Tochter will ausziehen und alg2 beantragen - Stiefvater soll Kosten der ARGE tragen !

  • Ich frage für eine gute Bekannte die folgendes Problem hat:


    Typische Patchwork-Familie -


    Die Mutter lebt mit einer weiteren Tochter und ihrem 2. Mann zusammen. Sie hat nur geringe Einnahmen und erhält keinerlei Sozialleistungen. Ihr Mann verdient allerdings halbwegs gut. Er zahlt Unterhalt für zwei Kinder aus seiner 1. Ehe und finanziert auch seine jetzige Familie komplett.
    Nun will die älteste Tochter meiner Bekannten an ihrem 18. Geburtstag ausziehen und alg2 beantragen. Nach den Informationen die die Familie bisher erhalten hat, muss der Stiefvater aufgrund seines Einkommens für ALLE Kosten seiner Stieftochter aufkommen. D.h. er soll der ARGE alles ersetzen - Unterhalt, Miete, Krankenversicherung, evtle. Schul- bzw. Ausbildungskosten. Bis zu 2.000 Euro mtl. ! Daraufhin hat er mit der Scheidung gedroht, sollte die Stieftochter alg2 beantragen.


    Das kann man nun menschlich beurteilen wie man will - Frage ist: Muss ein Stiefvater für seine volljährigen Stiefkinder aufkommen, wenn diese gegen den Willen der Eltern das Haus verlassen ?


    Normalerweise bin ich bei derlei Streitereien meist auf Seiten der Kinder. Nicht jedoch in diesem Fall. Die Tochter war sogar auf einem Gymnsasium mit einem 1.klassigen Ruf, auf dem sehr viel Wert darauf gelegt wird, auch Problemfälle nicht gleich fallen zu lassen. Dort ist sie irgendwann - nach mehreren Warnschüssen - wg. asozialen Verhaltens gegenüber Mitschülern und Lehrern gegangen worden.
    Danach hat sie begonnen die Schule zu boykottieren und macht die in dem Alter inzwischen scheinbar üblichen Zicken. Es liegt keine Misshandlung im Haus vor oder sowas. Die Mutter ist über das Verhalten der Tochter entsetzt und es kann ihr auch kaum ein Vorwurf gemacht werden. Sie hat immer alles Versucht, um ihrer Tochter zu helfen. Ich kenne die Familie recht gut und habe über die Jahre den Eindruck gewonnen, daß die Tochter schlicht etwas überdreht ist und sich keinen Deut darum schert, was ihr Verhalten für andere Menschen für Folgen hat. Ihre Mutter ist das genaue Gegeteil davon. Sie ist sozial engagiert, bodenständig und auch nicht unbeholfen.
    Nun droht die Tochter de facto damit, die Familie gezielt zu zerstören. Das ihr Stiefvater für den Fall des alg2-Antrags mit Scheidung droht, kommt ihr grade recht.


    Das alles aber nur als Background !

    Wie sieht´s jetzt mit den Pflichten des Stiefvaters aus ?

  • Sollte die Tochter ausziehen und Leistungen beantragen wird sie gem. § 22 keine Miete von der ARGE erhalten.
    Ebenso erhält sie nach § 20 SGB II wahrscheinlich nur 80 % der Regelleistung.
    Wobei ihr das Kindergeld als Einkommen angerechnet wird.
    Das heißt sie müsste von ca. 155 EUR mtl. (von der ARGE) und ihrem Kindergeld leben.


    (Das Mädel sollte mal arbeiten gehen...!)


    Die Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Ob der Stiefvater ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet ist ist mir leider nicht bekannt.
    Evtl. mal beim Jugendamt nachfragen.





    § 20 (2a) SGB II Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.


    § 22 Abs. 2a) SGB II
    Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1.der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

  • Komisch,seit wann ist ein Stiefvater überhaupt Zahlungspflichtig! Im Unterhaltsgesetz steht was von 630 Euro die Eltern (leibliche) zahlen müssen!(Bis 25) Wenn das Kind in der Ausbildung ist kommen glaub ich noch mal 90 Euro Mehrbedarf dazu!l Dieser Betrag wird durch 2 geteilt und ist anteilig von jedem Elternteil zu tragen! Muss aber nicht zwingend in Bar erfolgen! Kann auch durch Kleidung oder essen abgegolten werden!