Beiträge von sozialleistungeninfo

    Hallo Meg,


    Informationen zur Zumutbarkeit von Beschäftigungen findest Du im Ratgeber zum Arbeitslosengeld. Dort werden auch die von Dir gestellten Frage behandelt.


    zu 1.) wohl leider nicht, eine Abweichung von der bisherigen Tätigkeit oder der Ausbildung allein begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Beschäftigunug.


    zu 2.) da gibt es meines Wissens nach keine Änderungen, Näheres findest Du im oben stehenden Artikel.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Olga,


    erfolgt der geplante Wohnungswechsel freiwillig oder auf Bestreben des Trägers wegen zu hoher Kosten der Unterkunft?


    Im ersten Fall wird man kaum eine Möglichkeit der Übernahme der Maklercourtage kaum gegeben sein. Bei einem geforderten Wohnungswechsel schon eher. Die rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme würde § 22 Abs. 3 SGB II bilden.


    Allerdings gehen die Meinungen in der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob Maklerprovisionen zu übernehmen sind auseinander (keine Übernahme LSG NRW, AZ: L 19 AS 61/08, Übernahme: SG Frankfurt am Main, AZ: 48 AS 123/06 ER). Letztendlich wirst Du auch belegen müssen, dass sich ohne Makler kein geeigneter Wohnraum finden lässt (durch sammeln der Anzeigenseiten der Zeitung o.ä.). Möglicherweise wird man bei der Bestimmung von geeignetem Wohnraum auch hinsichtlich der Lage und Ausstattung der Wohnung Abstriche machen müssen.


    Sofern Du versuchen möchtest eine Übernahme von Maklergebühren gegen den Träger durchzusetzen solltest Du dir eine Ablehnung der Übernahme schriftlich bescheiden lassen und gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch (ggf. mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht) bzw. wenn dies keinen Erfolg verspricht Klage zu Sozialgericht einlegen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo lauma,


    da Du nach dem Kinderzuschlag fragst, gehe ich mal davon aus, dass Du mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebst?!


    Deine Frage lässt sich mit den vorhandenen Angaben nur schwer beantworten, da Dein Nettoeinkommen für eine Person (je nach Kosten der Miete) knapp bedarfsdeckend sein könnte. Sofern du aber aber verh. bist oder mit einem Lebenspartner zusammenwohnst oder Kinder hast ist die Sachlage eine andere.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Trulla03,


    die Antwort auf die Frage, ob sein Einkommen zur Deckung Deines ALG II Bedarfs herangezogen wird rergibt sich daraus, ob ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet oder nicht. Wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet wird das Einkommen Deines Freundes herangezogen, ansonsten nicht.


    Unter bestimmten Voraussetzungen (beispielsweise wenn ihr länger als ein Jahr zusammenlebt) wird von der ARGE vermutet, dass ihr eine solche Bedarfsgemeinschaft bildet. Näheres dazu findest du in dem verlinkten Artikel. Die Frage, ob Dein Freund - sofern man zu dem Schluss kommt, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt - tatsächlich für Dich aufkommt oder nicht ist (leider) nicht erheblich.


    Gruß


    Philipp

    medusa :


    1. Beitrag editiert, weil: Die behauptete Nötigung spekulativ ist und damit eine wohl unwahre Tatsachenbehautpung darstellt (siehe 2a der Nutzungsbedigungen). Dieses Forum dient in erster Linie Informationszwecken und nicht der Verbreitung von "Verschwörungstheorien" und Protestaufrufen.


    2. Account gesperrt - warum weißt du vermutlich selbst :)


    Gruß


    Philipp

    Hallo Yves,


    das Werbeargument "Hartz IV sicher" bezieht sich auf das angesparte Vermögen, nicht auf die Erträge. Sofern zugriff auf die Zinszahlungen möglich ist, sind diese grundsätzlich als Einkommen anzurechnen.


    Das gilt übrigens auch für Rentenzahlungen in der Auszahlungsphase. Wer also eine so geringe Rente bekommt, dass er Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben wird, muss sich grundsätzlish (auch) die Auszahlungen der Riester-Rente hierauf bedarfsmindernd anrechnen lassen. Insofern bietet es sich an, mal zu prüfen, ob man überhaupt irgendwann mal einen finanziellen Nutzen aus den angesparten Rentenbeträgen ziehen wird...


    Allerdings gibt es bei der Anrechnung von Zinserträge als Einkommen eine sogenante Bagatellgrenze. Die Einnahmen jedes Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft aus Kapitalvermögen werden nach dieser Grenze (§ 1 I Nr. 1 Alg II-V) bis zu einer Hähe von 50 Euro pro Jahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigt.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    die Rechtslage ist so, dass das Amt bei Vorliegen bestimmter Punkte eine Bedarfsgemeinschaft vermutet - und dies auch darf (mehr dazu im verlinkten Artikel unter dem Punkt "Eheähnliche und gleichgeschlechtliche, nicht eingetragene Partnerschaft nach § 7 III Nr. 3 Buchst. c SGB II"). Nun wäre es an euch, argumentativ zu wiederlegen, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.


    Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II stellt ledigliche eine Grundlage dar, die Einfluss auf den sogenannten Bedarf hat. Das Amt sagt also, wenn eine gewisse Festigkeit der Gemeinschaft erreicht ist, soll auch der nicht eingetragene Lebenspartner für den anderen finanziell einstehen - ob er dies dann tatsächlich tut oder nicht steht auf einem anderen Blatt.


    Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft begründet rein rechtlich betrachtet keinen Unterhaltsanspruch oder sonstigen Zahlungsanspruch gegen den nichteingetragenen Lebensparten des Hauptleistungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Volvofreak,

    vollkommen am Thema der ganzen Webseite vorbei - aber egal ;) Zum Mietrecht solltest Du Dich mal unter http://www.mietrecht-hilfe.de umschauen... - da gibts auch ein Forum...

    Ich verschiebs einfach mal...


    Zur Frage: Grundsätzlich gilt, der Vermieter muss alle Umstände, die Grundlage der Kündigung sind, vor Gericht beweisen.

    Selbst wenn eine einmalige (!) Beleidigung dieser Art erfolgt sein sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass eine fristlose Kündigung auch vor Gericht Bestand hätte.

    Grundsätzlich muss der Vermieter vor dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung den Mieter abmahnen, § 543 BGB. Dies kann aber aus besonderen Gründen entbehrlich sein, nämlich dann, wenn

    Zitat


    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist [...].

    Jetzt kann man trefflich drüber streiten, ob der. als 2. genannte Punkt hier erfüllt wäre. Die Rechtsprechung sieht dies bei einer Beleidigungen des Vermieters teilweise als gegeben an und verneint es teilweise.

    Aufgrund der relativ geringen Schwere, der Einmaligkeit der Beleidigung, der Gegebenheit, dass der Beleidigung ein Streit bzw. eine (wohl berechtigte Forderung) vorausging und den familiären Umständen würde man aber wohl zu dem Schluss kommen können, dass selbst wenn eine Beleidigung vorlag, eine fristlose Kündigung unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten nicht wirksam ist.

    Gruß

    Philipp

    Hallo,


    zu 3.) Sofern es sich um ein notwendiges, ausschließlich im Rahmen einer Selbstständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer handelt gibt es wohl Fälle, in denen die örtlich zuständigen Träger dies hinsichtlich Größe und Kosten bei der Prüfung der Angemessenheit in Abzug bringen.


    Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann Betriebskosten und aus dem Einnahmen des Gewerbebetriebs zu bestreiten. Hierfür müssen jedoch die steuerrechtlichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer (Schwerpunkt der Arbeit, abgeschlossener Raum, keine Privatnutzung, etc.) erfüllt sein. Es ist auch damit zu rechnen, dass die ARGE eine entsprechende Nutzung kontrolliert....


    Insofern wäre es, auch aufgrund der regionalen Zuständigkeit, wohl sinnvoll bereits im Vorfeld zu erfragen, wie die ARGE zur Anrechnung des Arbeitszimmers steht, wenn denn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.


    Wenn das Gewerbe in Form einer juristischen bzw. rechtsfähigen Person geführt wird, könnte man darüber nachdenken, ob es möglich ist, die Kosten der Unterkunft durch Untervermietung an den Gewerbebetrieb zu senken....


    Gruß


    Philipp

    liral21 :


    Kein besonders (im positiven Sinne) herrausragender Einstand im Forum, oder? Der erste Beitrag gehaltlos, der zweite auch nicht viel inhaltsreicher im Sinne der Fragestellung, dafür aber mit einer (inzwischen moderierten) Beleidung gespickt ;)


    Thema dieses Forums sind Sozialleistungen, also Rechtsfragen zum Sozialrecht und themennahen Feldern - nicht das Betragen Dritter in der Schule, deren Arbeitsmoral oder Schuldfragen im moralischen Sinne.


    Von daher würde ich mich freuen, wenn Deine Beiträgein Zukunft in das Gesamtbild des Forums passen würden - oder aber, sofern Du keine Beiträge in diesem Sinne verfassen möchtest, Du einfach nur still mitliest.


    Zur Sache: Grundsätzlich sind Deine Eltern Dir gegenüber Unterhaltspflichtig. Sofern Sie im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht leistungsfähig sein sollten, müsste mE jedoch der zuständige ALG II Träger einspringen. Gleiches dürfte für die Zeit gelten, die benötigt wird, um unterhaltsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In dieses Zeit müsste wohl zumindest eine Förderung als Darlehn erfolgen.


    Gruß


    Philipp

    Hallo zusammen,


    die Antwort findet sich in § 7 SGB II oder im Artikel zur Bedarfsgemeinschaft.


    Zitat


    § 7 III Nr. 1 SGB II
    [...]
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    [...]4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Der von Hoffi zitierte Absatz 3a beginnt mit


    Zitat

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner [...]


    Er bezieht sich daher auf die Bewertung von Beziehungen und Lebenspartnerschaften des Hauptleistungsberechtigten, nicht auf die Beziehung zwischen Eltern und Kind.


    PS: Darüber hinaus fände ich (und sicher auch andere) einen gemäßigten Umgangton im Streitfall angemessener ...


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    leider wird die ARGE wohl voraussichtlich die Auffassung vertreten, das es sich bei der Zahlung um Einkommen als sogenannte einmalige Einnahme handelt. Dies würde dazu führen, dass die Einnahme entgegen dem grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip nicht nur im Zuflussmonat sondern anteilig auf einen längeren Zeitraum anzurechnen ist.


    Gruß


    Philipp

    Hallo,


    ich vermute mal, dass die Beschäftigung im März 15 Stunden pro Woche überstiegen hat?!? Damit wären die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zum Bezug von ALG I nicht mehr gegeben - unabhängig davon, wann das Geld zugeflossen ist. Allerdings würde ich sagen, dass auch in diesem Fall für den Zeitraum vom 1. - 5. März Anspruch auf ALG I bestand.


    Das Arbeitslosengeld ist zwar eine Versicherungsleistung, allerdings ist der Auszahlungsanspruch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.


    Gruß


    Philipp

    Hall Jenny,


    der PKW bei Kleinunternehmern ist - insb. bei gemischter Nutzung (betrieblich / privat) - ein nicht ganz einfaches Thema ;)


    Wenn ihr einen Steuerberater habt, solltet ihr euch dort im Vorfeld beraten lassen. Ansonsten hab ich noch folgenden Link für Dich:


    Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Methode?: http://www.rhein-neckar.ihk24.de/produktmarken/recht/steuerrecht/lohnsteuer/PKWKostenFahrtenbuchEinProzentMethode.jsp


    Gruß


    Philipp

    Ein finanziertes Auto wird oftmals unter Eigentumsvorbehalt an den Besitzer herausgegeben. Mit einfachen Worten bedeutet dies, dass der Käufer juristisch gesehen das Eigentum an dem Auto also nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Finanzierungsraten und der Zinsen erwirbt. Daher ist in der Regel die finanzierende Bank Eigentümer des zur Besicherung des Kredits unter Eigentumsvorbehalt verkauften Fahrzeugs.


    In diesem Fall scheitert eine Vermögensanrechnung meiner Meinung nach schon daran, dass der Leistungsbezieher garnicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Insofern dürfte auch die 7500 Euro-Grenze unerheblich sein.


    Die Finanzierungsraten und die sonstigen Kosten des Autos (Benzin, Steuer, usw.) können je nach Rechtsform des Gewerbes zu den geltenden Bedigungen steuerlich als Betriebskosten geltend gemacht werden. Das Auto muss allerdings angemessen sein, ein 100.000 Euro Porsche für einen Betrieb mit 2.000 Euro Monatsgewinn dürfte dem Finanzamt sauer aufstoßen ;)


    Darüber hinaus werden Betriebskosten von der ARGE nur insoweit anerkannt, wie sie notwendig sind.


    Kitty121 : Hier finanziert nicht die ARGE das Auto, sondern die Raten können gegen die Betriebseinnahmen aufgerechnet werden.


    Gruß


    Philipp

    Hallo Kev,


    sofern die betreffenden Gegenstände im Eigentum eines Dritten, beispielsweise deiner Freundin, stehen, bietet es sich in der Tat an, schon beim Besuch des Gerichtsvollziehers Belege für die Eigentümerschaft bereitzuhalten. Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher davon ausgehen, dass die Gegenstände in der Wohnung des Schuldners auch diesem gehören.


    Sofern dennoch Eigentum eines Dritten zu unrecht gepfändet wird, kann sich der Eigentümer (!!!) dagegen mit dem Rechtmittel der Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung wehren.


    Zu den Tieren: Grundsätzlich hat der GV das Ziel, dass der Erlös der Zwangsvollstreckung deren Kosten übersteigt. Im Falle von Tieren habe ich hier ehrlich gesagt erhebliche Zweifel, denn die Tiere müssen artgerecht gehalten und unterhalten werden, was die Nebenkosten der Vollstreckung in die Höhe treibt.


    Gruß


    Philipp

    lirafe : In Betracht käme hier auch eine Einkommensanrechnung als sog. einmalige Einnahme (sofern es sich denn tatsächlich überhaupt um Einkommen handelt, siehe unten) - das hätte zur Folge, dass sich diese gerade nicht nur im Zuflussmonat bedarfsmindernd auswirkt, sondern für einen deutlich längeren Zeitraum anteilig angerechnet wird.


    Darüber hinaus wäre mal von kompetenter Stellen - also einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht - zu prüfen, ob bei einem Verkauf nicht ggf. lediglich eine Vermögensumwandlung vorliegt, so dass ggf. nur der die Freibeträge übersteigende Teil des Verkaufserlös als Vermögen anzurechnen wäre.


    Das Vermögen - also die Wohnung - unterliegt ja zur Zeit keiner Verwertungspflicht. Daher könnte man durchaus darüber nachdenken, wie es sein kann, dass der durch einen Verkauf dann umgewandelte Vermögenswert plötzlich vollständig der Einkommensanrechnung unterliegen soll....


    Gruß,


    Philipp