Es handelt sich dabei um "deine" Leistungen, weshalb auch immer diese direkt von der ARGE an den Vermieter überwiesen wurden.


    Die ARGE dürfte allerdings wahrscheinlich nicht in voller Höhe zurückfordern wenn § 40 Abs. 2 SGB II berücksichtigt wird. Dies wird oft versäumt bzw. ist manchen Sachbearbeitern nicht bekannt.

    Eigentlich sollte dir der Weiterbewilligungsantrag ca. 6 Wochen vor Ende des Bewilligungsabschnitts zugeschickt werden.
    Solltest du ihn noch nicht bekommen haben solltest du mal nachfragen bzw. dir einen besorgen und diesen abgeben, damit die Leistungen ab 1.12. weiterbewilligt werden.
    Man kennt ja schließl. die Bearbeitungszeiten der Sachbearbeiter...

    Leider ist es nun mal so, dass aufgrund der Unterhaltsverpflichtung deine Mutter für die bis zum 25 Lebensjahr aufkommen muss. Auch wenn sie dich "rausschmeißt".


    Natürlich kann dir niemand "verbieten" auszuziehen, so wie es Lirafe auch schon festgestellt hat. Jedoch sieht das Gesetz dann vor, dass du bei einem Auszug denen Unterhalt alleine sichern kannst.
    Könnte ja jeder daherkommen und die Hand auf halten.


    Solange du bei deiner Mutter lebst, müsste sie den Antrag stellen und der Bedarf würde für euch 3 (dich deine Mutter und deinen Bruder) berechnet werden.
    Sollte die Lebensversicherung den Vermögensfreibetrag deiner Mutter übersteigen und es wie du schreibst nicht unwirtschaftliche wäre diese zu verwerten, müsste deine Mutter sich diese auszahlen lassen und euren Lebensunterhalt erst mal davon bestreiten.


    Der Staat ist nicht dazu da, dass man auf Kosten anderer lebt und dabei selbst noch Vermögen ansammelt.

    Von wem erhältst du dein Geld? Kommune oder von einer ARGE/JobCenter?


    Wenn es von der ARGE/JobCenter über die Kasse der Agentur f. Arbeit ausgezahlt wird und die Bank es umgehend zurückbucht, dann kann dass vom SB ohne weiteres nachvollzogen werden.
    Jedoch dauert die Gutschrift bei der Kasse der ARGE/JobCenter ca. zwischen einer und sechs Wochen (weshalb es so unterschiedlich ist kann ich leider nicht sagen).
    Anhand deiner BG-Nr. oder deines Namens kann es der SB aber wie gesagt nachsehen ob ein Zahlungsrücklauf vorhanden ist. Sofern der SB sich der Möglichkeiten seiner Programme bewusst ist und sich mit diesen auskennt.


    Der letzte Kontoauszug müsste eigentlich reichen. Aus diesem geht ja normalerweise hervor, dass das Konto nicht mehr besteht bzw. aufgelöst wurde.
    Versuch dich an den Vorgesetzten des SB zu wenden und so eine Klärung zu erreichen.



    Wahrscheinlich hast du ein ganz besonderes Exemplar von SB erwischt....

    Die KFZ-Versicherung musst du nachweisen.
    Es wird aber lediglich der Beitrag für die Haftpflichtvers. berücksichtigt. Nicht der Beitrag für Teil- oder Vollkasko.
    Geb auch die zu fahrenden Kilometer an (hierfür werden für die einfache Strecke 0,20 EUR vom Einkommen abgesetzt).
    Fülle hierzu am besten die "Anlage EK" aus, dort kannst du deine "Werbungskosten" eintragen.


    Die Anlage gibts entweder beim Amt oder im Internet

    Einkommen, welches du "vor" Antragstellung (10.09.09) erhalten hast zählt als Vermögen.
    Dies wird leider in den meisten ARGEn nicht beachtet bzw. ist diesen gar nicht bekannt.


    z. B.
    Antrag auf Arbeitslosengeld II am 01.03. mit sofortiger Wirkung; das Gehalt für Februar aus einer vorangegangenen Beschäftigung fließt am 27.02. zu: keine Anrechnung, da Zufluss noch vor dem 01.03.


    Leg am besten Widerspruch ein und weise hierzu auf die Hinweise zum SGB II § 11 hin.

    Zuerst mal Mietvertrag vor Unterschrift genehmigen lassen.
    Da ihr 3 Personen seid ist davon auszugehen dass ihr einen Anspruch auf eine größere Wohnung (qm) habt. Lasst euch nicht damit abspeisen, dass ihr bisher ja auch in einer kleineren Leben konntet... das Kind wird ja auch größer.
    Der Umzug wäre somit erforderlich (§11 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Wenn die Wohnungsgröße und die Mietkosten dann auch noch angemessen sind, ist die ARGE zur Zusicherung verpflichtet.
    Lasst euch diese Zusicherung schriftlich aushändigen.


    Nach § 11 Abs. 3 SGB II ist es so, dass die Wohnungsbeschaffungskosten (z. B. Kaution) übernommen werden könnnen. Also kein muss.


    Jedoch wird nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen erbracht wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt der nicht anders gedeck (z. B. durch Vermögen also Ersparnisse) werden kann. Hierzu kann die ARGE Nachweise von euch anfordern.
    Beantragt dies schriftlich bzw. lasst vom SB einen Aktenvermerk über die Antragstellung aufnehmen der von euch und vom SB zu unterschreiben ist.
    Erklärt hierbei dass ihr eine schriftliche Zusicherung der Übernahme der Kautionskosten für den Vermieter benötigt.
    Erklärt hierbei auch, dass ihr die alte Kaution erst nach Auszug erhaltet (das wissen die SB auch auch wenn sie es nicht zugeben, aber welcher Vermieter würde die Kaution auszahlen bevor er nicht die Wohnung inspiziert hat ob Mängel vorhanden sind) und daher jetzt die Kaution für die neue Wohnung benötigt.


    Lasst euch von der ARGE nicht damit abspeisen, dass ihr ja noch keine "Wohnungskündigung" habt, da die ARGE ja dann erst recht ihre Zustimmung erteilen müsste. Da dann ja die Notwendigkeit auch gegeben ist da sonst Wohnungslosigkeit droht.


    Bei vorliegen der Voraussetzungen "angemessenheit der neuen Wohnung" und "erforderlichkeit des Umzugs" könnt ihr sogar Umzugskosten beantragen. Dies macht ihr ebenfalls schriftlich und legt am besten auch gleich 3 Kostenvoranschläge mit vor (z. B. für einen Umzugs-LKW). Für Helfer werdet ihr keine Kosten erhalten, da erst mal die Selbsthilfe vorgeht und da ihr zwei erwachsene Leute seid gibt es nichts für Helfer.

    Leider sind die meisten der Ansicht dass sich Arbeiten bei Alg II Bezug nicht lohnt.
    Wenn gerechnet werden würde, würdet ihr merken dass ihr mit Arbeit etwas mehr zum leben habt als nur "Hartz IV" auch wenn die Freibeträge nicht so sehr hoch sind.

    Hallo,


    sind in der Rückzahlung (140 EUR) anteilige Kosten für Warmwasser enthalten?
    Dann dürfen diese nicht voll auf die Miete angerechnet werden, da die Kosten für Haushaltsenergie z. B. Warmwasser über die Regelleistung gezahlt werden und nicht über die Miete.


    Gutschriften für Miete oder Heizung werden nicht als Einkommen angerechnet (das wäre falsch) sondern wirken sich "Mietmindernd" aus (vgl. §23 Abs. 1 SGB II Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.)


    Evtl. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

    § 23 Abs. 7 SGB II:
    Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.


    Hallo,
    solange du die Ausbildung machst könntest du über die ARGE/das JobCenter einen Anspruch auf Zuschuss zu den Mietkosten erhalten. Dies möchte die Wohngeldstelle überprüft haben.
    Normalerweise stellt dies kein Problem dar und benötigt auch keine lange Zeit dies abzuklären (zumindest geht dies bei uns ganz fix).
    Solltest du bereits Leistungen durch die ARGE erhalten haben werden die das normalerweise untereinander erstatten.


    Sollte die ARGE zu dem Entschluss kommen dass dir kein Zuschuss für Miete zusteht, ist die Wohngeldstelle zuständig.

    Hallo,


    zu dem Bußgeld wegen der längern Alg I-Zahlung ist zu sagen, dass die ARGE und die Agentur für Arbeit 2 "verschiedene Behörden" sind.
    Das heißt, wenn du z. B. bei beiden Leistungen beziehst und nun Arbeit aufnimmst, musst du es auch bei beiden Stellen mitteilen.
    Das die beiden Stellen sich das gegenseitig mitteilen ist deren guter Wille und nicht ihre Pflicht...


    Verpflichtet zur Mitwirkung ist der Leistungsbezieher gem. §§ 60 ff SGB I.

    Guten Morgen,


    dein Mann erhält Regelleistung nach § 20 SGB II da er erwerbsfähig ist, du müsstest von der ARGE bei der Berechnung Sozialgeld nach § 28 SGB II erhalten da du nicht erwerbsfähig bist.
    Anteilig müsste bei euch beiden die Miete als Bedarf anerkannt werden. Einkommen wie deine Erwerbsunfähigkeitsrente ist bei dir anzurechnen (§ 11 SGB II).


    Die Leistungen werden also für euch beide als Bedarfsgemeinschaft berechnet. Schau mal auf eurem Bescheid nach ob du da auch mit aufgeführt bist.
    Es kann bzw. darf eigentlich nicht sein dass nur dein Mann Leistungen erhält, da ihr zusammen lebt und Leistungen beantragt habt.


    Evtl. Widerspruch einlegen, bzw. sollte die Widerspruchsfrist schon vorbei sein einen Antrag auf Überprüfung stellen.


    (Es handelt sich hierbei um meine Meinung und nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft).

    Hallo,


    solltet ihr aufgrund des Einkommmens deines Partners keinen Anspruch mehr auf Hartz IV haben ist die Krankenversicherung für dich selbst zu zahlen. Du müsstest dich dann selbst freiwillig krankenversichern. Den Beitrag erfährst du bei deiner Krankenkasse.
    Wie genau es sich während der Elternzeit verhält kann ich nicht sagen.


    Solltet ihr allerdings durch die Zahlung des Krankenkassenbeitrages für die freiwillige Versicherung hilfebedürftig werden, ist es möglich hierfür einen Zuschuss durch die ARGE zu erhalten.
    Dieser muss aber wieder gesondert beantragt werden.

    Hallo,


    kläre am besten vorher ab, ob die neue Wohnung angemesse ist, da
    1. die jetzige ARGE meist eine Bestätigung hierüber verlangt um dem Umzug zustimmen zu können bzw. damit du Umzugskosten bei dieser beantragen kannst und diese auch übernommen werden,
    2. solltest du mit deinem Einkommen den Bedarf der Familie/Bedarfsgemeinschaft nicht decken können, du weiterhin Anspruch auf ergänzende Leistungen hast und hier die neue ARGE ja auch wieder verlangt, dass die Wohnungskosten angemessen sind.


    Umzugskosten sind bei der jetzigen ARGE zu beantragen, in deinem Fall könnten diese sogar von der Arbeitsvermittlung übernommen werden, hier würde ich auch gleich nachfragen ob du weitere Leistungen/Förderungen wegen der Arbeitsaufnahme erhalten kannst.
    Die Kaution wäre bei weiterer Bedürftigkeit von der neuen ARGE zuübernehmen bzw. dort zu beantragen.


    Je nachdem wann du deinen ersten Lohn bekommst, hast du am neuen Wohnort auch noch Anspruch auf Alg II. Es muss jedoch ein neuer Antrag gestellt werden.
    Antrag rechtzeitig stellen da ja Leistungen nicht rückwirkend gezahlt werden.

    Zitat

    Da ich nicht mehr alles für die Wohnung habe brauche ich unbedingt folgendes


    Hallo,


    wenn du die Sachen schon gehabt hast, wirst du es nicht mehr als "Erstausstattung" erhalten, da es sich hierbei wie der Name schon sagt um erste Ausstattung handelt.


    Du kannst für diese Sachen höchstens ein Darlehen beantragen. Den Antrag würde ich am besten begründen, bzw. angeben weshalb du die Sachen nicht mehr hast (wegen wiederholtem Umzug kaputt gegangen....oder sowas).
    Das Darlehen musst du natürlich zurückzahlen. Hierzu könntest du gleich eine Ratenzahlung in Höhe von... anbieten und der ARGE gestatten dies bis auf Widerruf direkt von den Leistungen einzubehalten.



    @ Kitty121
    bei uns gibt es Wohnzimmerschrank seperat, sogar für Hausrat kann man eine Pauschale beantragen sowie für Lampen, Vorhänge, und einiges mehr.


    Viele ARGEn/JobCenter haben sogar eine Liste was alles beantragt werden kann und in welcher Höhe hierfür Mittel gestellt werden. Diese Listen werden nur ungern bzw. garnicht raus gegeben.

    Wenn du ein Schreiben (Bescheid, Einladung, etc.) nicht erhalten hast, ist das Amt in der Nachweispflicht nicht du.
    Du musst allerdings dafür sorgen das Schreiben dir zugestellt werden können (z. B. Briefkastenbeschriftung).
    Wenn es natürlich mit Einwurfeinschreiben geschickt wurde hast du das nachsehen.

    Guten Morgen,


    die Bankkarte würde ich nicht kopieren lassen. Du musst in den Unterlagen "Anlage VM" sowieso deine Konten angeben und die Kontonummer dazu.
    Würde bei der Abgabe des Antrags einfach mal hinterfragen weshalb das Amt noch zusätzlich die Karte haben will....

    Hallo,


    Untermietverträge werden vom Amt evtl. an das Finanzamt weitergeleitet, da du dann Mieteinnahmen hast.


    Mieteinnahmen wirken sich normalerweise "mietmindernd" aus, d. h. es wird nicht als Einkommen angerechnet aber du erhältst weniger Miete. (so wäre es eigentl. richtig).

    Hallo,


    bestehe auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid wegen übersteigendem Vermögen. Somit hast du etwas in der Hand wieviel dein Vermögen tatsächlich übersteigt und ab wann du wieder Antrag stellen kannst.


    Das übersteigende Vermögen darf nicht unwirtschaftlich verbraucht werden.
    Das heißt du musst davon deinen Lebensunterhalt (Lebenshaltungskosten, Miete, Krankenversicherung) von dem Vermögen selbst bestreiten. Ob 750 EUR für 2 Monate hierfür ausreichen kann ich nicht sagen da mir die höhe deines Bedarfes nicht bekannt ist.
    Die freiwillige Krankenversicherung kostet allerdings ja schon ca. 120 EUR (genaue Zahlen sind mir nicht bekannt kommt auch auf deine Krankenverischerung an).