Sollte die Tochter ausziehen und Leistungen beantragen wird sie gem. § 22 keine Miete von der ARGE erhalten.
Ebenso erhält sie nach § 20 SGB II wahrscheinlich nur 80 % der Regelleistung.
Wobei ihr das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.
Das heißt sie müsste von ca. 155 EUR mtl. (von der ARGE) und ihrem Kindergeld leben.
(Das Mädel sollte mal arbeiten gehen...!)
Die Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Ob der Stiefvater ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet ist ist mir leider nicht bekannt.
Evtl. mal beim Jugendamt nachfragen.
§ 20 (2a) SGB II Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
§ 22 Abs. 2a) SGB II
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.