Beiträge von Moggele

    Frag doch einfach nochmal bei der Spk. nach, auch bei negativer Schufa erhältst du dort normalerweise ein Konto auf Guthabensbasis (soweit meine Kenntniss da es einigen Bekannten auch eingerichtet wurde).


    Das würde dich auf jeden Fall weniger Nerven kosten als mit der PoBa.


    Stylwolf insofern zu, dass die alle ne AGB haben und die Kündigung wahrscheinlich deren gutes Recht war.

    Am besten sprichst du bei deiner ARGE vor und klärst ob du den Umzug wegen Zusammenzug mit deinem Freund genehmigt bekommst.
    Dann gibst du denen bescheid zu wann zu umziehst.
    Du musst dann am neuen Wohnort wieder neu Antrag auf Alg II stellen und hierzu alle Unterlagen vorlegen.

    Sollte die Tochter ausziehen und Leistungen beantragen wird sie gem. § 22 keine Miete von der ARGE erhalten.
    Ebenso erhält sie nach § 20 SGB II wahrscheinlich nur 80 % der Regelleistung.
    Wobei ihr das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.
    Das heißt sie müsste von ca. 155 EUR mtl. (von der ARGE) und ihrem Kindergeld leben.


    (Das Mädel sollte mal arbeiten gehen...!)


    Die Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Ob der Stiefvater ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet ist ist mir leider nicht bekannt.
    Evtl. mal beim Jugendamt nachfragen.





    § 20 (2a) SGB II Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.


    § 22 Abs. 2a) SGB II
    Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

    Ohne unverschämt sein zu wollen, aber weshalb willst du nun das Geld zurück, du müsstest es bei Auszug oder wenn du kein Alg II mehr erhältst eh zurückzahlen. Woher willst du es dann nehmen?
    So wie´s jetzt ist hast du zumindest keine Schulden mehr bei der ARGE.


    Und zum anderen ist die Frage, welche Rechtsgrundlage verwendet wurde um die Rate von dir einzubehalten.
    Wenn du dich freiwillig dazu bereit erklärt hast dann hast du schlechte Karten das Geld wieder zu bekommen.

    Nach Auszug deines Partners kann die ARGE die Mietkosten welche die "Mietobergrenze für 2 Personen" übersteigt bis zu 6 Monaten übernehmen.
    Die ARGE wird dich schriftlich auffordern innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (meistens nach Ablauf von 6 Monaten) deine Mietkosten zu reduzieren also umzuziehen.


    Ein neuer Mietvertrag ist von der ARGE genehmigen zu lassen. Die Mietobergrenze für 2 Pers. erfährst du bei dem für dich zuständigen Amt.


    Du hast die Möglichkeit Umzugskosten zu beantragen und auch die Kaution (zumindest als Darlehen).


    Dein Partner soll sich mal bei dem für ihn zuständigen Amt erkundigen (da wo er das BAFöG beantragt hat) ob die irgendwelche Vorschriften machen wie hoch die Miete für eine Wohnung für ihn alleine sein darf.



    Wenn du nun eine Ausbildung beginnst und Anspruch auf BAFöG hast, erhältst du weiterhin Leistungen für deine Tochter sowie Mehrbedarf für Alleinerziehende. Zusätzlich kannst du evtl. einen Zuschuss zu den Mietkosten für dich gesondert beantragen (die ARGE kommt hier meistens ihrer Informationspflicht nicht nach und sagt den Leuten dass soetwas möglich ist).


    Auch wenn euer Sohn fast jedes Wochenende beim Vater ist, hast du (meiner Meinung nach) Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende. Also darauf achten ob die ARGE diesen gewährt.

    Kindergeld wid nur an einen Elternteil ausgezahlt. Das heißt deine Frau erhält weiterhin die vollen Kindergeldbeträge für eure Kinder.


    Sofern du mit deinen Kindern als Bedarfsgemeinschaft berechnet wirst, werden für deine Kinder Leistungen mitberechnet. Das heißt du erhältst Leistungen für deine Kinder.
    Schau doch mal auf deinem Bescheid ob du das volle Sozialgeld für die Kinder erhältst oder ob der halbe Betrag als Einkommen gegengerechnet wird. Ebenso solltest du mal nachsehen ob das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen der Kinder angerechnet wird.


    Wenn du nicht als BG gerechnet wirst, das heißt also nur Leistungen für dich alleine berechnet werden, dann sehen die den Aufenthalt deiner Kinder nur als "Besuch".


    Insofern hat der Besuch zur Folge dass du keine Leistungen für deine Kinder erhältst.

    Wenn du nachgewiesen hast dass du nicht mehr an der FH bist, erhältst du normalerweise wieder höheres Alg II da du ja keinen BAFöG-Anspruch mehr hast.


    An deiner Stelle würde ich darauf bestehen dass die Bearbeitung nun so schnell wie möglich erfolgt und du eine Auszahlung erhältst. Die kann nicht verlangen dass du auf deren Kosten miese machst und womöglich auch noch verzugszinsen zahlen musst.
    4 Monate sind schon ne lange Zeit.

    Hallo,


    sofern dein Partner nicht über eine Freizügigkeitsbescheinigung und über eine sv-pfl. Arbeit verfügt erhält er zumindest für die ersten 3 Monate seines Aufenthalts keine Leistungen. (So verstehe ich den § 7 Abs. 1 SGB II, rot markiert).




    § 7 Berechtigte
    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    2.erwerbsfähig sind,
    3.hilfebedürftig sind und
    4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
    1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

    Hast du dazu einen Bescheid bekommen? z. B. Sanktionsbescheid oder Versagungsbescheid, Ablehnungsbescheid?


    Wenn nein, dann geh zur ARGE und bestehe auf eine schriftliche Ablehnung, damit du etwas in der Hand hast wogegen du vorgehen kannst.


    Wurdest du zum Abbruch der Ausbildung angehört? Wenn nein, dann liegt hier auch noch ein Verfahrensfehler vor.


    Zu Sanktionen gibt es den § 31 SGB II. Kannst ja mal im Internet nachsehen was da alles drin steht.

    Hallo,


    mit BU-Rente ist dein Vater nicht erwerbsfähig. Er kann somit keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.
    Er kann aber Leistungen nach dem SGB XII beantragen, dies nennt sich dann "Grundsicherung" und wird in Form von Sozialgeld gewährt.
    Sozialhilfe in seiner früheren Form gibt es nicht mehr.


    Erkundigt euch am besten auf dem Sozialamt in der Stadt wo er jetzt wohnt und da wo er hinziehen will.
    Die sagen euch ob er umziehen darf und wie hoch die Mietkosten sein dürfen.

    Du wirst ab dem Tag an dem sie mit den Kindern ausgezogen ist alleine berechnet und erhältst nur für dich Leistungen.
    Wahrscheinlich will das Amt einen Nachweis z. B. Meldebescheinigung deiner Frau dass sie ausgezogen ist.


    Bei der Berechnung deines Bedarfes spielt es keine Rolle ob ihr geschieden oder momentan dauernd getrennt lebend seid. Um euch Scheiden zu lassen müsst ihr ja eh erst mal ein Trennnungsjahr hinter euch haben.


    Wenn allerdings nach dem Auszug von Frau und Kindern die Wohnung zu groß, zu teuer ist, wird die ARGE dich auffordern dir etwas kleineres günstigeres für 1 Person angemessenes zu suchen.
    Meistens wird dir hierzu eine Frist von 6 Monaten gesetzt und die Unterkunftskosten so lange getragen. Eine sofortige Kürzung der Unterkunftskosten ist nicht in Ordnung.
    Da der Umzug dann notwendig ist und unter der Voraussetzung dass die neue Wohnung dann angemessen ist (Mietvertrag ist vor Unterschrift von der ARGE genehmigen zu lassen; wie hoch die Kosten und die Größe sein dürfen erfährst du auf dem Amt), kannst du Umzugskosten beantragen sowie evtl. die Darlehensweise übernahme der neuen Kaution.


    Wenn ihr etwas bezüglich des Umgangsrechtes mit euren Kindern vereinbart, z. B. dass die jedes 2 Wochenende bei dir sind oder jede Woche von Mittwoch bis Samstag bei dir schlafen, dann macht das am besten übers Jugendamt dann kannst du vom Amt auch eine größere Wohnung genehmigt bekommen. Kann allerdings etwas dauern bis die dem zustimmen meistens stellen sie sich hier zuerst mal stur.


    Das, was "Moggele" geschrieben hat, also von einer Widerspruchsfrist von 1em Jahr, wäre mir neu. Vielleicht meint Moggele einen Überprüfungsantrag; aber das ist etwas ganz Anderes.


    Sollte ein Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, also den Hinweis auf den Widerspruch, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
    Mit einem Überprüfungsantrag hat dies nichts zu tun. Dieser kann aber auch immer gestellt werden (bzw. meist nur sinnvoll wenn wirklich berechtigt).

    Am Ende des Bescheides ist eine "Rechtsbehelfsbelehrung" hier wirst du auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen und in welchem Zeitraum dieser Widerspruch zu erfolgen hat.
    Sollte auf dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung sein, hast du 1 Jahr Zeit Widerspruch einzulegen.


    Sollte es sich nur um di e Anhörung zur Sanktion handeln, ist dies noch kein Bescheid und somit auch kein Widerspruch möglich.

    Um Anspruch auf Alg I zu haben musst du innerhalb der letzten 2 Jahre 12 Monate soz.versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
    Die Beschäftigung muss nicht zusammenhängend gewesen sein.


    D. h. wenn du nun eine sv-pflichtige Beschäftigung findest und du dann bei Ende der Beschäftigung rückwirkend auf 2 Jahre rechnest musst du insgesamt 12 Monate Beschäftigung zusammenbekommen.
    Dann kannst du wieder Alg I erhalten.
    Wenn das Alg I deinen Bedarf nicht deckt, könntest du weiterhin ergänzend Alg II erhalten.


    Das beste für dich wäre natürlich eine Beschäftigung von längerer Dauer zu finden nicht nur für 4 Wochen.

    Wenn du deinen Antrag z. B. am 5.11.09 abgeholt und damit gestellt hast, erhältst du ab da Geld.
    Dieses wird dir nach Bearbeitung deines Antrages ausgezahlt.


    Die Leistungen nach dem SGB II werden im vorraus gezahlt sind also zum 1. des Monats für den Monat fällig. z. B. Geld für Dezember muss am 1.12. auf dem Konto sein.
    Die Zahlungen sind meistens bereits am vorletzten oder letzten des Vormonates auf dem Konto (30.) da der "Zahlungslauf" ca. 2 Wochen vor Monatsende bundeseinheitlich ist.

    Tipp:
    Wenn ihr das Auto für auch für die Selbstständigkeit nutzt solltet ihr auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen um nachweisen zu können welche Fahrten privat und welche geschäftlich waren.

    Das Amt muss dir nach § 15 a SGB II ein Sofortangebot machen (was ist eigentlich egal).


    Du hast die Möglichkeit dir einen Termin bei deinem Arbeitsvermittler geben zu lassen und kannst dann versuchen mit ihm auszudiskutieren ob die Maßnahme sinnvoll für dich ist bzw. worum es sich dabei tatsächlich handelt.


    Nimm am besten eine Bewerbungsmappe als Muster mit um ihm zu zeigen dass du diese Maßnahme nicht benötigst und versuch etwas anderes mit ihm zu vereinbaren.


    Ansonsten würde ich sagen bleibt dir nur die Maßnahme zu machen. Egal wie qualifiziert du bereits bist.

    "Normalerweise" sollte dir vom Amt automatisch ca. 4-6 Wochen vor Ende des Bewilligungsabschnittes automatisch ein "Antrag auf Weiterbewilligung" zugeschickt werden.
    Solltest du diesen noch nicht erhalten haben am besten heute noch einen abholen oder aus dem Internet holen.


    Und natürlich so schnell als möglich abgeben wegen der Bearbeitungszeit die das Amt benötigt.

    Das richtet sich (meines Wissens nach) nach dem Aufenthaltsstatus und nach welchem § dieser erteilt wurde.




    Auszug aus § 7 SGB II
    Berechtigte
    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    2.erwerbsfähig sind,
    3.hilfebedürftig sind und
    4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
    1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    Am besten bei der ARGE informieren.
    Anspruch auf Leistungen müsste für deine Frau wahrscheinl. spätestens nach 3 Monaten bestehen.



    (Die Auskunft beruht auf meinem Kenntnisstand und ist nicht rechtsverbindlich)